File:DEU Neuhof an der Zenn COA.svg

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Originaldatei (SVG-Datei, Basisgröße: 512 × 535 Pixel, Dateigröße: 321 KB)

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Beschreibung

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Wappen
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Deutsch: Wappen von Neuhof
English: Coat of Arms of Neuhof
Blasonierung
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Deutsch: In Gold auf grünem Boden stehend ein schwarzer wilder Mann mit grünem Laubkranz und grünem Blätterschurz, der mit der Linken einen stehenden grünen Hopfenstock hält und die Rechte auf einen Schild unter einer schwebenden grünen Hopfenrebe legt; darin in Rot zwei schräg gekreuzte silberne Wolfseisen, beiderseits und unten bewinkelt von je einem sechsstrahligen goldenen Stern.
Referenzen
InfoField
Referenzen
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Haus der Bayerischen Geschichte
Tingierung
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argentorgulessablevert
Datum
Deutsch: seit 18 Jh.
Provenienz
Deutsch: Ältestes Bauwerk in Neuhof ist das Schloss, das als neuer Königshof, nova curia (Neuhof), im Reichsland um Nürnberg errichtet wurde. Erste Schlossherren waren die Grafen von Abenberg, die Ende des 12. Jahrhunderts ausstarben und deren Besitz an die Burggrafen von Nürnberg überging. Diese verkauften das Schloss 1342 an das Kloster Heilsbronn. Es wurde Verwaltungszentrum der Propstei Zenn. Aus dem 18. Jahrhundert sind erste Siegel überliefert mit diesem Wappenbild. Die Reben deutete man 1835 als Hopfenreben, die auf den dortigen Hopfenanbau weisen sollten. Der wilde Mann kommt in älteren Abbildungen als Schildhalter vor, bei Hupp fehlt er ganz. Seit 1951 steht der wilde Mann als Wappenbestandteil im Wappen und ist kein Schildhalter mehr. Die Figuren in dem Schildchen werden unterschiedlich gedeutet. Hupp interpretierte die gekreuzten Wolfseisen als Andreaskreuz, die auf eine Andreaskirche weisen, die es nicht mehr gibt. Wolfseisen und Sterne sind beliebte Figuren in Dorfsiegeln und sind wohl damit zu erklären.
Künstler
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  • UnbekanntUnknown
  • vectorized by Gliwi
Quelle [1]
Andere Versionen

Lizenz

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Public domain
Dieses Bild stellt das Wappen einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts dar. Nach § 5 Abs. 1 UrhG (Deutschland) sind amtliche Werke wie Wappen gemeinfrei. Zu beachten: Wappen sind allgemein unabhängig von ihrem urheberrechtlichen Status in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt. Ihre Verwendung unterliegt dem Namensrecht (§ 12 BGB), und den öffentlichen Körperschaften dienen sie darüber hinaus als Hoheitszeichen. Weitere Informationen dazu gibt es unter Wikipedia:Wappen, Amtliches Wappen und Wappensatzung.
Wappen Deutschlands
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