Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte
Erscheinungsbild
[265]
(Nr. 2897.) Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte. Vom 16. Oktober 1902.
Auf Grund des §. 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der Bundesrath beschlossen, was folgt:
- Der §. 6 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 26. Juli 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 359) erhält folgende Fassung:
- „Demgemäß sind zuzulassen:
- 1. ehemalige Ober-Maschinistenanwärter als Maschinisten 4. Klasse,
- 2. ehemalige Maschinistenmaate und Ober-Maschinistenmaate, welche die Maschinistenmaatenprüfung für die Maschinistenlaufbahn bestanden haben, als Maschinisten 3. Klasse,
- 3. ehemalige Ober-Maschinistenmaate, Maschinisten und Ober-Maschinisten, welche die Maschinistenprüfung für die Maschinistenlaufbahn bestanden haben, als Maschinisten 2. Klasse,
- 4. ehemalige Maschinistenmaate und Ober-Maschinistenmaate, welche die Maschinistenmaatenprüfung für die Ingenieurlaufbahn bestanden haben, als Maschinisten 2. Klasse,
- 5. ehemalige Maschinisten, Ober-Maschinisten und Marine-Ingenieure, welche die Wachmaschinisten-, leitende Maschinisten- oder Ingenieurprüfung für die Ingenieurlaufbahn bestanden haben, als Maschinisten 1. Klasse.“
- „Demgemäß sind zuzulassen:
- Diese Bestimmung tritt am 1. November 1902 in Kraft.
- Berlin, den 16. Oktober 1902.