Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes über die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868, in Baden
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(Nr. 740.) Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes über die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868. in Baden. Vom 22. November 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
- Das Gesetz des Norddeutschen Bundes, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868. tritt als Reichsgesetz im Großherzogthum Baden vom Tage der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes in Kraft.
- Die für Quartierleistung zu gewährende Entschädigung (§. 3. des Gesetzes vom 25. Juni 1868.) wird bis auf Weiteres durch die anliegende Klasseneintheilung der badischen Orte bestimmt.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 22. November 1871.
Klasseneintheilung der
Orte des Großherzogthums Baden.
Namen der Städte. Servisklasse. Baden II. Bruchsal IV. Carlsruhe I. Constanz III. Durlach IV. Freiburg II. Heidelberg I. Lahr IV. Lörrach III. Mannheim I. Offenburg IV. Pforzheim II. Rastatt III. Weinheim IV. Alle übrigen Orte V.