„Masernparty“ – Versionsunterschied

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Sogenannte „measles parties“, zu deutsch „Masernpartys“, entstanden in den 1950er/1960er Jahren in den USA. Erst 1968 wurde ein [[Impfstoff]] gegen die Masern entwickelt. Die Partys erleben eine Wiederauferstehung, weil einige Menschen Bedenken gegen eine [[Impfung]] haben, etwa in Form von Angst vor [[Impfschaden|Impfschäden]]. Bei sachlicher Risikoabwägung gilt die Schutzimpfung als der sicherere und wesentlich verträglichere Schutz vor dieser gefährlichen Krankheit.<ref name="Merkblatt-rki">''Masern.'' [http://www.rki.de/cln_011/nn_225576/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Ratgeber__Mbl__Masern.html RKI-Ratgeber Infektionskrankheiten – Merkblätter für Ärzte. Stand 01/2006]</ref>
Sogenannte „measles parties“, zu deutsch „Masernpartys“, entstanden in den 1950er/1960er Jahren in den USA. Erst 1968 wurde ein [[Impfstoff]] gegen die Masern entwickelt. Die Partys erleben eine Wiederauferstehung, weil einige Menschen Bedenken gegen eine [[Impfung]] haben, etwa in Form von Angst vor [[Impfschaden|Impfschäden]]. Bei sachlicher Risikoabwägung gilt die Schutzimpfung als der sicherere und wesentlich verträglichere Schutz vor dieser gefährlichen Krankheit.<ref name="Merkblatt-rki">''Masern.'' [http://www.rki.de/cln_011/nn_225576/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Ratgeber__Mbl__Masern.html RKI-Ratgeber Infektionskrankheiten – Merkblätter für Ärzte. Stand 01/2006]</ref>


Masern sind in Deutschland seit 2001 eine [[meldepflichtige Krankheit]], deren vorsätzliche Verbreitung nach dem [[Infektionsschutzgesetz]] strafbar ist (§ 74 [[IfSG]]).<ref name="IKK">[http://www.ikk.de/ikk/generator/ikk-baden-wuerttemberg/aktiv-und-gesund/schutz-per-piks/118982,r=111,i=l.html IKK Baden-Württemberg: ''Masern - keine harmlose Kinderkrankheit'']</ref><ref>[http://aerzteblatt.lnsdata.de/pdf/103/23/a1586.pdf Zylka-Menhorn: Deutsches Ärzteblatt: ''Masern Vermeintlich harmlose Viruserkrankung''. Jg. 103, Heft 23, 9. Juni 2006, A 1586.]</ref><ref>[http://bundesrecht.juris.de/ifsg/__74.html Infektionsschutzgesetz §74]</ref> Bewusst herbeigeführte Erkrankungen wie Masern können den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen.<ref name="IKK" />
Masern sind in Deutschland seit 2001 eine [[meldepflichtige Krankheit]], deren vorsätzliche Verbreitung nach dem [[Infektionsschutzgesetz]] strafbar ist (§ 74 [[IfSG]]).<ref name="IKK">[http://www.ikk.de/ikk/generator/ikk-baden-wuerttemberg/aktiv-und-gesund/schutz-per-piks/118982,r=111,i=l.html IKK Baden-Württemberg: ''Masern - keine harmlose Kinderkrankheit'']</ref><ref>[http://aerzteblatt.lnsdata.de/pdf/103/23/a1586.pdf Zylka-Menhorn: Deutsches Ärzteblatt: ''Masern Vermeintlich harmlose Viruserkrankung''. Jg. 103, Heft 23, 9. Juni 2006, A 1586.]</ref><ref>[http://bundesrecht.juris.de/ifsg/__74.html Infektionsschutzgesetz §74]</ref> Bewusst herbeigeführte Erkrankungen wie Masern können zudem die Tatbestände der [[Körperverletzung]] bzw. der [[Mißhandlung von Schutzbefohlenen]] erfüllen.<ref name="IKK" />


==Quellen==
==Quellen==

Version vom 21. Dezember 2008, 17:47 Uhr

Eine Masernparty ist ein organisiertes Treffen, auf dem Menschen absichtlich versuchen, sich oder ihre Kinder mit Masern zu infizieren. Zuweilen geschieht dies auch bei anderen Erkrankungen, etwa den Windpocken („Pockenparty“). Dieser Trend aus den USA setzt auf natürliche Immunisierung, gilt aber aus medizinischer Sicht als äußerst bedenklich. Eine Masernerkrankung kann Spätfolgen nach sich ziehen, die sogar zum Tod führen können (Details siehe Komplikationen einer Masernerkrankung).

Sogenannte „measles parties“, zu deutsch „Masernpartys“, entstanden in den 1950er/1960er Jahren in den USA. Erst 1968 wurde ein Impfstoff gegen die Masern entwickelt. Die Partys erleben eine Wiederauferstehung, weil einige Menschen Bedenken gegen eine Impfung haben, etwa in Form von Angst vor Impfschäden. Bei sachlicher Risikoabwägung gilt die Schutzimpfung als der sicherere und wesentlich verträglichere Schutz vor dieser gefährlichen Krankheit.[1]

Masern sind in Deutschland seit 2001 eine meldepflichtige Krankheit, deren vorsätzliche Verbreitung nach dem Infektionsschutzgesetz strafbar ist (§ 74 IfSG).[2][3][4] Bewusst herbeigeführte Erkrankungen wie Masern können zudem die Tatbestände der Körperverletzung bzw. der Mißhandlung von Schutzbefohlenen erfüllen.[2]

Quellen

  1. Masern. RKI-Ratgeber Infektionskrankheiten – Merkblätter für Ärzte. Stand 01/2006
  2. a b IKK Baden-Württemberg: Masern - keine harmlose Kinderkrankheit
  3. Zylka-Menhorn: Deutsches Ärzteblatt: Masern Vermeintlich harmlose Viruserkrankung. Jg. 103, Heft 23, 9. Juni 2006, A 1586.
  4. Infektionsschutzgesetz §74