„Gesetzentwurf“ – Versionsunterschied

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== Deutschland ==
== Deutschland ==

=== Bundesgesetze ===
=== Bundesgesetze ===
Auf [[Bundesebene (Deutschland)|Bundesebene]] werden gemäß {{Art.|76|GG|dejure|text= Art. 76 Abs. 1}} [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]] Gesetzentwürfe durch die [[Bundesregierung (Deutschland)|Bundesregierung]], aus der Mitte des [[Deutscher Bundestag|Bundestages]] oder vom [[Bundesrat (Deutschland)|Bundesrat]] in den Bundestag eingebracht.


Nach {{§|76|BTGO_1980|juris|text=§ 76 Abs. 1}} [[Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages|GOBT]] müssen Vorlagen von [[Mitglied des Bundestags|Mitgliedern des Bundestages]] von mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages oder von einer [[Fraktion (Bundestag)|Fraktion]] unterschrieben sein.
Auf [[Bundesebene (Deutschland)|Bundesebene]] werden gemäß [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_76.html Art. 76 Abs. 1] [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]] Gesetzentwürfe durch die [[Bundesregierung (Deutschland)|Bundesregierung]], aus der Mitte des [[Deutscher Bundestag|Bundestages]] oder vom [[Bundesrat (Deutschland)|Bundesrat]] in den Bundestag eingebracht.


Vorlagen der Bundesregierung sind nach {{Art.|76|GG|dejure|text= Art. 76 Abs. 2}} GG zuerst dem Bundesrat zuzuleiten. Dieser hat grundsätzlich sechs Wochen Zeit, zu der Gesetzesvorlage Stellung zu nehmen. Eine Fristverlängerung auf neun Wochen ist ebenso wie eine Fristverkürzung auf drei Wochen möglich.
Nach § 76 Abs. 1 GOBT (Geschäftsordnung des Bundestages) müssen Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages von mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages oder von einer Fraktion unterschrieben sein.


Mit Vorlagen des Bundesrates verhält es sich gemäß {{Art.|76|GG|dejure|text= Art. 76 Abs. 3}} GG entsprechend, sie sind zunächst der Bundesregierung vorzulegen.
Vorlagen der Bundesregierung sind nach Art. 76 Abs. 2 GG zuerst dem Bundesrat zuzuleiten. Dieser hat grundsätzlich sechs Wochen Zeit, zu der Gesetzesvorlage Stellung zu nehmen. Eine Fristverlängerung auf neun Wochen ist ebenso wie eine Fristverkürzung auf drei Wochen möglich.

Mit Vorlagen des Bundesrates verhält es sich gemäß Art. 76 Abs. 3 GG entsprechend, sie sind zunächst der Bundesregierung vorzulegen.


=== Referentenentwurf ===
=== Referentenentwurf ===

Von der Bundesregierung beim Deutschen Bundestag eingebrachte Gesetzesvorlagen werden im Regelfall durch die Bundesministerien und dort insbesondere auf Referatsebene erarbeitet (Bundesministerien gliedern sich in Abteilungen, Unterabteilungen und Referate). Die heutigen Referatsleiter wurden bis zum Beschluss der Bundesregierung vom 24. April 1981 zur Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) als Referenten und die heutigen Referenten als Hilfsreferenten bezeichnet. Daher leitet sich der noch heute gebräuchliche Begriff „Referentenentwurf“ für noch nicht von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwürfe ab.
Von der Bundesregierung beim Deutschen Bundestag eingebrachte Gesetzesvorlagen werden im Regelfall durch die Bundesministerien und dort insbesondere auf Referatsebene erarbeitet (Bundesministerien gliedern sich in Abteilungen, Unterabteilungen und Referate). Die heutigen Referatsleiter wurden bis zum Beschluss der Bundesregierung vom 24. April 1981 zur Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) als Referenten und die heutigen Referenten als Hilfsreferenten bezeichnet. Daher leitet sich der noch heute gebräuchliche Begriff „Referentenentwurf“ für noch nicht von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwürfe ab.


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=== Regierungsentwurf ===
=== Regierungsentwurf ===

Regierungsentwürfe sind die von der Bundesregierung beschlossenen und beim Deutschen Bundestag eingebrachten Gesetzentwürfe. Diese können sich von den Referentenentwürfen unterscheiden, weil sich im Abstimmungsprozess der Beteiligten (z. B. andere Bundesministerien, Länder, Verbände) bis zum Kabinettbeschluss der Bundesregierung noch Änderungen ergeben können.
Regierungsentwürfe sind die von der Bundesregierung beschlossenen und beim Deutschen Bundestag eingebrachten Gesetzentwürfe. Diese können sich von den Referentenentwürfen unterscheiden, weil sich im Abstimmungsprozess der Beteiligten (z. B. andere Bundesministerien, Länder, Verbände) bis zum Kabinettbeschluss der Bundesregierung noch Änderungen ergeben können.


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== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
[[Gesetzgebung]]
[[Gesetzgebung]]

== Literatur ==
* [[Ulrich Battis]]: ''Outsourcing von Gesetzentwürfen?'', [[Zeitschrift für Rechtspolitik|ZRP]] 2009, 201-202.
* Thilo Brandner: ''Parlamentarische Gesetzgebung in Krisensituationen - Zum Zustandekommen des Finanzmarktstablilisierungsgesetzes'', [[NVwZ]] 2009, 211-215.
* [[Christoph Gröpl]]: ''Verzicht auf die „Erste Lesung” bei Änderungen von Gesetzentwürfen? - Problematisierung am Beispiel des Haushaltsrechtsgesetzes 2004/2005 des Landes Mecklenburg-Vorpommern'', [[Landes- und Kommunalverwaltung|LKV]] 2004, 438-442.
* [[Michael Kloepfer]]: ''Gesetzgebungsoutsourcing – Die Erstellung von Gesetzentwürfen durch Rechtsanwälte'', [[NJW]] 2011, 131-134.
* Julian Krüper:: ''lawfirm - legibus solutus?: Legitimität und Rationalität des Gesetzgebungsverfahrens beim „Outsourcing“ von Gesetzentwürfen'', [[JuristenZeitung|JZ]] 2010, 655-662.
* [[Konrad Redeker]]: ''Wege zu besserer Gesetzgebung'', ZRP 2004, 160-163.


{{Rechtshinweis}}
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Version vom 6. Juli 2011, 19:06 Uhr

Ein Gesetzentwurf ist der Entwurf eines neuen Gesetzes oder eines Gesetzes zur Änderung eines bestehenden Gesetzes, der den gesetzgebenden Körperschaften zur Beratung und Abstimmung vorgelegt wird.

Deutschland

Bundesgesetze

Auf Bundesebene werden gemäß Art. 76 Abs. 1 GG Gesetzentwürfe durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder vom Bundesrat in den Bundestag eingebracht.

Nach § 76 Abs. 1 GOBT müssen Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages von mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages oder von einer Fraktion unterschrieben sein.

Vorlagen der Bundesregierung sind nach Art. 76 Abs. 2 GG zuerst dem Bundesrat zuzuleiten. Dieser hat grundsätzlich sechs Wochen Zeit, zu der Gesetzesvorlage Stellung zu nehmen. Eine Fristverlängerung auf neun Wochen ist ebenso wie eine Fristverkürzung auf drei Wochen möglich.

Mit Vorlagen des Bundesrates verhält es sich gemäß Art. 76 Abs. 3 GG entsprechend, sie sind zunächst der Bundesregierung vorzulegen.

Referentenentwurf

Von der Bundesregierung beim Deutschen Bundestag eingebrachte Gesetzesvorlagen werden im Regelfall durch die Bundesministerien und dort insbesondere auf Referatsebene erarbeitet (Bundesministerien gliedern sich in Abteilungen, Unterabteilungen und Referate). Die heutigen Referatsleiter wurden bis zum Beschluss der Bundesregierung vom 24. April 1981 zur Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) als Referenten und die heutigen Referenten als Hilfsreferenten bezeichnet. Daher leitet sich der noch heute gebräuchliche Begriff „Referentenentwurf“ für noch nicht von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwürfe ab.

Nationaler Normenkontrollrat

Entwürfe von Bundesgesetzen werden dem unabhängigen Nationalen Normenkontrollrat beim Bundeskanzleramt zur Beurteilung der durch das Gesetz verursachten Bürokratiekosten und zur Stellungnahme gegenüber den für den Entwurf zuständigen Ministerien zugeleitet.

Regierungsentwurf

Regierungsentwürfe sind die von der Bundesregierung beschlossenen und beim Deutschen Bundestag eingebrachten Gesetzentwürfe. Diese können sich von den Referentenentwürfen unterscheiden, weil sich im Abstimmungsprozess der Beteiligten (z. B. andere Bundesministerien, Länder, Verbände) bis zum Kabinettbeschluss der Bundesregierung noch Änderungen ergeben können.

Regelungen für die Bundesministerien

Regelungen zum Verfahren bei der Erarbeitung von Gesetzentwürfen durch die Bundesministerien enthält die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO).

Siehe auch

Gesetzgebung

Literatur

  • Ulrich Battis: Outsourcing von Gesetzentwürfen?, ZRP 2009, 201-202.
  • Thilo Brandner: Parlamentarische Gesetzgebung in Krisensituationen - Zum Zustandekommen des Finanzmarktstablilisierungsgesetzes, NVwZ 2009, 211-215.
  • Christoph Gröpl: Verzicht auf die „Erste Lesung” bei Änderungen von Gesetzentwürfen? - Problematisierung am Beispiel des Haushaltsrechtsgesetzes 2004/2005 des Landes Mecklenburg-Vorpommern, LKV 2004, 438-442.
  • Michael Kloepfer: Gesetzgebungsoutsourcing – Die Erstellung von Gesetzentwürfen durch Rechtsanwälte, NJW 2011, 131-134.
  • Julian Krüper:: lawfirm - legibus solutus?: Legitimität und Rationalität des Gesetzgebungsverfahrens beim „Outsourcing“ von Gesetzentwürfen, JZ 2010, 655-662.
  • Konrad Redeker: Wege zu besserer Gesetzgebung, ZRP 2004, 160-163.