„Hofmark“ – Versionsunterschied

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'''Hofmark''' ist ein Begriff aus dem [[mittelalter]]lichen Recht im [[Herzogtum Bayern]] und angrenzenden Gebieten.
'''Hofmark''' ist ein Begriff aus dem [[mittelalter]]lichen und [[Frühe Neuzeit|frühneuzeitlichen]] Recht im [[Herzogtum Bayern]], der [[Habsburgermonarchie]] und im [[Erzstift Salzburg]].


Er lässt sich seit der Mitte des 12. Jahrhunderts nachweisen und bezeichnet den abgegrenzten Bezirk einer [[Grundherr|Grundherrschaft]], der das Recht zur [[Niedere Gerichtsbarkeit|niederen Gerichtsbarkeit]] unterhalb des [[Kapitalverbrechen|Malefizhändel]]s hatte. Die Rechtsgrundlage dafür war die [[Ottonische Handfeste]] vom 5. Juni 1311, in der die niederbayerischen Stände dem Herzog [[Otto III. (Bayern)|Otto III.]] eine einmalige Steuer bewilligten, dafür aber die niedere Gerechtigkeit für ihre Besitzungen erhielten.
Er lässt sich seit der Mitte des 12. Jahrhunderts nachweisen und bezeichnet den abgegrenzten Bezirk einer [[Grundherr|Grundherrschaft]], der das Recht zur [[Niedere Gerichtsbarkeit|niederen Gerichtsbarkeit]] unterhalb des [[Kapitalverbrechen|Malefizhändel]]s hatte. Die Rechtsgrundlage dafür war die ''[[Ottonische Handfeste]]'' vom 5. Juni 1311, in der die niederbayerischen Stände dem Herzog [[Otto III. (Bayern)|Otto III.]] eine einmalige Steuer bewilligten, dafür aber die niedere Gerechtigkeit für ihre Besitzungen erhielten.


Es sind ''geschlossene'' und ''offene'' Hofmarken zu unterscheiden. In den ''geschlossenen Hofmarken'' unterstanden auch die in der Hofmark ansässigen [[Untertan]]en fremder [[Gerichtsherrschaft|Gerichtsherrn]] dem Hofmarksherrn. In den ''offenen Hofmarken'' dagegen erstreckte sich der Herrschaftsbereich des Inhabers nur auf die eigenen Gebäude und die Untertanen, die ihm gehörende Güter bebauten. Die nächsthöhere Verwaltungseinheit war das [[Verwaltungsgliederung Bayerns|Landgericht]].
Es sind ''geschlossene'' und ''offene'' Hofmarken zu unterscheiden. In den ''geschlossenen Hofmarken'' unterstanden auch die in der Hofmark ansässigen [[Untertan]]en fremder [[Gerichtsherrschaft|Gerichtsherrn]] dem Hofmarksherrn. In den ''offenen Hofmarken'' dagegen erstreckte sich der Herrschaftsbereich des Inhabers nur auf die eigenen Gebäude und die Untertanen, die ihm gehörende Güter bebauten. Die nächsthöhere Verwaltungseinheit war das Landgericht, [[Landgericht (Königreich Bayern)|in Bayern]] wie [[Landgericht (Österreich)|in Österreich und Salzburg]].


Hofmarken konnten sowohl im Besitz kirchlicher als auch adliger Herren sein. Ihre Bedeutung liegt darin, dass hier unabhängig vom Landesherren Recht gesprochen und Fronarbeiten eingefordert werden konnte. 1818 entstanden aus den geschlossenen Hofmarken sogenannte [[Patrimonialgericht]]e. Die letzten Vorrechte der Hofmarksbesitzer wurden mit der Revolution in [[Königreich Bayern|Bayern]] 1848 beseitigt.
Hofmarken konnten sowohl im Besitz kirchlicher als auch adliger Herren sein. Ihre Bedeutung liegt darin, dass hier unabhängig vom [[Landesherr]]en Recht gesprochen und Fronarbeiten eingefordert werden konnte. 1818 entstanden aus den geschlossenen Hofmarken [[Patrimonialgericht]]e. Die letzten Vorrechte der Hofmarksbesitzer wurden mit der [[Revolution 1848]] in [[Königreich Bayern|Bayern]] wie auch in [[Kaisertum Österreich|Österreich]] beseitigt.


== Literatur ==
== Literatur ==
* Heinrich Wirschinger: „Darstellung der Entstehung, Ausbildung, und des jetzigen rechtlichen Zustandes der Patrimonial-Gerichtsbarkeit in Bayern“ von der Königl. Juristen-Fakultät der Ludwigs-Maximilians-Universität in München gekrönte Preisschrift. Weber, 1837.
* Heinrich Wirschinger: ''Darstellung der Entstehung, Ausbildung, und des jetzigen rechtlichen Zustandes der Patrimonial-Gerichtsbarkeit in Bayern“'' von der Königl. Juristen-Fakultät der Ludwigs-Maximilians-Universität in München gekrönte Preisschrift. Weber, 1837.


[[Kategorie:Rechtsgeschichte des Mittelalters (Deutschland)]]
[[Kategorie:Rechtsgeschichte des Mittelalters (Deutschland)]]
[[Kategorie:Bayerische Geschichte]]
[[Kategorie:Bayerische Geschichte]]
[[Kategorie:Rechtsgeschichte (Österreich)]]
[[Kategorie:Verwaltungsgeschichte]]


[[bar:Hofmark]]
[[bar:Hofmark]]

Version vom 9. Januar 2013, 20:21 Uhr

Hofmark ist ein Begriff aus dem mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Recht im Herzogtum Bayern, der Habsburgermonarchie und im Erzstift Salzburg.

Er lässt sich seit der Mitte des 12. Jahrhunderts nachweisen und bezeichnet den abgegrenzten Bezirk einer Grundherrschaft, der das Recht zur niederen Gerichtsbarkeit unterhalb des Malefizhändels hatte. Die Rechtsgrundlage dafür war die Ottonische Handfeste vom 5. Juni 1311, in der die niederbayerischen Stände dem Herzog Otto III. eine einmalige Steuer bewilligten, dafür aber die niedere Gerechtigkeit für ihre Besitzungen erhielten.

Es sind geschlossene und offene Hofmarken zu unterscheiden. In den geschlossenen Hofmarken unterstanden auch die in der Hofmark ansässigen Untertanen fremder Gerichtsherrn dem Hofmarksherrn. In den offenen Hofmarken dagegen erstreckte sich der Herrschaftsbereich des Inhabers nur auf die eigenen Gebäude und die Untertanen, die ihm gehörende Güter bebauten. Die nächsthöhere Verwaltungseinheit war das Landgericht, in Bayern wie in Österreich und Salzburg.

Hofmarken konnten sowohl im Besitz kirchlicher als auch adliger Herren sein. Ihre Bedeutung liegt darin, dass hier unabhängig vom Landesherren Recht gesprochen und Fronarbeiten eingefordert werden konnte. 1818 entstanden aus den geschlossenen Hofmarken Patrimonialgerichte. Die letzten Vorrechte der Hofmarksbesitzer wurden mit der Revolution 1848 in Bayern wie auch in Österreich beseitigt.

Literatur

  • Heinrich Wirschinger: Darstellung der Entstehung, Ausbildung, und des jetzigen rechtlichen Zustandes der Patrimonial-Gerichtsbarkeit in Bayern“ von der Königl. Juristen-Fakultät der Ludwigs-Maximilians-Universität in München gekrönte Preisschrift. Weber, 1837.