„Linkes Rheinufer“ – Versionsunterschied

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== Politische Veränderungen ==
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Neben der Zentralisierung der Verwaltung nach französischem Vorbild wurden auch die übrigen in Frankreich geltenden Gesetze eingeführt. Dazu gehörte die Aufhebung aller [[Ständegesellschaft|ständischen]] Privilegien, die Herstellung der bürgerlichen [[Gleichheit]], die Etablierung einer neuen Gerichtsordnung und die Einführung des [[Code civil]]. Der geistliche Besitz [[Säkularisation#Linksrheinische Départements Deutschlands 1802|wurde säkularisiert]]. Damit verbunden war eine fundamentale Umschichtung der gesamten Besitz- und Vermögensverhältnisse. Rechtliche Grundlage dieser [[Enteignung]] war eine französische Verordnung, der Konsularbeschluss vom 9. Juni 1802 („Arreté des Consuls“).<ref>Paul Fabianek: ''Folgen der Säkularisierung für die Klöster im Rheinland - Am Beispiel der Klöster Schwarzenbroich und Kornelimünster.'' Verlag BoD, 2012, ISBN 978-3-8482-1795-3, Seite 12 und Anlage (Verordnung „Arrêté portant suppression des ordres monastiques et congrégations régulières dans les départemens de la Sarre, de la Roër, de Thin-et-Moselle et du Mont-Tonnerre“).</ref> Davon profitierte in erster Linie das [[Bürgertum]].
Neben der Zentralisierung der Verwaltung nach französischem Vorbild wurden auch die übrigen in Frankreich geltenden Gesetze eingeführt. Dazu gehörte die Aufhebung aller [[Ständegesellschaft|ständischen]] Privilegien, die Herstellung der bürgerlichen [[Gleichheit]], die Etablierung einer neuen Gerichtsordnung und die Einführung des [[Code civil]]. Der geistliche Besitz [[Säkularisation#Linksrheinische Départements Deutschlands 1802|wurde säkularisiert]]. Damit verbunden war eine fundamentale Umschichtung der gesamten Besitz- und Vermögensverhältnisse. Rechtliche Grundlage dieser [[Enteignung]] war eine französische Verordnung, der Konsularbeschluss vom 9. Juni 1802 („Arreté des Consuls“).<ref>Paul Fabianek: ''Folgen der Säkularisierung für die Klöster im Rheinland - Am Beispiel der Klöster Schwarzenbroich und Kornelimünster.'' Verlag BoD, 2012, ISBN 978-3-8482-1795-3, S. 12 und Anlage (Verordnung „Arrêté portant suppression des ordres monastiques et congrégations régulières dans les départemens de la Sarre, de la Roër, de Thin-et-Moselle et du Mont-Tonnerre“).</ref> Davon profitierte in erster Linie das [[Bürgertum]].


Weniger erfolgreich war der Bereich der Bildungspolitik. Anstatt einer Reform der Universitäten setzte die französische Verwaltung auf die Etablierung von spezialisierten Fachschulen.
Weniger erfolgreich war der Bereich der Bildungspolitik. Anstatt einer Reform der Universitäten setzte die französische Verwaltung auf die Etablierung von spezialisierten Fachschulen.


Kritik kam von kirchlich beeinflussten Kreisen, aber zur Zeit Napoleons auch von ehemaligen deutschen [[Jakobiner]]n. Während die einen die Verweltlichung beklagten, kritisierten die anderen die Unterdrückung der Freiheit. Ein Beispiel für einen dieser Kritiker ist der ehemalige Mönch [[Franz Theodor Biergans]]. Er agierte nach seiner Abkehr vom klösterlichen Leben im [[Kloster Schwarzenbroich]] (bei [[Düren]]) als Jakobiner in Köln, wo er als Anhänger der französischen Revolutionsideale Kirche und Feudalherren deutlich kritisierte.<ref>Paul Fabianek, ''Folgen der Säkularisierung für die Klöster im Rheinland - Am Beispiel der Klöster Schwarzenbroich und Kornelimünster'', 2012, Verlag BoD, ISBN 978-3-8482-1795-3, Seite 17–20.</ref>
Kritik kam von kirchlich beeinflussten Kreisen, aber zur Zeit Napoleons auch von ehemaligen deutschen [[Jakobiner]]n. Während die einen die Verweltlichung beklagten, kritisierten die anderen die Unterdrückung der Freiheit. Ein Beispiel für einen dieser Kritiker ist der ehemalige Mönch [[Franz Theodor Biergans]]. Er agierte nach seiner Abkehr vom klösterlichen Leben im [[Kloster Schwarzenbroich]] (bei [[Düren]]) als Jakobiner in Köln, wo er als Anhänger der französischen Revolutionsideale Kirche und Feudalherren deutlich kritisierte.<ref>Paul Fabianek, ''Folgen der Säkularisierung für die Klöster im Rheinland - Am Beispiel der Klöster Schwarzenbroich und Kornelimünster'', 2012, Verlag BoD, ISBN 978-3-8482-1795-3, S. 17–20.</ref>


In der gesamten Bevölkerung war der Unmut über die [[Levée en masse|Militärdienstpflicht]] weit verbreitet.<ref>Max Braubach: ''Von der französischen Revolution bis zum Wiener Kongress''. München, 1974 S.&nbsp;88&nbsp;f.</ref>
In der gesamten Bevölkerung war der Unmut über die [[Levée en masse|Militärdienstpflicht]] weit verbreitet.<ref>Max Braubach: ''Von der französischen Revolution bis zum Wiener Kongress''. München, 1974 S.&nbsp;88&nbsp;f.</ref>

Version vom 26. Oktober 2021, 15:48 Uhr

Die linksrheinischen Departements 1812
Frankreich in den Grenzen von 1812

Als Linkes Rheinufer wird allgemein das orographisch links des Rheins angrenzende Gebiet bezeichnet.

Im Besonderen wird diese Bezeichnung (französisch Rive gauche du Rhin)[1] für jenes Gebiet im Westen Deutschlands verwendet, das von Frankreich im Ersten Koalitionskrieg erobert und annektiert worden war. Da der Versuch zur Schaffung einer Cisrhenanischen Republik scheiterte, wurden die linksrheinischen Gebiete nach französischem Vorbild in Départements reorganisiert. Nach dem Sieg der Alliierten über Napoleon 1814 wurden diese Gebiete vom Zentralverwaltungsdepartement provisorisch verwaltet. Aus einem Teil des Territoriums wurden 1816 der bayerische Rheinkreis (Rheinpfalz) und die hessische Provinz Rheinhessen gebildet, die nördlich davon liegenden Gebiete kamen zu Preußen und gehörten zunächst den beiden Provinzen Jülich-Kleve-Berg und Großherzogtum Niederrhein an, aus denen 1822 die Rheinprovinz entstand. Die südlich gelegenen linksrheinischen Gebiete, die bereits im 17. und 18. Jahrhundert an Frankreich gefallen waren, kamen hingegen erst 1871 als Reichsland Elsaß-Lothringen wieder unter deutsche Verwaltung.

Verwaltungsstruktur

Im Spätherbst 1794 hatten französische Revolutionstruppen das linke Rheinufer besetzt. Im Mai 1796 wurde das Gebiet in zwei Generaldirektionen eingeteilt. Die Generaldirektion zu Koblenz wurde zuständig für die Länder zwischen Maas und Mosel, einschließlich des Kurfürstentums Trier auf beiden Ufern der Mosel, die zu Aachen für die Länder zwischen Rhein und Maas.[2] Die Annexion wurde im Frieden von Campo Formio (1797) vorbereitet und im Frieden von Lunéville (1801) völkerrechtlich anerkannt.

1798 wurde die Verwaltung des Gebiets nach französischem Vorbild reorganisiert; es wurden vier Départements gebildet. Das Direktorium beauftragte den Elsässer Franz-Josef (François-Joseph) Rudler mit dieser Aufgabe und ernannte ihn zum „Generalregierungskommissar aller eroberten Länder zwischen Maas und Rhein und Rhein und Mosel“. Rudler war zuvor Richter am Kassationshof in Paris. Die Einteilung in vier Départements hatte bis zum Ende der Franzosenzeit und teilweise darüber hinaus Bestand:

Ein Gebiet in der Südpfalz wurde dem

Die Gerichtsorganisation wurde den Verwaltungsstrukturen angepasst. Siehe Gerichtsorganisation des Linken Rheinufers.

Politische Veränderungen

Neben der Zentralisierung der Verwaltung nach französischem Vorbild wurden auch die übrigen in Frankreich geltenden Gesetze eingeführt. Dazu gehörte die Aufhebung aller ständischen Privilegien, die Herstellung der bürgerlichen Gleichheit, die Etablierung einer neuen Gerichtsordnung und die Einführung des Code civil. Der geistliche Besitz wurde säkularisiert. Damit verbunden war eine fundamentale Umschichtung der gesamten Besitz- und Vermögensverhältnisse. Rechtliche Grundlage dieser Enteignung war eine französische Verordnung, der Konsularbeschluss vom 9. Juni 1802 („Arreté des Consuls“).[3] Davon profitierte in erster Linie das Bürgertum.

Weniger erfolgreich war der Bereich der Bildungspolitik. Anstatt einer Reform der Universitäten setzte die französische Verwaltung auf die Etablierung von spezialisierten Fachschulen.

Kritik kam von kirchlich beeinflussten Kreisen, aber zur Zeit Napoleons auch von ehemaligen deutschen Jakobinern. Während die einen die Verweltlichung beklagten, kritisierten die anderen die Unterdrückung der Freiheit. Ein Beispiel für einen dieser Kritiker ist der ehemalige Mönch Franz Theodor Biergans. Er agierte nach seiner Abkehr vom klösterlichen Leben im Kloster Schwarzenbroich (bei Düren) als Jakobiner in Köln, wo er als Anhänger der französischen Revolutionsideale Kirche und Feudalherren deutlich kritisierte.[4]

In der gesamten Bevölkerung war der Unmut über die Militärdienstpflicht weit verbreitet.[5]

Recht

Der Code civil galt am linken Rheinufer lange nach den Befreiungskriegen bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 1. Januar 1900 fort. Aus Gründen der Abgrenzung von Frankreich wurde er jedoch als „Rheinisches Recht“ bezeichnet.[6][7]

Sprachliche Relikte der Franzosenzeit

In Franzosenzeit flossen viele französische Wörter in die Umgangssprache ein, wie Onkel und Tante, Cousin und Cousine,[8] Plümo (Federbett), Filou, Monnie (Geld), Drottewaar (Bürgersteig) oder auch malaad (v. frz. malade = krank). In Koblenz entstand der Begriff Schängel (vom französischen Vornamen Jean); so nannte man (teils abfällig) die von Franzosen abstammenden Kinder deutscher Mütter (Besatzungskinder). Auch Wörter aus der Verwaltungssprache haben sich – zumindest in einigen Teilen der Pfalz – erhalten, dazu zählen Bolles (Gefängnis, v. frz. police) und Hissje oder Hussje für Gerichtsvollzieher (von huissier = Gerichtsdiener).

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Recueil des réglemens et arrêtés émanés du Commissaire du Gouvernement dans les Quatre Nouveaux Départemens de la Rive Gauche du Rhin (Google Books).
  2. Landschaftsverband Rheinland: Portal Rheinische Geschichte – 1794 bis 1815.
  3. Paul Fabianek: Folgen der Säkularisierung für die Klöster im Rheinland - Am Beispiel der Klöster Schwarzenbroich und Kornelimünster. Verlag BoD, 2012, ISBN 978-3-8482-1795-3, S. 12 und Anlage (Verordnung „Arrêté portant suppression des ordres monastiques et congrégations régulières dans les départemens de la Sarre, de la Roër, de Thin-et-Moselle et du Mont-Tonnerre“).
  4. Paul Fabianek, Folgen der Säkularisierung für die Klöster im Rheinland - Am Beispiel der Klöster Schwarzenbroich und Kornelimünster, 2012, Verlag BoD, ISBN 978-3-8482-1795-3, S. 17–20.
  5. Max Braubach: Von der französischen Revolution bis zum Wiener Kongress. München, 1974 S. 88 f.
  6. Verena Peters: Der „germanische“ Code civil. Zur Wahrnehmung des Code civil in den Diskussionen der deutschen Öffentlichkeit. Mohr Siebeck, Tübingen 2018, S. 60, 69.
  7. Reiner Schulze (Hrsg.): Rheinisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte. Duncker & Humblot, Berlin 1998.
  8. Das Rheinland unter den Franzosen (1794–1813), Webseite im Portal wir-rheinlaender.lvr.de, abgerufen am 1. Juli 2020