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„Affiliate-Marketing“ – Versionsunterschied

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'''Affiliate-Systeme''' ([[Englische Sprache|engl.]] ''{{lang|en|affiliate}}'' „angliedern“), auch allgemein als '''Affiliate-Marketing''' bezeichnet, sind [[internet]]gestützte Vertriebsarten, bei denen in der Regel ein kommerzieller Anbieter (<abbr title="englisch">engl.</abbr> Merchant oder Advertiser) seinen [[Vertriebspartner]]n (<abbr title="englisch">engl.</abbr> Affiliates oder Publisher) [[Provision]]en anbietet. Der Produktanbieter stellt hierbei Werbemittel zur Verfügung, die der ''Affiliate'' auf seinen [[Website]]s verwendet oder über andere Kanäle wie [[Keyword-Advertising]] oder [[E-Mail-Marketing]] einsetzen kann.<ref>[[Erwin Lammenett]]: ''Praxiswissen Online-Marketing''. GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden 2006, ISBN 978-3-8349-0273-3, S. 23ff.</ref>
 
== Funktionsweise ==
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Klickt jemand also auf einen solchen Affiliate-Link, so wird er auf die Seite des entsprechenden Händlers weitergeleitet. Hierbei werden Parameter übertragen, die die konkrete [[Marketing Attribution|Zuordnung]] des generierten Umsatzes durch einen Publisher ermöglichen. Diese Methode wird [[Nutzerverfolgung|Tracking]] genannt. So ermöglicht [[Cookie]]-Tracking das Zuordnen und Verfolgen eines Besuchers anhand eines Cookies. Der gespeicherte Cookie auf der Festplatte des Besuchers ermöglicht so das anschließende (auch bei zeitversetzter und unterbrochener Interaktivität) Wiedererkennen und Nachverfolgen. Das Tracking mithilfe von Cookies ist die am meisten genutzte Methode beim Affiliate-Marketing, um eine Person dem entsprechenden Affiliate zuordnen zu können.
 
Mit Affiliate-Marketing-Systemen im Online-[[Marketingkooperation|Kooperationsmanagement]] vermarkten Firmen ihre Produkte und Dienstleistungen durch Verlinkung auf Partner-Webseiten. Für generierten Umsatz oder messbaren Erfolg werden oft Provisionen gezahlt. Dies kann einen Vorteil für den Produktanbieter darstellen, jedoch auch einen Nachteil für den Anbieter des Werbeplatzes, da das [[Geschäftsrisiko]] des Produktanbieters je nach Wahl des Konditionsmodells zu einem nicht unerheblichen Teil auf den Werbeplatzanbieter übergeht. Da das Inventar bei dem Werbeplatzanbieter nicht unendlich vermehrt werden kann, wird er sich vorher überlegen, mit welchem Affiliate-Programm er die besten Ergebnisse erwartet. Für den Produktanbieter entsteht so Druck, ein faires Abrechnungsmodell zu finden.
 
Affiliate-Marketing kann grundsätzlich zunächst auch ohne Internet („offline“) umgesetzt werden. Hierzu können gedruckte Gutscheine verwendet werden, die einen Code enthalten, um die Publisher zu identifizieren. Die Vergütung erfolgt entweder als [[#Pay per Lead|Pay per Lead]] oder [[#Pay per Sale|Pay per Sale]].<ref>[httphttps://www.deutsche-startups.de/2011/10/21/affiliate-marketing-im-printbereich-affiliprint-macht-werbung-messbar/ Affiliate-Marketing im Printbereich: Affiliprint macht Werbung messbar]</ref> Die weitere Abwicklung erfolgt dann meist wieder online.
 
== Arten von Teilnehmern ==
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== Haftungsfragen ==
{{Staatslastig|DE}}
Mehrfach waren Affiliate-Programme Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. In den meisten Fällen ging es dabei um die Frage, ob der Werbetreibende (Merchant) für Rechtsverletzungen seiner Publisher (Affiliates) haftbar gemacht werden kann. Fast einhellig gingen die Gerichte davon aus, dass es sich beim Affiliate um einen „Beauftragten“ des Händlers, etwa im Sinne des §&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb|UWG]], handelt.<ref>{{Webarchiv |url=http://www.affiliateundrecht.de/olg-frankfurt-haftung-des-merchants-fuer-seinen-affiliate-6-U-130-02.html |text=OLG Frankfurt 6 U 130 02 |wayback=20070716212839}}</ref> Demnach haftet ein Unternehmen auch für Rechtsverletzungen, die durch Mitarbeiter oder Beauftragte begangen werden. Ähnliche Regelungen gibt es auch in anderen Rechtsvorschriften, etwa im Markenrecht (§&nbsp;14 Abs.&nbsp;7, §&nbsp;15 Abs.&nbsp;6 MarkenG) oder im Urheberrecht (§&nbsp;100 UrhG): „Beauftragter“ im Sinne dieser Regelungen ist, wer, ohne Mitarbeiter zu sein, im oder für das Unternehmen eines anderen aufgrund eines vertraglichen oder anderen Verhältnisses tätig ist. Ob dabei ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen Affiliate und Händler besteht oder ob ein Affiliate-Netzwerk Verträge mit beiden Parteien abschließt, ist unerheblich.<ref>{{Webarchiv |url=http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Haftung-AffiliateMerchant/9-OLG-Koeln-Az-6-U-20005-Beauftragtenhaftung-des-Merchant-fuer-seinen-Affiliate.html |wayback=20070928011549 |text=Beauftragtenhaftung des Merchant für seinen Affiliate |wayback=20070928011549 |archiv-bot=2023-06-05 16:42:03 InternetArchiveBot }}</ref> Auch vertragliche Haftungsausschlüsse haben auf die Haftung gegenüber Dritten keine Auswirkungen. Sie sind vielmehr ein Indiz dafür, dass der Werbetreibende Einfluss auf das Verhalten des Publishers nehmen kann, etwa mit Vertragsstrafen oder Vertragskündigung.<ref>{{Webarchiv |url=http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Haftung-AffiliateMerchant/305-OLG-Koeln-Az-6-U-14907-Beauftragtenhaftung-des-Merchants-fuer-Affiliates.html |wayback=20080610025703 |text=OLG Koeln Az. 6 U 14907 |wayback=20080610025703 |archiv-bot=2023-06-05 16:42:03 InternetArchiveBot }}</ref> Neben der Beauftragtenhaftung ist auch eine Verantwortlichkeit des Händlers als [[Störer]] möglich.<ref>[httphttps://www.suchmaschinen-und-recht.de/urteile/Kammergericht-Berlin-20060818.html suchmaschinen-und-recht.de]</ref>
 
== Siehe auch ==