Der Fachzahnarzt ist eine Gebietsbezeichnung für einen Zahnarzt, die nach der Approbation und einer erfolgreich absolvierten postgradualen drei- bis vierjährigen Weiterbildung erlangt wird.
Die erforderlichen Leistungs- und Befähigungsnachweise sind in Deutschland durch die Weiterbildungsordnungen der einzelnen Landeszahnärztekammern auf Grundlage der Muster-Weiterbildungsordnung der Bundeszahnärztekammer geregelt.[1]
Arten von Fachzahnärzten
- Kieferorthopädie (Seit 1935)
- Oralchirurgie (Seit 1975)
- Öffentliches Gesundheitswesen (Seit 1975)
- Parodontologie (Seit 1983, nur im Geltungsbereich der Landeszahnärztekammer Westfalen-Lippe)
- Allgemeine Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Seit 2008, nur im Geltungsbereich der Landeszahnärztekammer Brandenburg).
Zahnärzte in der Deutschen Demokratische Republik hatten die Berufsbezeichnung Stomatologe. Das Studium der Stomatologie wurde seit 1961 zeitweise mit dem Fachzahnarzt für allgemeine Stomatologie abgeschlossen. Darüber hinaus gab es den Fachzahnarzt für Kinderstomatologie, den Fachzahnarzt für orthopädische Stomatologie, den Fachzahnarzt für Sozialhygiene und den Fachzahnarzt für Kieferchirurgie. Nach der Wiedervereinigung wurden diese Titel wieder abgeschafft, dürfen aber weitergeführt werden.[2]
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Musterweiterbildungsordnung der Bundeszahnärztekammer. abgerufen am 1. Oktober 2014
- ↑ H. J. Staehle: Die Geschichte der Fachzahnärzte in Deutschland, Deutscher Ärzte-Verlag, Deutsche Zahnärztliche Zeitschrift , 2010; 65 (4). S. 208. Abgerufen am 15. April 2015.