Oberamt Starkenburg
Das Amt und spätere Oberamt Starkenburg verwaltete ursprünglich die Besitzungen des Reichsklosters Lorsch, soweit diese nicht bereits im 12. Jahrhundert an andere Besitzer übergegangen waren. 1232 wurde das Kloster dem Erzbistum Mainz unterstellt. Von 1461 bis 1650 war das „Amt Starkenburg“ an die Kurpfalz verpfändet, die dort bis 1623 die Hoheitsrechte ausübte. Der Burgherr der Starkenburg war oberster Gerichtsherr und Verwalter des Amtsbezirks. Die Verwaltungseinheiten waren die Kellereien in Heppenheim, Bensheim und die Oberschaffnerei in Lorsch, sowie zeitweise die Kellerei in Hirschhorn. Die Gerichtsbarkeit übten die Zentgerichte mit ihrem Oberhof auf dem Landsberg in Heppenheim aus. (siehe auch „Zent Heppenheim“) 1803 ging das „Oberamt Starkenburg“ mit der Auflösung von Kurmainz an die Landgrafschaft Hessen-Darmstadt, dort wurden die Untereinheiten des Oberamtes als Amtsvogteien weitergeführt, während das Oberamt 1805 aufgelöst wurde.
Geschichte
Die Burg Starkenburg oberhalb Heppenheims wurde 1065 als Schutzburg des Klosters Lorsch errichtet. Während des Investiturstreits – von 1076 (Reichstag in Worms) bis 1122 (Wormser Konkordat) – mussten viele Besitzungen an den Adel abgegeben werden. Im späten 12. Jahrhundert wurde mit der Aufzeichnung der alten Besitzurkunden versucht, die Verwaltung zu reorganisieren (Lorscher Codex). Dennoch unterstellte 1232 Kaiser Friedrich II. die Reichsabtei Lorsch dem Erzbistum Mainz und seinem Bischof Siegfried III. von Eppstein zur Reform. Die Benediktiner widersetzten sich der angeordneten Reform und mussten deshalb die Abtei verlassen und wurden durch Zisterzienser aus dem Kloster Eberbach ersetzt. Durch die Freiheiten des Reichsklosters waren die Klostervögte Verwalter und Gerichtsherren innerhalb des Klosterbesitzes. Dieses Amt kam um 1165 in den Besitz der Pfalzgrafen. Aus dieser Konstellation entwickelten sich schwerer Auseinandersetzungen zwischen dem Erzbistum Mainz und der Kurpfalz als Inhaber der Vogtei. Sie gipfelten 1236 in einer blutigen Fehde und erst durch Vergleiche in den Jahren 1209 und 1247 wurden diese Streitigkeiten vorläufig beigelegt. Darin konnte sich die Kurpfalz durchsetzen und behielt die mit der Vogtei verbundenen Rechte. 1248 wurde die Zisterzienser-Mönche durch Prämonstratenser aus dem Kloster Allerheiligen ersetzt, und von da an hatte das Kloster Lorsch den Status einer Propstei. Die Streitigkeiten um das Erbe des Klosters Lorsch zwischen den Pfalzgrafen und den Mainzer Erzbischöfen gingen indes weiter, bis sich 1308 die Brüder Ludwig und Rudolf, die zu diesem Zeitpunkt gemeinsam Pfalzgrafen waren, mit Erzbischof Peter auf einen Vertrag einigen, der die Güter des Klosters Lorsch zwischen den beiden Kontrahenten aufteilt und die Vogteirechte der Pfalzgrafen bestätigte.[1] Die Kurpfälzischen Gebiete wurden dem „Amt Lindenfels“ zugeordnet.
Ursprünglich war das Gebiet des „Amtes Starkenburg“ in Zente aufgeteilt. Die Funktion der Zenten als Verwaltungseinheit war vielfältig und verändere sich im Laufe der Zeit. Immer war die Zent mit einer Gerichtsbarkeit verbunden, die durch das Zentgericht ausgeübt wurde. Üblicherweise fungierte bei den Verhandlungen der Zentgraf als Vorsitzender, das Urteil wurde aber von Schöffen gesprochen. Aber auch andere Verwaltungsaufgaben wie die Rekrutierung von militärischen Einheiten, die Festlegung und Überwachung von Maßeinheiten, die Unterhaltung von Richtplätzen, der Verwaltung der Dominalien (Kellerei), die Verpflegung von Amtspersonen und anderes mehr wurde der Zent auferlegt und durch den Zentgrafen organisiert und überwacht.[2]
1267 wurde erstmals ein Burggraf auf der Starkenburg genannt, der oberster Gerichtsherr und Verwalter des Amtsbezirks wurde und dem Erzbistum Mainz unterstand, das sich um dieser Zeit zum Kurfürstentum Mainz entwickelte, nachdem Erzbischöfe gemäß Goldener Bulle auch die „Kurfürstliche Würde“ tragen konnten. Vom „Amt Starkenburg“ wird seit der Zusammenlegung der Oberaufsicht über alle Lorscher Gefälle und der obersten Gerichtsbarkeit in der Hand des Burggrafen der Burg Starkenburg gesprochen, wodurch es als Justiz- und Kameralamt fungierte.
Für die Aufsicht über Einnahmen wie Zehnten, Grundzinsen, Gülten und Gefälle entwickelten sich im Laufe der Zeit Kellereien. Diese waren im Bereich des Starkenburger Amtes die Kellereien in Heppenheim, Bensheim und die Oberschaffnerei in Lorsch. Letzte hatte die Aufsicht über alle noch bestehenden Rechte des Klosters Lorsch. Später kam noch die Kellerei Hirschhorn hinzu.[3] Die erste Erwähnung des Kellners in Heppenheim erfolgte 1322. Er hatte seinen Sitz im Amtshof von Heppenheim und war der höchste Finanz- und Justizbeamte nach dem Burggrafen. Die Gerichtsbarkeit innerhalb des Amtsbezirks wurden durch Zentgerichte ausgeübt. Dabei hatte das Zentgericht in Heppenheim eine herausgehobene Stellung, da es die Hohe Gerichtsbarkeit ausübte und als Oberhof für die anderen Zentgerichte fungierte. Nur die „Zent Fürth“ hatte auch die Hohe Gerichtsbarkeit inne und damit das Recht, sogenannte „Blutige Strafen“ zu verhängen. Die durch das Lehnswesen zunehmende territoriale Zersplitterung brachte auch kleine lokale Mächte wie die Schenken von Erbach, die Bischöfe von Worms und weitere Adelshäuser in den Besitz ehemaliger Gebiete des Klosters Lorsch. Dabei blieb teilweise die Gerichtsbarkeit bei den ursprünglichen Zentgerichten oder es wurden kleine Zente von der, ursprünglich das gesamte Gebiet umfassenden „Heppenheimer Zent“, abgetrennt. Teilweise war deren Oberhof weiterhin das Heppenheimer Zentgericht.
Im Verlauf der für Kurmainz verhängnisvollen Mainzer Stiftsfehde wurde das Amt Starkenburg an Kurpfalz wiedereinlöslich verpfändet und blieb anschließend für 160 Jahre pfälzisch. Pfalzgraf Friedrich ließ sich für seine Unterstützung von Erzbischof Dieter – im durch die Kurfürsten am 19. November 1461 geschlossenen „Weinheimer Bund“ – das „Amt Starkenburg“ verpfänden, wobei Kurmainz das Recht erhielt, das Pfand für 100.000 Pfund wieder einzulösen. Die Kurpfalz führte 1556 die Reformation ein und hob infolgedessen 1564 das Kloster Lorsch auf. Im Landshuter Erbfolgekrieg (1504/05) gingen die hessischen Orte, welche mit der Zent Heppenheim verbunden waren, verloren. Aus ihnen wurde die hessische „Zent Zwingenberg“ gebildet.
Im Laufe des Dreißigjährigen Krieges (1618–1648) eroberten spanische Truppen der „Katholischen Liga“ die Region, womit 1623 das „Amt Heppenheim“ unter Kurmainzer Herrschaft kam. Die durch die Pfalzgrafen eingeführte Reformation wurde weitgehend rückgängig gemacht und die Bevölkerung musste zum katholischen Glauben zurückkehren. Zwar zogen sich die spanischen Truppen nach 10 Jahren vor den anrückenden Schweden zurück, aber nach der katastrophalen Niederlage der Evangelischen in der Schlacht bei Nördlingen 1634 verließen auch die Schweden die Bergstraße, und mit dem Schwedisch-Französischen Krieg begann ab 1635 das blutigste Kapitel des Dreißigjährigen Krieges. Aus der Region berichten die Chronisten aus jener Zeit: „Pest und Hunger wüten im Land und dezimieren die Bevölkerung, sodass die Dörfer öfters völlig leer stehen“. Mit dem Westfälischen Frieden von 1648 wurde die Einlösung der Pfandschaft endgültig festgeschrieben.
Im Oberamt Starkenburg galt das zuletzt formal 1755 noch einmal eingeführte Mainzer Landrecht als Partikularrecht. Das Gemeine Recht galt darüber hinaus, soweit das Mainzer Landrecht spezielle Regelungen für einen Sachverhalt nicht enthielt. Dieses Sonderrecht behielt seine Geltung auch im gesamten 19. Jahrhundert während der Zugehörigkeit des Gebietes zum Großherzogtum Hessen[4] und wurde erst zum 1. Januar 1900 von dem einheitlich im ganzen Deutschen Reich geltenden Bürgerlichen Gesetzbuch abgelöst.
Im Jahr 1782 führte Kurmainz eine Verwaltungsreform durch, in der das „Amt Heppenheim“ in vier Unterämter oder Amtsvogteien eingeteilt wurde und das "Amt Heppenheim" als Oberamt bezeichnet wurde. Die vier Amtsvogteien waren: Heppenheim mit der Stadt Heppenheim und den sechs Orten der Heppenheimer Marktgemeinschaft; die „Amtsvogtei Bensheim“ mit Bensheim und Orten der „Zent Heppenheim“; die „Amtsvogtei Lorsch“ mit den übrigen Orten der „Zent Heppenheim“; die „Amtsvogtei Fürth“, gebildet aus den Zenten Fürth, Abtsteinach und Mörlenbach. Die Kellerei Hirschhorn wurde abgetrennt und als eigenes selbständiges Amt weitergeführt. Die Zente mussten ihre Befugnisse weitgehend abgeben. Zwar blieb die Zentordnung mit dem Zentschultheiß formal bestehen, dieser konnte jedoch nur noch die Anordnungen der übergeordneten Behörden ausführen. Das „Oberamt Starkenburg“ war dem „Unteren Erzstifts“ des Kurfürstentums Mainz unterstellt. Der Burggraf der Starkenburg war weiter Oberamtmann aber seine Befugnisse wurden stark beschnitten indem ihm ein Oberamtsverweser und ein Oberamtsrichter zur Seite gestellt wurden. Die Oberste Gerichtsbarkeit wurde jetzt vom Oberamtsrichter und den Amtskellnern zu Heppenheim und Bensheim als Beisitzer ausgeübt.
Nachdem es infolge der Napoleonischen Kriege durch den Reichsdeputationshauptschlusses von 1803 zur Auflösung von Kurmainz gekommen war, wurde das „Oberamt Starkenburg“ dem Fürstentum Starkenburg der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt zugeordnet. Hier wurden die Unterämter als hessische Amtsvogteien weiter geführt und das Oberamt 1805 aufgelöst. In der Landgrafschaft wurde mit der Ausführungsverordnung vom 9. Dezember 1803 das Gerichtswesen neu organisiert. Für das Fürstentum Starkenburg wurde das „Hofgericht Darmstadt“ als Gericht der zweiten Instanz eingerichtet. Die Rechtsprechung der ersten Instanz wurde durch die Ämter bzw. Standesherren vorgenommen. Das Hofgericht war für normale bürgerliche Streitsachen Gericht der zweiten Instanz, für standesherrliche Familienrechtssachen und Kriminalfälle die erste Instanz. Übergeordnet war das Oberappellationsgericht Darmstadt. Damit hatten die Zent und die mit ihnen verbundenen Zentgerichte endgültig ihre Funktion eingebüßt.
1806 ging die Landgrafschaft im Großherzogtum Hessen auf, wo die Funktionen der Ämter vorläufig weitergeführt wurden. Erst nachdem das Großherzogtum 1820 eine neue Verfassung erhalten hatte, wurde durch die Verwaltungsreform der Jahre 1821/22 zum ersten Mal eine Trennung von Rechtsprechung und Verwaltung vorgenommen. Dabei gingen die administrativen Verwaltungsaufgaben der Ämter an Landratsbezirke und die Gerichtsbarkeit in erster Instanz an Landgerichte, aus denen 1879 die deutschen Amtsgerichte hervorgingen, über. Daneben wurden noch die Finanz-, Forst- und Kirchenverwaltung eingerichtet.
Gebiet und Untergliederung
Das Gebiet des Heppenheimer Amtes umfasste das Hessische Ried sowie die Bergstraße und reichte bis in den kristallinen Odenwald, vor allem im Bereich der Weschnitzsenke, und bis zur Buntsandsteinstufe. Die Zentaufteilung war wie folgt.
Dem Oberamt unmittelbar unterstellt
- waren die Zent Heppenheim mit den unmittelbaren Orten:
- Die Zent bzw. Amtsvogtei Mörlenbach mit den Orten:
- Orte die zwar zur Zent, aber nicht zum Hoheitsgebiet von Kurmainz bzw. Kurpfalz gehörten, waren:
- Kleinrohrheim, Schönberg und Wilmshausen, Elmshausen, Zell, Gronau, Rimbach, Zotzenbach
- Großrohrheim, Großhausen, Langwaden, Schwanheim, Zwingenberg, Auerbach und Hochstädten kamen nach 1505 zur Hessischen Zent Zwingenberg
- Reichenbach, Reidelbach, Lautern und Gadernheim gehörten unter die Verwaltung des Oberamtes Lindenfels
Zent Fürth
- Zur Zent Fürth gehörten die Orte:
Zent Abtsteinach
- Zur Zent Abtsteinach gehörten die Orte:
Die Einteilung des Oberamtes Starkenburg in Ämter
Nach der Verwaltungsreform von 1782 war das Oberamt in vier untergeordnete Amtsvogteien aufgeteilt. Dies hatte bis zum Übergang des Oberamtes an Hessen im Jahr 1803 bestand:[5]
- Amtsvogtei Heppenheim: Heppenheim, Erbach, Kirchhausen, Ober- u. Niederhambach, Sonderbach, Walderlenbach
- Amtsvogtei Bensheim: Bensheim, Fehlheim, Kleinsehrheim, Vorheimer Hof, Rheinzollhaus
- Amtsvogtei Lorsch: Lorsch, Biblis, Bürstadt, Kleinhausen, Viernheim
- Amtsvogtei Fürth: Fürth, Brombach, Fahrenbach, Steinbach, Krumbach, Hiltersklingen, Kollenbach, Kröckelbach, Lörzenbach, Weschnitz, Mörlenbach mit Groß- und Kleinbreitenbach, Oberliebersbach, Niederliebersbach, Mackenheim, Mumbach, Schnorrenbach, Weiher, Unterabtsteinach, Oberabtsteinach, Flockenbach, Gorxheim, Kurzenbach, Löhrbach, Trösel, Hartenrod, Aschbach, Dürr-Ellenbach, Gadern, Kocherbach, Lizelbach
Literatur
- Konrad Dahl: Historisch-topographisch-statistische Beschreibung des Fürstenthums Lorsch, oder Kirchengeschichte des Oberrheingaues. Darmstadt, 1812 (online bei google books)
Weblinks
- Karte des Oberamts Starkenburg. Univertsität Heidelberg, archiviert vom .
Einzelnachweise
- ↑ Konrad Dahl, 1812, S. 176ff
- ↑ Konrad Dahl, 1812, S. 175f und 240ff
- ↑ Konrad Dahl, 1812, S. 178ff
- ↑ Arthur Benno Schmidt: Die geschichtlichen Grundlagen des bürgerlichen Rechts im Großherzogtum Hessen. Curt von Münchow, Giessen 1893, S. 15, 109.
- ↑ Wilhelm von der Nahmer: Handbuch des Rheinischen Particular-Rechts: Entwickelung der Territorial- und Verfassungsverhältnisse der deutschen Staaten an beiden Ufern des Rheins : vom ersten Beginnen der französischen Revolution bis in die neueste Zeit. Band 3. Sauerländer, Frankfurt am Main 1832, S. 15 (online bei Google Books).