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[[Datei:Service mark.svg|mini|Fiktive [[Wort-Bild-Marke]]<br /><small>(Das kleine „SM“-Symbol rechts oben lässt erkennen, dass es sich um eine Dienstleistungsmarke (''[[Service Mark]]'') handelt, die zur Eintragung in einem Markenregister angloamerikanischer Prägung angemeldet ist.)</small>]]
 
Als '''Marke''' (veraltet auch '''Warenzeichen''' und '''Markenzeichen''') wird ein rechtlich geschütztes [[Wort-Bild-Marke|Zeichen]] bezeichnet, das dazu dient, [[Ware]]n, [[Produkt (Wirtschaft)|Produkte]] oder [[Dienstleistung]]en eines [[Unternehmen]]s von konkurrierenden Waren, Produkten oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Sie kann auch dazu verwendet werden, ein ganzes Unternehmen oder das Leistungsangebot eines ganzen geographischen Orts (Land, Region, Stadt) eindeutig zu kennzeichnen und von konkurrierenden Unternehmen oder [[Angebot (Volkswirtschaftslehre)|Angeboten]] abzugrenzen.
 
[[Markenrecht]]e sind ähnlich wie [[Patent]]e und [[Urheberrecht]]e immaterielle Monopolrechte, oft auch als [[geistiges Eigentum]] bezeichnet. Der juristische Begriff der Marke unterscheidet sich von dem der [[Marke (Marketing)|Marke im Marketing]]. Dort umfasst er nicht nur ein geschütztes Zeichen, sondern auch die Gesamtheit der Eigenschaften eines Wirtschaftsgutes, das mit einem Markennamen in Verbindung steht.
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=== Begriffsgeschichte ===
Während das Reichsmarkenschutzgesetz von 1874<ref>{{Internetquelle |url=https://de.wikisource.org/wiki/Gesetz_%C3%BCber_Markenschutz |titel=Gesetz über Markenschutz |werk=Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1874, Nr. 28, S. 143–146 |hrsg=Wikimedia Commons |datum= |sprache=de |abruf=2021-03-14 |sprache=de}}</ref> bereits von einer „Marke“ sprach, prägte der Gesetzgeber in dem [[Warenbezeichnungsgesetz]] aus dem Jahre 1894 den [[Rechtsbegriff]] „Warenzeichen“. Das [[Warenzeichengesetz]] von 1936 hielt an diesem Sprachgebrauch fest. Bei der Umsetzung der Markenrechtsreform in [[Deutschland]] am 1.&nbsp;Januar 1995, mit der Einführung des [[Markengesetz]]es (MarkenG),<ref>{{Internetquelle |url=https://www.gesetze-im-internet.de/markeng/index.html |titel=MarkenG |werk=gesetze-im-internet.de |abruf=2021-03-14}}</ref> wurde im Gesetzestext das Warenzeichen wieder durch die Marke ersetzt, da bereits seit Ende der 1960er Jahre nicht nur Waren, sondern auch Dienstleistungen unter einem geschützten Zeichen vertrieben werden können. Der Begriff des Warenzeichens war jedoch nicht nur deswegen inzwischen zu eng gefasst. Denn auch der Wandel von der bisher schlichteren Bezeichnung einer Ware hin zur „Markierung“ mittels einer wesentlich vielfältiger gewordenen Wiedergabe von Wort, Bild, Form und Ton als Werbeträger waren der Grund für den Wechsel der Bezeichnungen. In der Literatur und im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Wörter „Warenzeichen“ und „Marke“ allerdings noch häufig [[synonym]] verwendet.
 
=== Definition ===
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Aus der Antike sind bereits Siegel und Abzeichen, oder einfach das Benutzen bestimmter Formen von Verpackungen und Behältnissen, bekannt, die die Herkunft und Zugehörigkeit bestimmter Produkte zu bestimmten Werkstätten oder Herstellungsgebieten symbolisieren sollten. Welche Rechte und Pflichten damit verbunden waren, ist heute nur noch schwer feststellbar. Genau wie heute standen diese Zeichen aber für eine gewisse Qualität und wurden höchstwahrscheinlich auch schon [[Produktpiraterie|gefälscht]] und nachgeahmt, um eine solche zu simulieren.
 
Auch bei den zahlreichen gefundenen [[frühmittelalter]]lichen, [[Germanen|germanischen]] ''+VLFBERH+T''-[[Schwert]]ern (moderne [[Transkription (Schreibung)|Transkription]]: ''[[Ulfberht]]'') des 8.&nbsp;bis 11.&nbsp;Jahrhunderts gehen die Archäologen von einer Art [[Markenartikel]] aus und wegen der zahlreichen Variationen der Inschrift, wie zum Beispiel +VLFBERHT+ oder auch VLFBERH+T, ebenfalls von Fälschungsversuchen.<ref>Anne Stalsberg: {{Webarchiv |url=http://jenny-rita.org/Annestamanus.pdf |text=''The Vlfberht sword blades reevaluated.'' |wayback=20151106040422}} (PDF; 592&nbsp;kB)</ref>
 
Aus dem [[Mittelalter]] sind die Zeichen und Signets von [[Handwerk]]ern und [[Kunsthandwerk]]ern bekannt, die mit diesen [[Herstellermarke]]n auf Balken, Gemäuern und Gebrauchsgegenständen ihre Produktion markierten.
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== Wert einer Marke ==
Der Wert des immateriellen Monopolrechts einer eingetragenen Marke ([[Markenwert]]) bemisst sich danach, wie sehr sie den Absatz des Markeninhabers und seine Unternehmungen fördert.<ref>{{Internetquelle |url=http://www.commercemanager.de/magazin/artikel_1006_markenbewertungssoftware_brandvalue.html |titel=Kapitalanlage: Wertanteil der Marke |offline=1 |archiv-url=https://web.archive.org/web/20101003162302/http://www.commercemanager.de/magazin/artikel_1006_markenbewertungssoftware_brandvalue.html |archiv-datum=2010-10-03 |archiv-bot=2022-03-23 16:43:44 InternetArchiveBot |abruf=2010-10-03}}</ref> Als absatzfördernd gilt im Rahmen der [[Kundenbindung]] der Aufbau der [[Markentreue]]. Die entsprechende methodische Bewertung kann weder durch Experiment noch durch Messung festgestellt werden, ohne die Marke zu beschädigen. Ersatzweise sind detaillierte Bewertungsverfahren bekannt, die das Gesamtproblem in überschaubare Teilprobleme zerlegen.<ref>{{Internetquelle |autor=Gisela Demberg |url=https://www.handelsblatt.com/unternehmen/mittelstand/markenschaetzungen-gute-namen-sind-wertvoll/3034424.html |titel=Markenschätzungen: Gute Namen sind wertvoll |werk=Handelsblatt |datum=2008-10-11 |sprache=de |abruf=2021-03-14}}</ref> Eine experimentelle, aber in der Validität beschränkte Ersatzmethode ist das Experiment durch Aufbau einer neuen Marke in demselben Markt und das Messen entsprechenden Aufwandes.<ref>{{Internetquelle |autor=Peter Boxheimer |url=https://www.stimme.de/kraichgau/wirtschaft/Staatsanwalt-laesst-Marke-taxieren-Palmbraeu-war-viel-mehr-wert-01-10-09;art17126,1657850 |titel=Staatsanwalt lässt Marke taxieren: Palmbräu war viel mehr wert |werk=stimme.de |datum=2011-01-12 |sprache=de |abruf=2021-03-14}}</ref>
 
== Markenformen ==
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* Sonstige Marke
 
Wortmarken[[Wortmarke]]n, Bildmarken[[Bildmarke]]n und [[Wort-Bild-Marke]]n sind die häufigsten Markenformen. Wort-Bild-Marken werden in §&nbsp;6 Markenverordnung nicht ausdrücklich genannt. Sie werden zusammen mit Bildmarken in {{§|8|markenv_2004|juris}} behandelt, weil für beide Markenformen dieselben Vorschriften gelten.
 
Beispiele für sonstige Marken sind [[Haptik-Design|haptische Marken]] (Tastmarken) und [[Geruchsmarke]]n.
 
== Geographisch definierte Gebiete als Objekte des Markenschutzes ==
Objekte des Markenschutzes können auch die Gesamtheit der Produkte und Dienstleistungen in einem Gebiet bzw. eine näher zu bestimmende Teilmenge solcher Produkte und Dienstleistungen sein, aber auch die Region selbst. Zu beachten ist, dass die Wahl des Namens eines Ortes oder einer Region für ein durch „irgendwen“ unterbreitetes Angebot juristisch nicht abgewehrt werden kann.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.salzkammergut-rundblick.at/files/news/2019/01/45320_1.pdf |titel=Jahresbericht 2018 |hrsg=salzkammergut-rundblick.at |datum=2018 |format=PDF |abruf=2023-11-26}}</ref>
 
=== Beispiel HallstattSeiffen/Erzgeb. ===
Die Gemeinde [[Seiffen/Erzgeb.]] war bereits vor der Einführung des bundesdeutschen Urheber- und Markenrechts als Zentrum der Herstellung hochwertiger [[Erzgebirgische Volkskunst|Erzgebirgischer Volkskunst]] weltweit bekannt. Noch in den 1990er Jahren wurde von den Produzenten der im deutschen Teil des [[Erzgebirge]]s hergestellten Waren keine Notwendigkeit gesehen, ihre Kunstwerke markenrechtlich zu schützen. Das änderte sich in den 2000er Jahren vor allem durch das Auftreten eines [[Emsland|Emsländers]], der einen leerstehenden Laden in Seiffen anmietete und von dort aus zu relativ günstigen Preisen in China hergestellte Volkskunst im Erzgebirgsstil anbot. Der Emsländer verfügte über das Wissen darüber, wie man das Aussehen von Teilen der Produkte so ändert, dass „Plagiat“-Vorwürfe vor Gericht nicht zum Erfolg führen würden, und wandte dieses Wissen von Seiffen aus an.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.berliner-zeitung.de/johannes-schulte-stoert-die-deutsche-weihnachtsordnung-er-verkauft-im-erzgebirge-engel-und-raeuchermaennchen-aus-schanghai-der-china-kracher-li.9448 |titel=Johannes Schulte stört die deutsche Weihnachtsordnung. Er verkauft im Erzgebirge Engel und Räuchermännchen aus Schanghai: Der China-Kracher |hrsg=berliner-zeitung.de |datum=2006-12-23 |abruf=2023-11-27}}</ref>
Die [[Marktgemeinde]] [[Hallstatt]] im [[Oberösterreich|oberösterreichischen]] [[Salzkammergut]] ist ein Beispiel für die Wirksamkeit der genannten Schutzvarianten. Sie ließ „Hallstatt“ als europaweit geschützte Wort-Bild-Marke registrieren.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.traktor41.at/post/hallstatt-take-care-of-what-you-love |titel=Hallstatt: Take care of what you love |hrsg=traktor.at |datum=2020-02-14 |abruf=2023-11-26}}</ref>
Die Wirkung dieser Marke liegt darin, dass nur auf Angeboten, die im Interesse der Marktgemeinde liegen, diese Marke platziert werden darf. Aus deren Fehlen können potenzielle Kunden schlussfolgern, dass das betreffende Angebot nicht im Interesse der Gemeinde liegt.
 
Nach und nach lernten die Produzenten in Seiffen, dass sie einen rechtlichen Schutz gegen solche Praktiken benötigten, wenn die traditionellen, von Hand gefertigten hochwertigen Handwerksprodukte konkurrenzfähig bleiben sollten. Einen solchen Schutz stellt die Wort-Bild-Marke „Original Erzgebirgische Volkskunst“ dar, deren Anbringung an einer Ware dem Kunden signalisieren soll, dass er garantiert keinen „Ramsch“ erwirbt.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.erzgebirgskunst-drechsel.de/original-statt-plagiat.html/ |titel=Original statt Plagiat |hrsg=erzgebirgskunst-drechsel.de |abruf=2023-11-27}}</ref><ref>{{Internetquelle |url=https://www.erzgebirge-palast.de/Die-Kampagne-Original-statt-Plagiat-Deutsche-Handwerkskunst:_:77777.html |titel=Die Kampagne „Original statt Plagiat – Deutsche Handwerkskunst” |hrsg=erzgebirge-palast.de |abruf=2023-11-27}}</ref>
Die Region [[Kulturlandschaft Hallstatt–Dachstein/Salzkammergut]] wurde 1997 zum [[UNESCO-Welterbe]] erhoben. Waren, die in Hallstatt produziert wurden, und Dienstleistungen, die dort erbracht werden, können durch das Instrument des Markenschutzes vor allem davor geschützt werden, dass Ortsfremde als „Trittbrettfahrer“ versuchen, aus dem Welterbe-Status der Gemeinde Gewinn zu erzielen, indem sie ihre eigenen Produkte und Dienstleistungen mit dem hohen Ansehen Hallstatts missbräuchlich in Verbindung bringen. Alle dortigen Produzenten und Dienstleister können versuchen, von der Abwehr Ortsfremder zu profitieren. Allerdings behält sich der Ort Hallstatt vor, diesen Schutz solchen in Hallstatt produzierten Waren und angebotenen Dienstleistungen zu verweigern, die nicht zu dem zu schützenden Image des Ortes passen. Darüber, ob dies im Einzelfall zutrifft, entscheidet der Rat der Gemeinde Hallstatt. Durch diese Maßnahme soll verhindert werden, dass unerwünschte Konkurrenten versuchen, erfolgreich ihr von dem Ort abgelehntes Angebot von Hallstatt aus zu unterbreiten.
 
=== Beispiele „Weltkulturerbe Semmeringbahn (R)®“ und „Weltkulturerbe Wachau (R)®“ ===
Auch kann mit Hilfe des Markenrechts versucht werden, den betreffenden Ort selbst durch Lenkung des Käuferverhaltens zu schützen. Die Grenze des Verfahrens besteht darin, dass „der Kunde selbst in der Lage ist [genauer: sein muss] sich für oder gegen Produkte oder Dienstleistungen aus Hallstatt und dem Salzkammergut zu entscheiden.“
Während mit Hallstatt eine bereits anerkannte Welterbestätte durch eine Wort-Bild-Marke geschützt werden sollte, wurden anAn der [[Semmeringbahn]] (Welterbe seit 1998) und in der [[Wachau]] (Welterbe seit 2000) wurden die Schutzmarken ''Welterbe Semmeringbahn (R)®'' und ''Welterbe Wachau (R)®'' am Beginn einer Kampagne der Schutz der genannten Marken als Instrument eingesetzt, den beiden Schutzobjekten zur Verleihung des [[UNESCO-Welterbe|Welterbe-Status]] zu verhelfen.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20010213_OTS0133/schutzmarken-weltkulturerbe-semmeringbahnr-und-welterbe-wachaur |titel=Schutzmarken "Weltkulturerbe„Weltkulturerbe Semmeringbahn(R)" und "Welterbe„Welterbe Wachau(R)" |hrsg=Austria Presseagentur-Originaltext-Service GmbH (APA-OTS) |abruf=2023-11-27}}</ref> Weitreichenden Schutz erhielten die beiden Objekte durch den Erfolg der Kampagne.
 
Die Wichtigkeit der Erlangung des Welterbe-Status wird durch das Handbuch „Erstellung von Welterbe-Nominierungen“ <ref>{{Internetquelle |url=https://www.unesco.de/sites/default/files/2018-01/Welterbenominierungen.pdf |titel=Erstellung von Welterbe-Nominierungen |hrsg=Deutsche UNESCO-Kommission |seiten=17 |datum=2017 |format=PDF |abruf=2023-11-27}}</ref> deutlich. Diesen Status sollen nur Güter erhalten, die einen „außergewöhnlichen universellen Wert“ besitzen. GraphischAnerkannte wirdderartige dieserGüter Sachverhaltriskieren inden demVerlust Handbuchihres in Form einer Pyramide dargestelltWelterbe-Status, derenwenn Spitzesie die Güter enthält, aufnicht die dieAuflagen obigeder CharakterisierungUNESCO zutrifft. Güter niedrigeren Ranges können durch andere Maßnahmen geschützt werden, wieerfüllen z(vgl. B.den Stätten mit „bloß“ nationaler Bedeutung. Der Begriff „Wert“ ist ausFall der Sicht von [[Denkmalschutz|Denkmal-]]Kulturlandschaft undDresdner [[Landschaftsschutz|LandschaftsschützernElbtal]] nicht in erster Linie ökonomisch, d. h. durch einen Preis definiert. Dadurch wird ein zusätzlicher Schutz durch Schutzmarken – mit primär ökonomischen Schutzzielen – bei Welterbestätten nicht überflüssig“).
Durch die genannte, seit 2019 praktizierte Strategie soll und will die Marktgemeinde Hallstatt eine „Themenführerschaft“ in Sachen „Bewahrung des mit dem Welterbe-Status verbundenen Wettbewerbsvorteils“ erwerben und behalten.
 
Graphisch wird die genannte Aufnahmevoraussetzung in die Menge der Welterbestätten in dem Handbuch in Form einer Pyramide dargestellt, deren Spitze die Güter enthält, auf die die obige Charakterisierung zutrifft. Güter niedrigeren Ranges können durch andere Maßnahmen geschützt werden, wie Stätten mit „bloß“ nationaler Bedeutung. Der Begriff „Wert“ ist aus der Sicht von [[Denkmalschutz|Denkmal-]] und [[Landschaftsschutz|Landschaftsschützern]] nicht in erster Linie ökonomisch, d. h. durch einen Preis definiert. Dadurch wird ein zusätzlicher Schutz durch Schutzmarken – mit primär ökonomischen Schutzzielen – bei Welterbestätten nicht überflüssig.
=== Beispiele „Weltkulturerbe Semmeringbahn (R)“ und „Weltkulturerbe Wachau (R)“ ===
Während mit Hallstatt eine bereits anerkannte Welterbestätte durch eine Wort-Bild-Marke geschützt werden sollte, wurden an der [[Semmeringbahn]] (Welterbe seit 1998) und in der [[Wachau]] (Welterbe seit 2000) die Schutzmarken ''Welterbe Semmeringbahn (R)'' und ''Welterbe Wachau (R)'' am Beginn einer Kampagne als Instrument eingesetzt, den beiden Schutzobjekten zur Verleihung des Welterbe-Status zu verhelfen.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20010213_OTS0133/schutzmarken-weltkulturerbe-semmeringbahnr-und-welterbe-wachaur |titel=Schutzmarken "Weltkulturerbe Semmeringbahn(R)" und "Welterbe Wachau(R)" |hrsg=Austria Presseagentur-Originaltext-Service GmbH (APA-OTS) |abruf=2023-11-27}}</ref>
 
Inhaberin der Rechte an den Schutzmarken „Weltkulturerbe Semmeringbahn (R)®“ und „Weltkulturerbe Wachau (R)®“ ist die „Alliance for Nature“. Ihr sei es nach eigenen Angaben bei ihren Aktivitäten und ihrer Öffentlichkeitsarbeit darum gegangen, „die erste Hochgebirgsbahn der Welt mit ihrer landschaftlichen Umgebung zwischen [[Gloggnitz]] in [[Niederösterreich]] und [[Mürzzuschlag]] in der [[Steiermark]] sowie die außergewöhnliche Natur- und Kulturlandschaft zwischen [[Melk]] und [[Krems an der Donau|Krems]] mit der freifließenden Donau“ durch Erlangung des Welterbe-Status optimal zu schützen. Die „Alliance“ benutzte den Schutzstatus der Semmeringbahn vor der Erlangung des Welterbe-Status beider Schutzobjekte als Instrument in ihrem Kampf gegen den [[Semmering-Basistunnel]], den die „Alliance“ bereits 1992 aufgenommen hatte.<ref>{{Internetquelle |url=http://www.alliancefornature.at/unten_init_semmering.html |titel=Initiative "Semmeringbahn„Semmeringbahn statt Tunnelwahn" |titel=Schutzmarken "Weltkulturerbe Semmeringbahn(R)" und "Welterbe Wachau(R)"Tunnelwahn“ |hrsg=alliancefornature.at |datum=2001-02-13 |abruf=2023-11-27}}</ref>
Weitreichenden Schutz erhielten die beiden Objekte durch den Erfolg der Kampagne. Bei Welterbestätten ist z. B. der Erhalt bestehender Sichtachsen von zentraler Bedeutung. Die Missachtung dieser Auflage durch den Bau einer neuen Brücke über die [[Elbe]] führte im Fall der „[[Kulturlandschaft Dresdner Elbtal]]“ zu einem Entzug des Welterbe-Status durch die UNESCO.
 
=== Beispiel Hallstatt ===
Die Wichtigkeit der Erlangung des Welterbe-Status wird durch das Handbuch „Erstellung von Welterbe-Nominierungen“ <ref>{{Internetquelle |url=https://www.unesco.de/sites/default/files/2018-01/Welterbenominierungen.pdf |titel=Erstellung von Welterbe-Nominierungen |hrsg=Deutsche UNESCO-Kommission |seiten=17 |datum=2017 |abruf=2023-11-27}}</ref> deutlich. Diesen Status sollen nur Güter erhalten, die einen „außergewöhnlichen universellen Wert“ besitzen. Graphisch wird dieser Sachverhalt in dem Handbuch in Form einer Pyramide dargestellt, deren Spitze die Güter enthält, auf die die obige Charakterisierung zutrifft. Güter niedrigeren Ranges können durch andere Maßnahmen geschützt werden, wie z. B. Stätten mit „bloß“ nationaler Bedeutung. Der Begriff „Wert“ ist aus der Sicht von [[Denkmalschutz|Denkmal-]] und [[Landschaftsschutz|Landschaftsschützern]] nicht in erster Linie ökonomisch, d. h. durch einen Preis definiert. Dadurch wird ein zusätzlicher Schutz durch Schutzmarken – mit primär ökonomischen Schutzzielen – bei Welterbestätten nicht überflüssig.
Die [[Marktgemeinde]] [[Hallstatt]] im [[Oberösterreich|oberösterreichischenoberösterreich]]ischen [[Salzkammergut]] ist ein Beispiel für die Wirksamkeit der genannten Schutzvarianten. Sie ließ „Hallstatt“ als europaweit geschützte Wort-Bild-Marke registrieren.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.traktor41.at/post/hallstatt-take-care-of-what-you-love |titel=Hallstatt: Take care of what you love |hrsg=traktor.at |datum=2020-02-14 |abruf=2023-11-26}}</ref> Die Wirkung dieser Marke liegt darin, dass nur auf Angeboten, die im Interesse der Marktgemeinde liegen, diese Marke platziert werden darf. Aus deren Fehlen können potenzielle Kunden schlussfolgern, dass das betreffende Angebot nicht im Interesse der Gemeinde liegt.
 
Die Region [[Kulturlandschaft Hallstatt–Dachstein/Salzkammergut]] wurde 1997 zum [[UNESCO-Welterbe]] erhoben. Waren, die in Hallstatt produziert wurden, und Dienstleistungen, die dort erbracht werden, können durch das Instrument des Markenschutzes vor allem davor geschützt werden, dass Ortsfremde als „Trittbrettfahrer“ versuchen, aus dem Welterbe-Status der Gemeinde Gewinn zu erzielen, indem sie ihre eigenen Produkte und Dienstleistungen mit dem hohen Ansehen Hallstatts missbräuchlich in Verbindung bringen. Alle dortigen Produzenten und Dienstleister können versuchen, von der Abwehr Ortsfremder zu profitieren. Allerdings behält sich der Ort Hallstatt vor, diesen Schutz solchen in Hallstatt produzierten Waren und angebotenen Dienstleistungen zu verweigern, die nicht zu dem zu schützenden Image des Ortes passen. Darüber, ob dies im Einzelfall zutrifft, entscheidet der Rat der Gemeinde Hallstatt. Durch diese Maßnahme soll verhindert werden, dass unerwünschte Konkurrenten versuchen, erfolgreich ihr von dem Ort abgelehntes Angebot von Hallstatt aus zu unterbreiten.
Inhaberin der Rechte an den Schutzmarken „Weltkulturerbe Semmeringbahn (R)“ und „Weltkulturerbe Wachau (R)“ ist die „Alliance for Nature“. Ihr sei es nach eigenen Angaben bei ihren Aktivitäten und ihrer Öffentlichkeitsarbeit darum gegangen, „die erste Hochgebirgsbahn der Welt mit ihrer landschaftlichen Umgebung zwischen [[Gloggnitz]] in [[Niederösterreich]] und [[Mürzzuschlag]] in der [[Steiermark]] sowie die außergewöhnliche Natur- und Kulturlandschaft zwischen [[Melk]] und [[Krems an der Donau|Krems]] mit der freifließenden Donau“ durch Erlangung des Welterbe-Status optimal zu schützen. Die „Alliance“ benutzte den Schutzstatus der Semmeringbahn vor der Erlangung des Welterbe-Status beider Schutzobjekte als Instrument in ihrem Kampf gegen den [[Semmering-Basistunnel]], den die „Alliance“ bereits 1992 aufgenommen hatte.<ref>{{Internetquelle |url=http://www.alliancefornature.at/unten_init_semmering.html |titel=Initiative "Semmeringbahn statt Tunnelwahn" |titel=Schutzmarken "Weltkulturerbe Semmeringbahn(R)" und "Welterbe Wachau(R)" |hrsg=alliancefornature.at |datum=2001-02-13 |abruf=2023-11-27}}</ref>
 
Auch kann mit Hilfe des Markenrechts versucht werden, den betreffenden Ort selbst durch Lenkung des Käuferverhaltens zu schützen. Die Grenze des Verfahrens besteht darin, dass „der Kunde selbst in der Lage ist [genauer: sein muss] sich für oder gegen Produkte oder Dienstleistungen aus Hallstatt und dem Salzkammergut zu entscheiden.“
 
Durch die genannte, seit 2019 praktizierte Strategie soll und will die Marktgemeinde Hallstatt eine „Themenführerschaft“ in Sachen „Bewahrung des mit dem Welterbe-Status verbundenen Wettbewerbsvorteils“ erwerben und behalten.
 
== Weg zum Markenschutz ==
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==== Grundsätze ====
Vor der Markenanmeldung und -eintragung obliegt es dem Markenanmelder, dafür Sorge zu tragen, dass die neue Marke keine Rechte anderer Marken verletzt, um die Übereinstimmungen von Silben oder ganzer Wortbestandteile neuer Namen mit bereits registrierten Kennzeichen zu vermeiden. Andernfalls können Markeninhaber bereits bestehender und damit prioritätsälterer Marken Widerspruch einlegen. Im [[markenrecht]]lichen Sinne spricht man in diesem Fall dann von „Kollisionen“.
* Ist die neue Marke noch verfügbar?
* Ist die Erlangung des Markenschutzes für die neue Marke realistisch?
* Verletzt die neue Marke Schutzrechte Dritter?
* Können mögliche Angriffe auf die neue Marke abgewehrt werden?
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=== Widerspruchs- und Löschungsverfahren ===
Nachdem die Eintragung der Marke im Markenblatt <!-- Im Markenregister wird die Eintragung sofort angezeigt. Entscheidend für den Beginn der Widerspruchsfrist ist die Veröffentlichung im Markenblatt! Vgl. § &nbsp;27 Markenverordnung--> veröffentlicht worden ist, können Inhaber von eingetragenen Marken, Benutzungsmarken oder geschäftlichen Bezeichnungen ([[Unternehmenskennzeichen]] und [[Titelschutz|Werktitel]]) <!-- Mit dem Patentrechtsmodernisierungsgesetz – BGBl&nbsp;2009&nbsp;I S.&nbsp;2521 können Widersprüche nunmehr auch auf Benutzungsmarken und geschäftliche Bezeichnungen gestützt werden --> mit älterem Zeitrang innerhalb von drei Monaten Widerspruch gegen die Eintragung der jüngeren Marke erheben ({{§|42|markeng|juris}} MarkenG) und [[relative Schutzhindernisse]] geltend machen. Der Widerspruch ist schriftlich zu erheben, muss aber nicht begründet werden. Notwendig ist lediglich, dass die angegriffene Marke,<!-- das hier ist eine Aufzählung ==> das Komma stimmt schon --> das Widerspruchskennzeichen (also die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung mit älterem Zeitrang) sowie die Identität des Widersprechenden für das DPMA feststellbar sind. Diese Angaben können nach Ablauf der Dreimonatsfrist nicht nachgereicht werden. Hierzu soll ein Formblatt des DPMA verwendet werden ({{§|29|markenv_2004|juris}} Abs.&nbsp;2, MarkenV).
 
Im Widerspruchsverfahren, das ein kursorisches, auf eine Vielzahl von Fällen ausgerichtetes, standardisiertes Verfahren ist, wird nun geprüft, inwieweit Identität ({{§|9|markeng|juris}} Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 MarkenG) oder Verwechslungsgefahr ({{§|9|markeng|juris}} Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 MarkenG) zwischen der jüngeren Marke und dem älteren Widerspruchskennzeichen besteht. Die Prüfung der Verwechslungsgefahr erfolgt für jede Ware oder Dienstleistung einzeln. Je ähnlicher die einzelnen Waren oder Dienstleistungen einander sind, desto unähnlicher müssen die Marken oder Kennzeichen sein und umgekehrt. Außerdem wird die Kennzeichnungskraft des Widerspruchskennzeichens, also seine Fähigkeit, bei identischen Waren oder Dienstleistungen vom Verkehr wiedererkannt zu werden, berücksichtigt. Als Folge daraus können Teile des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der jüngeren Marke oder die gesamte jüngere Marke gelöscht werden.
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* [[Datei:Foen Feohn.jpg|mini|Haartrockner ''Foen'']]Einen besonderen Fall stellen auch Zeichen dar, die umgangssprachlich einen [[Gattungsname|Gattungsbegriff]] darstellen. Bekannte Beispiele sind ''[[Tempo (Marke)|Tempo]]'', ''[[Svenska Cellulosa Aktiebolaget|Zewa]]'', ''[[Haartrockner|Föhn]]'', ''[[Nutella]]'', ''[[Tesa]]'' / ''[[Tixo]]'', ''[[UHU|Uhu]]'', ''[[Feststellzange|Gripzange]]'', ''[[Isolierkanne|Thermoskanne]]'' oder ''[[Jeep]]''. Solche Begriffe können ihren Markenschutz verlieren, da das Zeichen die Herkunftsfunktion der Marke nicht mehr erfüllt, wenn die Verbraucher nicht konsequent auf die Eigenschaft als Marke hingewiesen werden. Mithin ist der Markeninhaber besonders in diesen Fällen gezwungen, seine Marke konsequent durchzusetzen und damit dem Nichtberechtigten die Benutzung der Marke zu untersagen. Da in der Regel große Konzerne Marken mit einem solchen Bekanntheitsgrad besitzen, die dann gezwungen sind, gegen kleinere Unternehmen vorzugehen, ergeben sich hier oft Fälle mit großer Medienbeachtung.
** Beispiel 1: [[Sony]] verlor den Markenschutz für seinen ''[[Walkman]]'' in Österreich.
** Beispiel 2: „[[Lotto]]“ ist ein Gattungsbegriff für Zahlenglücksspiele und keine Marke,<ref>{{Internetquelle |url=https://lexetius.com/2006,1563 |titel=BGH, Beschluss vom 19. 1.Januar 2006 – I ZB 11/04 |abruf=2021-03-14}}</ref> auch nicht „Gelbe Seiten“.
** Beispiel 3: Die [[Deutsche Börse]] weist in ihren Veröffentlichungen permanent darauf hin, dass der ''[[DAX]]'' eine eingetragene Marke ist. Damit verdeutlicht sie dem Publikum, dass DAX ein „Produkt“ aus einem bestimmten „Herstellungsbetrieb“ ist, und verhindert so ein „Verkommen“ des Begriffs „DAX“ zum Gattungsbegriff.
** Beispiel 4: Damit ''[[Google Suche|Google]]'' nicht Gefahr läuft, ein Gattungsbegriff für Suchmaschinen zu werden, wurde das erstmals 2004 im Wörterbuch verzeichnete Verb ''googeln'' im Jahr 2006 auf „<u>mit Google</u> im Internet suchen“ eingegrenzt.
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Wenn Rechte aus der eingetragenen Marke geltend gemacht werden, so muss diese auch benutzt sein, es sei denn, die Marke befindet sich noch in der Benutzungsschonfrist nach {{§|26|markeng|juris}} MarkenG von fünf Jahren, die nach Eintragung beginnt.
 
Gemäß {{§|4|markeng|juris}} Satz 1 MarkenG entsteht der Markenschutz durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register. Daher kann sich die Öffentlichkeit darüber informieren, welche Kennzeichen geschützt sind und welche nicht. Hierzu führt das Deutsche Patent- und Markenamt ein öffentlich zugängliches Register,<ref>[http://register.dpma.de/ DPMAregister - Amtliche Publikations- und Registerdatenbank] des Deutschen Patent- und Markenamtes</ref> in dem alle bibliografischen Daten, auch der Namen des Markeninhabers, hinterlegt sind.
 
Die Frage der [[Akteneinsicht (Deutschland)|Akteneinsicht]] bei Markenanmeldungen (also noch nicht eingetragenen Marken) wurde zuletzt in der BGH-Entscheidung vom 10. April 2007, I&nbsp;ZB&nbsp;15/06 behandelt. Demnach wird zwischen dem berechtigten Interesse des Antragstellers und dem Geheimhaltungsinteresse (darunter fällt auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung) des Anmelders abgewogen. Der Markenanmelder hat die Gründe darzulegen, die gegen eine Akteneinsicht sprechen.
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{{Zeichentab |2122 |trade mark sign |text=[[Trademark-Zeichen]]<ref name="DIN5009" /> |html=trade |latex=texttrademark |e1={{Extra-Wahltaste}} – {{Taste|r}}}}
{{Zeichentab |2120 |service mark |text=[[Service Mark|Service-Mark]]-Zeichen}}
{{Zeichentab |1F16A |raised mc sign |text=kanadisch-[[Frankophonie|frankophones]] Zeichen „marque de commerce“<ref name="L2-10-079">{{Internetquelle |autor=Karl Pentzlin |url=https://www.unicode.org/L2/L2010/10079r-canadian-legal.pdf |titel=Proposal to encode two Letterlike Symbols for Canadian legal use in the UCS |hrsg=Unicode Technical Commitee, Document L2/10-079 |autor=Karl Pentzlin |datum=2010-06-11 |format=PDF |abruf=2022-12-15}}</ref>}}
{{Zeichentab |1F16B |raised md sign |text=kanadisch-frankophones Zeichen „marque déposée“<ref name="L2-10-079" />}}
{{Zeichentab |1F16C |raised mr sign |text=„marca registrada“, im spanischen und portugiesischen Sprachbereich gebräuchliches Zeichen für ein eingetragenes Warenzeichen<ref>{{Internetquelle |autor=Eduardo Marin Silva |url=https://www.unicode.org/L2/L2017/17066r-marca-registrada.pdf |titel=Proposal to encode the Marca Registrada sign into the UTC |autor=Eduardo Marin Silva |hrsg=Unicode Technical Commitee, Document L2/17-066R |datum=2017-03-01 |format=PDF |abruf=2022-12-15}}</ref>}}
{{Zeichentab |1F12E |circled wz |text=Warenzeichen-Hinweissymbol}}
 
{{Zeichentab/Ende}}
 
Das Warenzeichen-Hinweissymbol 🄮 wird speziell in Wörterbüchern verwendet, um ein Wort als Warenzeichen zu kennzeichnen, ohne dabei eine Aussage über einen rechtlichen Status zu machen.<ref>{{Internetquelle |autor=Karl Pentzlin |url=https://www.unicode.org/L2/L2009/09034r-wz-proposal.pdf |titel=Proposal to encode a German trademark symbol in the UCS |hrsg=Unicode Technical Commitee, Document L2/09-034 |autor=Karl Pentzlin |datum=2009-02-27 |format=PDF |abruf=2022-12-15}}</ref>
 
== Literatur ==
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== Einzelnachweise ==
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