„Parteiverbot“ – Versionsunterschied
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Ein '''Parteiverbot''' ist das Verbot einer [[Politische Partei|politischen Partei]], deren politischer Tätigkeiten und deren Unter- und Nachfolgeorganisationen. Die Konsequenzen daraus sind die Auflösung aller Strukturen, die Einziehung des Parteivermögens und der Mandatsverlust. Das Parteiverbot ist ein Werkzeug einer [[Streitbare Demokratie|wehrhaften Demokratie]] und stellt laut Bundesverfassungsgericht von 2017 die „schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats“ dar.<ref>BVerfG, [https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2017/01/bs20170117_2bvb000113.pdf Urteil 17. Januar 2017, Az. 2 BvB 1/13] Rn. 586, abgerufen am 17. Januar 2024</ref>
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In [[Deutschland]] dient das verfassungsgerichtliche Verfahren gemäß {{Art.|21|gg|juris}} Abs. 2 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]] (GG) dem präventiven Schutz der [[Freiheitliche demokratische Grundordnung|freiheitlichen demokratischen Grundordnung]], eines der tragenden Fundamente des Staatswesens. Im Strafprozess wegen [[Politisch motivierte Kriminalität|politisch motivierter Kriminalität]] geht es dagegen um die Feststellung schuldhaften und strafbaren individuellen Verhaltens und um die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs, also primär um repressiven staatlichen Rechtsgüterschutz.<ref>[http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv107339.html BVerfG, Beschluss vom 18. März 2003 - 2 BvB 1, 2, 3/01], Rdnr. 84.</ref>
=== Grundlagen ===
[[Politische Partei]]en stellen das tragende Element der [[parlament]]arischen Arbeit dar und sind maßgeblich an der [[politische Willensbildung|politischen Willensbildung]] in der Demokratie beteiligt. Die besondere Bedeutung der Parteien wird verfassungsrechtlich durch das in {{Art.|21|gg|juris}} GG verankerte [[Parteienprivileg]] verdeutlicht. Aus diesen und vor allem auch aus historischen Gründen ist ein Parteiverbot ein politisch sensibles Thema und wird zum Teil als widersprüchlich zur [[Demokratie]] angesehen.
Aufgrund der mit einem Verbot verbundenen Intensität des Eingriffs und um einem (politischen) Missbrauch vorzubeugen, ist in der Bundesrepublik ausschließlich das [[Bundesverfassungsgericht]] berechtigt, in dem in {{Art.|21|gg|juris}} Abs. 2 GG i. V. m. {{§|13|bverfgg|juris}} Nr. 2, {{§|43|bverfgg|juris|text= §§ 43 ff.}} [[Bundesverfassungsgerichtsgesetz]] (BVerfGG) geregelten Verfahren die [[Verfassungswidrigkeit]] einer Partei festzustellen und im ergehenden [[Urteil (Rechtswissenschaft)|Urteil]] ein [[Verbot]] dieser auszusprechen. Die Entscheidung führt nicht nur zu einem Verbot der Partei und ihrer Nachfolgeorganisationen, sondern auch zu einem sofortigen Mandatsverlust,
Aufgrund der Ähnlichkeit des Parteiverbotsverfahrens zum [[Strafprozess]] und der historisch bedingten Besorgnis vor einem Missbrauch bedarf nicht nur das Urteil als solches, sondern auch alle sonstigen der Antragsgegnerin, d. h. der betreffenden Partei, nachteiligen Entscheidungen einer [[qualifizierte Zweidrittelmehrheit|qualifizierten Zweidrittelmehrheit]] der Mitglieder des zuständigen Senats beim Bundesverfassungsgericht. Zuständig für Parteiverbotsverfahren ist beim Bundesverfassungsgericht der zweite Senat.
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=== Urteil ===
Das Urteil in einem Parteiverbotsverfahren trifft eine Feststellung zur [[Verfassungswidrigkeit]] der Partei ({{§|46|BVerfGG|dejure}} Abs. 1 [[Bundesverfassungsgerichtsgesetz|BVerfGG]]). Diese kann auch auf einen rechtlich selbständigen Teil der Partei beschränkt werden (§ 46 Abs. 2 BVerfGG). Damit sind auch die Auflösung der Partei bzw. selbständigen Teilorganisation sowie das Verbot, Ersatzorganisationen zu schaffen, zu verbinden (§ 46 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG). Zudem kann das Bundesverfassungsgericht die Einziehung des Vermögens der Partei bzw. selbständigen Ersatzorganisation aussprechen (§ 46 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG).
Nach diesem [[Tenor (Urteil)|Tenor]] erfolgt eine ausführliche [[Begründung]].
=== Rechtsfolgen ===
Die Rechtsfolgen eines erfolgreichen Parteiverbotsverfahrens ergeben sich neben denen gemäß Urteilstenors aus dem [[Parteiengesetz (Deutschland)|Parteiengesetz]] (ParteiG) und dem [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|Strafgesetzbuch Deutschlands]] (StGB). Die Gründung von Ersatzorganisationen und die Umwandlung bestehender Organisationen in Ersatzorganisationen ist gemäß {{§|33|ParteiG|dejure}} ParteiG verboten. Die [[Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei]] ist gemäß {{§|84|StGB|dejure}} StGB strafbar. Zudem greifen ab einem Parteiverbot die Straftatbestände [[Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen]] gemäß {{§|86|StGB|dejure}} StGB und [[Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen]] gemäß {{§|86a|StGB|dejure}} StGB.
=== Vollstreckung ===
Die Vollstreckung des Urteils richtet sich nach {{§|32|ParteiG|dejure}} ParteiG.
=== Außerordentliche Rechtsmittel ===
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Das [[NPD-Verbotsverfahren (2001–2003)|NPD-Verbotsverfahren]], das 2001 gemeinschaftlich von [[14. Deutscher Bundestag|Bundestag]], Bundesrat und Bundesregierung ([[Kabinett Schröder I]]) eingeleitet wurde, wurde vom Bundesverfassungsgericht am 18. März 2003 aus Verfahrensgründen eingestellt, weil V-Leute des Verfassungsschutzes auch in der Führungsebene der Partei tätig waren. Die Frage, ob die NPD damals eine verfassungswidrige Partei war, wurde nicht geprüft.
Im Dezember 2013 beantragte der Bundesrat erneut ein [[NPD-Verbotsverfahren (2013–2017)|Verbot der NPD]] beim Bundesverfassungsgericht. Diesmal beteiligten sich Bundesregierung ([[Kabinett Merkel II]]) und [[18. Deutscher Bundestag|Bundestag]] allerdings nicht. Vor dem Bundesverfassungsgericht wurde vom 1. bis 3. März 2016 über die Frage der Verfassungswidrigkeit der NPD verhandelt.<ref>Vgl. Claus Leggewie/Johannes Lichdi/Horst Meier, „Was sollen wir damit anfangen?“ Das abermalige Verbotsverfahren gegen die NPD. Der Prozess (Teil 2). In: Recht und Politik, Heft 2/2016, S. 86–97; zur ganzen Problematik Horst Meier, Verbot der NPD - ein deutsches Staatstheater in zwei Akten. Analysen und Kritik 2001 – 2014. Berliner Wissenschafts-Verlag 2015.</ref> Bei der Urteilsverkündung am 17. Januar 2017 konnte das Gericht in der Frage der Verfassungswidrigkeit der NPD keine „Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele“<ref>{{Internetquelle |url=http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-004.html |titel=Bundesverfassungsgericht - Presse - Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele |werk=www.bundesverfassungsgericht.de |abruf=2017-01-17}}
== Österreich ==
=== Austrofaschismus ===
{{Hauptartikel|Austrofaschismus}}
Mangels Handhabe durch das bis 1934 geltende [[Bundes-Verfassungsgesetz]] von 1920 wurden Parteien mit Verordnung jeweils mit einem „Betätigungsverbot“ belegt und dabei auf ein Gesetz aus der Monarchie vom 24. Juli 1917 verwiesen, das der (damaligen) Regierung „aus Anlass der durch den Kriegszustand verursachten außerordentlichen Verhältnisse die notwendigen Verfügungen“ ermöglicht – BGBl. 307/1917.<ref>https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=rgb&datum=1917&page=811&size=45</ref>
Die bis Anfang 1930 nur marginale [[Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei Österreichs – Hitlerbewegung|NSDAP (Hitlerbewegung)]] verübte ab der Machtübernahme Hitlers in Deutschland eine Reihe von Anschlägen. Nach gescheiterten Verhandlungen zwischen dem Bundesstaat Österreich und dem NS-Reich im Mai 1933 und der Verhängung der den österreichischen Tourismus schädigenden [[Tausend-Mark-Sperre|1000 Mark Sperre]] gipfelten diese Anschläge im Juni 1933 in einer „regelrechten Gewaltwelle“.<ref>Kurt Bauer, Zwischen Loyalität, Opportunismus und Nazifizierung, in: Barbara Stelzl-Max, Andreas Kranebitter, Gregor Holzinger (Hg.), Exekutive der Gewalt. Die österreichische Polizei und der Nationalsozialismus, Wien 2024, Seite 36 </ref> Das Regime Dollfuß reagierte mit einem Verbot der NSDAP und des [[Steirischer Heimatschutz|„Steirischen Heimatschutzes“]] (Führung Kammerhofer) per Verordnung vom 20. Juni 1933.<ref>https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=bgb&datum=19330004&seite=00000569</ref> Viele Nationalsozialisten flohen ins Ausland ([[Österreichische Legion]]), die meisten blieben als Illegale in Österreich und unterwanderten die Verwaltung. Mit dem bilaterale Abkommen vom Juli 1936 ([[Juliabkommen]]) mussten 17.000 Nationalsozialisten amnestiert werden, dies gab der Hitlerbewegung erneut großen Aufschwung,<ref>Winfried Garscha, Nationalsozialismus in Österreich 1933-1938, in: Emmerich Tálos, Wolfgang Neugebauer (Hg.), Austrofaschismus. Politik - Ökonomie - Kultur 1993-1938, Seite 111</ref> das Betätigungsverbot blieb jedoch aufrecht, konnte aber nicht mehr so strikt durchgeführt werden.
Bei der letzten freien [[Nationalratswahl in Österreich 1930|Nationalratswahl im November 1930]] erhielt die [[Sozialdemokratische Partei Österreichs|Sozialdemokratische Arbeiterpartei]] mit 41,1 % relativ die meisten Stimmen und zog mit 66 Mandataren (von 165) als stärkste Fraktion in den [[Nationalrat (Österreich)#1930 – Letzte Nationalratswahl in der Ersten Republik|Nationalrat]] ein. Den Kanzler stellten weiter die [[Christlichsoziale Partei (Österreich)|Christlichsozialen]], die gemeinsam mit rechten Parteien eine Koalition bildeten. Einen Tag nach Beginn der [[Februarkämpfe 1934]] wurde den gewählten Abgeordneten der Sozialdemokratischen Partei per Verordnung (BGBl.78/1934)<ref>https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=bgb&datum=1934&page=175&size=45</ref> jede Betätigung und somit auch die Ausübung des Mandats verboten. Das Parlament war bereits durch [[Selbstausschaltung des Parlaments|„Selbstausschaltung“]] seit dem 4. März 1933 handlungsunfähig und am 30. April 1934 ließ die Regierung [[Engelbert Dollfuß]] durch das Rumpf-Parlament (ohne Sozialdemokraten) die autoritäre [[Maiverfassung]] beschließen. Diese „Verfassung“ sah keine Parteien mehr vor.<ref>https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=bgl&datum=19340004&seite=00000001</ref>
Als Folge des erzwungenen [[Berchtesgadener Abkommen]]s vom 12. Februar 1938
=== „Land Österreich“, Ostmark ===
Nach dem kurz darauf erfolgten Einmarsch und „[[Anschluss Österreichs]]“ wurde am 15. März 1938 das ''[[Gesetz gegen die Neubildung von Parteien]]'' vom 14. Juli 1933, das alle Parteien außer der NSDAP verbot, auch auf das annektierte „Land Österreich“ übertragen.▼
{{Hauptartikel|Österreich in der Zeit des Nationalsozialismus}}
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=== Zweite Republik ===
Mit Kriegsende erließ die [[Provisorische Staatsregierung Renner 1945|provisorische Staatsregierung Renner]] das „Verfassungsgesetz vom 8. Mai über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz)“, es wurde am 6. Juni 1945 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.<ref>https://ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1945_13_0/1945_13_0.pdf</ref> Jede Wiederbetätigung wurde untersagt. Das Verbot gilt derzeit in der Fassung vom [[Verbotsgesetz 1947]],<ref>https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1947_25_0/1947_25_0.pdf</ref> auf dieser Grundlage wurde der 1967 gegründeten [[Nationaldemokratische Partei (Österreich, 1967–1988)|Nationaldemokratischen Partei]] im Jahre 1988 die Rechtspersönlichkeit als Partei aberkannt und auch der gleichnamige Verein am 21. November 1988 behördlich aufgelöst.▼
{{Hauptartikel|Geschichte Österreichs#Zweite Republik (seit 1945)}}
▲Mit Kriegsende erließ die [[Provisorische Staatsregierung Renner 1945|provisorische Staatsregierung Renner]] das „Verfassungsgesetz vom 8. Mai über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz)“
== Schweiz ==
Der [[Bundesrat (Schweiz)|Bundesrat der Schweiz]] verbot im November 1940 die [[Kommunistische Partei der Schweiz]] und ihr nahestehende Organisationen sowie die [[Nationale Bewegung der Schweiz]] (NBS).<ref>{{Literatur |Autor= |Titel=Als der Bundesrat sogar Parteien verbot |Hrsg= |Sammelwerk=NZZ |Band= |Nummer= |Auflage= |Verlag= |Ort= |Datum=2014-11-27 |ISBN= |ISSN=0376-6829 |Seiten= | |Abruf=2019-03-30}}</ref> Zur Begründung des Verbotes hieß es, diese extremistischen Parteien
1998 verbot das [[Verfassungsgericht der Republik Türkei|türkische Verfassungsgericht]] die [[Türkei|türkische]] [[Refah Partisi|Wohlfahrtspartei]]. Der [[Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte|Europäische Gerichtshof für Menschenrechte]] akzeptierte dieses Verbot.<ref>{{Internetquelle |url=http://www.faz.net/aktuell/politik/europaeischer-gerichtshof-richter-akzeptieren-verbot-tuerkischer-wohlfahrtspartei-130963.html |titel=Europäischer Gerichtshof: Richter akzeptieren Verbot türkischer Wohlfahrtspartei |hrsg=[[Frankfurter Allgemeine Zeitung]] |datum=2001-07-31 |abruf=2013-05-27}}</ref>▼
== Spanien ==
Ein Gericht in [[Spanien]] verbot im März 2003 die [[Baskenland|baskische]] [[Batasuna]]-Partei, die als politischer Arm der [[Euskadi Ta Askatasuna|ETA]] angesehen wurde. Das Verbot basierte auf einem Gesetz vom 27. Juni 2002.<ref>[https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2002-12756 ''Ley Orgánica 6/2002, de 27 de junio, de Partidos Políticos''] (spanisch).</ref>
== Türkei ==
Die erste Oppositionspartei nach der Gründung der modernen Türkei, die 1924 gegründete [[Terakkiperver Cumhuriyet Fırkası]], wurde bereits 1925 verboten. 1954 wurde die [[Millet Partisi]] als anti-laizistisch verboten. Nach dem Putsch von 1960 wurde die [[Demokrat Parti (1946)|Demokrat Parti]] verboten. 1971 wurde die [[Millî Nizam Partisi]] als islamistisch und anti-laizistisch verboten. Ebenfalls 1971 wurde die [[Türkiye İşçi Partisi]] verboten, eine sozialistische Partei, die als erste Partei der Türkei Fragen der Minderheiten, insbesondere der Kurden ansprach.
1993 verbot das türkische Verfassungsgericht die kurdische [[Halkın Emek Partisi]], ihre Abgeordneten wechselten zur [[Demokrasi Partisi]], die 1994 ebenfalls verboten wurde. Die Nachfolgepartei [[Halkın Demokrasi Partisi]] (HADEP) wurde 2003 verboten. Am 14. Dezember 2010 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass der Verbot der HADEP gegen die in Artikel 11 der [[Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten|Europäischen Konvention für Menschenrechte]] gewährte Organisationsfreiheit verstoßen habe.<ref>[http://hudoc.echr.coe.int/webservices/content/pdf/003-3372127-3778940 Presseerklärung.] (PDF) echr.coe.int (englisch); abgerufen am 10. Juli 2015</ref> 2009 wurde die 2005 im Zuge der zeitweiligen Liberalisierung als Interessenvertretung der Kurden gegründete [[Demokratik Toplum Partisi]] als Tarnorganisation der PKK verboten.
▲1998 verbot das [[Verfassungsgericht der Republik Türkei|türkische Verfassungsgericht]] die [[Türkei|türkische]] [[Refah Partisi|Wohlfahrtspartei]]. Der [[Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte|Europäische Gerichtshof für Menschenrechte]] akzeptierte dieses Verbot.<ref>{{Internetquelle |url=http://www.faz.net/aktuell/politik/europaeischer-gerichtshof-richter-akzeptieren-verbot-tuerkischer-wohlfahrtspartei-130963.html |titel=Europäischer Gerichtshof: Richter akzeptieren Verbot türkischer Wohlfahrtspartei |hrsg=[[Frankfurter Allgemeine Zeitung]] |datum=2001-07-31 |abruf=2013-05-27}}</ref> Die als Ersatz gegründete [[Fazilet Partisi]] wurde 2001 verboten.
== Literatur ==
* Friderike Stiehr: Das Parteiverbotsverfahren. [[Juristische Schulung|JuS]] 2015, S. 994–996.
* [[Martin Will]]: ''Ephorale Verfassung. Das Parteiverbot der rechtsextremen SRP von 1952, Thomas Dehlers Rosenburg und die Konstituierung der Bundesrepublik Deutschland.'' Mohr Siebeck, Tübingen 2017, ISBN 978-3-16-155893-1.
== Weblinks ==
* [[Rezension]] ''Ephorale Verfassung'' von [[Jörg Berkemann]] ([https://www.degruyter.com/document/doi/10.1515/dvbl-2018-1332108/html?lang=de 2018])
== Einzelnachweise ==
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