„Parteiverbot“ – Versionsunterschied
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Das [[NPD-Verbotsverfahren (2001–2003)|NPD-Verbotsverfahren]], das 2001 gemeinschaftlich von [[14. Deutscher Bundestag|Bundestag]], Bundesrat und Bundesregierung ([[Kabinett Schröder I]]) eingeleitet wurde, wurde vom Bundesverfassungsgericht am 18. März 2003 aus Verfahrensgründen eingestellt, weil V-Leute des Verfassungsschutzes auch in der Führungsebene der Partei tätig waren. Die Frage, ob die NPD damals eine verfassungswidrige Partei war, wurde nicht geprüft.
Im Dezember 2013 beantragte der Bundesrat erneut ein [[NPD-Verbotsverfahren (2013–2017)|Verbot der NPD]] beim Bundesverfassungsgericht. Diesmal beteiligten sich Bundesregierung ([[Kabinett Merkel II]]) und [[18. Deutscher Bundestag|Bundestag]] allerdings nicht. Vor dem Bundesverfassungsgericht wurde vom 1. bis 3. März 2016 über die Frage der Verfassungswidrigkeit der NPD verhandelt.<ref>Vgl. Claus Leggewie/Johannes Lichdi/Horst Meier, „Was sollen wir damit anfangen?“ Das abermalige Verbotsverfahren gegen die NPD. Der Prozess (Teil 2). In: Recht und Politik, Heft 2/2016, S. 86–97; zur ganzen Problematik Horst Meier, Verbot der NPD - ein deutsches Staatstheater in zwei Akten. Analysen und Kritik 2001 – 2014. Berliner Wissenschafts-Verlag 2015.</ref> Bei der Urteilsverkündung am 17. Januar 2017 konnte das Gericht in der Frage der Verfassungswidrigkeit der NPD keine „Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele“<ref>{{Internetquelle |url=http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-004.html |titel=Bundesverfassungsgericht - Presse - Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele |werk=www.bundesverfassungsgericht.de |abruf=2017-01-17}}
== Österreich ==
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