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Das [[NPD-Verbotsverfahren (2001–2003)|NPD-Verbotsverfahren]], das 2001 gemeinschaftlich von [[14. Deutscher Bundestag|Bundestag]], Bundesrat und Bundesregierung ([[Kabinett Schröder I]]) eingeleitet wurde, wurde vom Bundesverfassungsgericht am 18. März 2003 aus Verfahrensgründen eingestellt, weil V-Leute des Verfassungsschutzes auch in der Führungsebene der Partei tätig waren. Die Frage, ob die NPD damals eine verfassungswidrige Partei war, wurde nicht geprüft.
 
Im Dezember 2013 beantragte der Bundesrat erneut ein [[NPD-Verbotsverfahren (2013–2017)|Verbot der NPD]] beim Bundesverfassungsgericht. Diesmal beteiligten sich Bundesregierung ([[Kabinett Merkel II]]) und [[18. Deutscher Bundestag|Bundestag]] allerdings nicht. Vor dem Bundesverfassungsgericht wurde vom 1. bis 3. März 2016 über die Frage der Verfassungswidrigkeit der NPD verhandelt.<ref>Vgl. Claus Leggewie/Johannes Lichdi/Horst Meier, „Was sollen wir damit anfangen?“ Das abermalige Verbotsverfahren gegen die NPD. Der Prozess (Teil 2). In: Recht und Politik, Heft 2/2016, S.&nbsp;86–97; zur ganzen Problematik Horst Meier, Verbot der NPD - ein deutsches Staatstheater in zwei Akten. Analysen und Kritik 2001 – 2014. Berliner Wissenschafts-Verlag 2015.</ref> Bei der Urteilsverkündung am 17. Januar 2017 konnte das Gericht in der Frage der Verfassungswidrigkeit der NPD keine „Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele“<ref>{{Internetquelle |url=http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-004.html |titel=Bundesverfassungsgericht - Presse - Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele |werk=www.bundesverfassungsgericht.de |abruf=2017-01-17}}.</ref> feststellen. „Es fehlen hinreichende Anhaltspunkte von Gewicht, die eine Durchsetzung der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele möglich erscheinen lassen. Weder steht eine erfolgreiche Durchsetzung dieser Ziele im Rahmen der Beteiligung am Prozess der politischen Willensbildung in Aussicht (a), noch ist der Versuch einer Erreichung dieser Ziele durch eine der Antragsgegnerin zurechenbare Beeinträchtigung der Freiheit der politischen Willensbildung in hinreichendem Umfang feststellbar (b)“, schreibt das Bundesverfassungsgericht in der Urteilsbegründung.<ref>BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017, Az.&nbsp;{{Rspr|2 BvB 1/13}}, Rn. 896.</ref> So wurde die Partei nicht verboten, aber ihre Verfassungsfeindlichkeit festgehalten. In der Folge änderte der Gesetzgeber das Grundgesetz so, dass ein Verfahren besteht, um verfassungsfeindliche Parteien von der [[Parteienfinanzierung (Deutschland)#Keine Finanzierung von verfassungsfeindlichen Parteien|Parteienfinanzierung auszuschließen]], ohne sie zu verbieten ({{Art.|21|gg|juris|text=Artikel 21 Abs. 3 und 4 GG}}).<ref>[https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2017/kw20-de-parteienfinanzierung/505088 Überblick Gesetzgebungsverfahren beim Bundestag].</ref> Das Bundesverfassungsgericht entzog der zwischenzeitlich in ''Die Heimat'' umbenannten Partei auf Antrag des Deutschen Bundestages, des Bundesrates und der Bundesregierung im Januar 2024 für sechs Jahre die Teilnahme an der staatlichen Parteienfinanzierung.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/bvg24-009.html |titel=Bundesverfassungsgericht - Presse - Die Partei Die Heimat (vormals NPD) ist für die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen |abruf=2024-01-28}}</ref><ref>{{Internetquelle |autor=Bundesverfassungsgericht, zweiter Senat |url=https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/01/bs20240123_2bvb000119.html |titel=Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 |datum=2024-01-23 |sprache=de |abruf=2024-01-28}}</ref>
 
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