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R- und S-Sätze“ – Bearbeiten

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Die '''R- und S-Sätze''' („'''R'''isiko- und '''S'''icherheitssätze“, {{enS|risk and safety}}) waren [[Kodifikation|kodifizierte]] Warnhinweise zur Charakterisierung der Gefahrenmerkmale von [[Gefahrstoff]]en, also [[Chemisches Element|Elementen]] und [[chemische Verbindung|Verbindungen]] sowie daraus hergestellten gefährlichen [[Zubereitung]]en. Sie waren zusammen mit den Gefahrenbezeichnungen und den jeweils dazugehörenden [[Gefahrensymbol]]en die wichtigsten Hilfsmittel für die innerhalb der [[Europäische Union|EU]] vorgeschriebene Gefahrstoffkennzeichnung nach [[Richtlinie 67/548/EWG]].
Die '''R- und S-Sätze''' („'''R'''isiko- und '''S'''icherheitssätze“, {{enS|''risk and safety''}}) waren [[Kodifikation|kodifizierte]] Warnhinweise zur Charakterisierung der Gefahrenmerkmale von [[Gefahrstoff]]en, also [[Chemisches Element|Elementen]] und [[chemische Verbindung|Verbindungen]] sowie daraus hergestellten gefährlichen [[Zubereitung]]en. Sie waren zusammen mit den Gefahrenbezeichnungen und den jeweils dazugehörenden [[Gefahrensymbol]]en die wichtigsten Hilfsmittel für die innerhalb der [[Europäische Union|EU]] vorgeschriebene Gefahrstoffkennzeichnung nach [[Richtlinie 67/548/EWG]].


Die R-Sätze waren der Ausgangspunkt bei der Einstufung eines gefährlichen Stoffes. Lagen diese fest, so ergaben sich daraus sowohl die hierzu erforderlichen Gefahrenbezeichnungen mit Gefahrensymbolen als auch die nötigen S-Sätze.
Die R-Sätze waren der Ausgangspunkt bei der Einstufung eines gefährlichen Stoffes. Lagen diese fest, so ergaben sich daraus sowohl die hierzu erforderlichen Gefahrenbezeichnungen mit Gefahrensymbolen als auch die nötigen S-Sätze.
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== Rechtliche Grundlagen ==
== Rechtliche Grundlagen ==
Die [[Richtlinie 67/548/EWG]]<ref>{{EU-Richtlinie|1967|548|titel=des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe}}</ref> führt in Anhang I eine große Zahl einzelner Gefahrstoffe auf und gibt für jeden dort gelisteten Stoff eine Einstufung und Kennzeichnung vor.<ref>{{EU-LegisSum|l21276|Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Einführungszeitraum bis 1. Juni 2015)|abruf=2020-10-28}}</ref> Stoffe, also einzelne chemische Elemente oder Verbindungen, welche nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, werden gemäß Anhang VI dieser [[Richtlinie (EU)|Richtlinie]] eingestuft und gekennzeichnet; Zubereitungen sind gemäß [[Richtlinie 99/45/EWG]]<ref>{{EU-Richtlinie|1999|45|titel=des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen}}</ref> einzustufen und zu kennzeichnen. Die R- und S-Sätze beschreiben lediglich Gefahrenmerkmale, welche aus den chemischen Eigenschaften der Substanzen resultieren, also keine Radioaktivität oder Infektionsgefahren.
Die [[Richtlinie 67/548/EWG]]<ref>{{EU-Richtlinie|1967|548|titel=des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe}}</ref> führt in Anhang I eine große Zahl einzelner Gefahrstoffe auf und gibt für jeden dort gelisteten Stoff eine Einstufung und Kennzeichnung vor.<ref>{{Internetquelle |url=https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/LSU/?uri=CELEX:31967L0548 |titel=Richtlinie 67/548/EWG (Zusammenfassung) |hrsg=Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union |abruf=2020-10-28}}</ref> Stoffe, also einzelne chemische Elemente oder Verbindungen, welche nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, werden gemäß Anhang VI dieser [[Richtlinie (EU)|Richtlinie]] eingestuft und gekennzeichnet; Zubereitungen sind gemäß Richtlinie 99/45/EWG einzustufen und zu kennzeichnen. Die R- und S-Sätze beschreiben lediglich Gefahrenmerkmale, welche aus den chemischen Eigenschaften der Substanzen resultieren, also keine Radioaktivität oder Infektionsgefahren.


Die Wortlaute der R- und S-Sätze sind im Anhang III und IV dieser Richtlinie für die jeweilige EU-Sprache normiert. Vorgeschrieben war nach den zur Umsetzung der Richtlinie nötigen nationalen Gesetzen die Angabe auf der Verpackung in der oder den jeweiligen Landessprachen (Verkehrssprachen) der Länder, in denen der gefährliche Stoff oder die Zubereitung in Verkehr gebracht wurde. Zum Warenverkehr innerhalb der oder in die EU war es deshalb notwendig, dass diese Texte vom Exporteur in den Verkehrssprachen der jeweiligen Importländer auf der Verpackung angebracht wurden. Zusätzlich war die Angabe der Sätze im [[Sicherheitsdatenblatt]] vorgeschrieben.
Die Wortlaute der R- und S-Sätze sind im Anhang III und IV dieser Richtlinie für die jeweilige EU-Sprache normiert. Vorgeschrieben war nach den zur Umsetzung der Richtlinie nötigen nationalen Gesetzen die Angabe auf der Verpackung in der oder den jeweiligen Landessprachen (Verkehrssprachen) der Länder, in denen der gefährliche Stoff oder die Zubereitung in Verkehr gebracht wurde. Zum Warenverkehr innerhalb der oder in die EU war es deshalb notwendig, dass diese Texte vom Exporteur in den Verkehrssprachen der jeweiligen Importländer auf der Verpackung angebracht wurden. Zusätzlich war die Angabe der Sätze im [[Sicherheitsdatenblatt]] vorgeschrieben.


Die Umsetzung der Kennzeichnungsregeln erfolgte in Deutschland über die [[Gefahrstoffverordnung]].<ref>{{§|4|gefstoffv_2010|juris}} der [[Gefahrstoffverordnung]] ({{BGBl|2010 I S. 1643}}, Fassung vom 26. November 2010).</ref>
Die Umsetzung der Kennzeichnungsregeln erfolgte in Deutschland über die Gefahrstoffverordnung<ref>§ 4 der [[Gefahrstoffverordnung]], [https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl110s1643.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl110s1643.pdf%27%5D__1582162579372 Fassung vom 26. November 2010]</ref>.


In der [[Schweiz]] war das [[Bundesamt für Gesundheit]] (BAG) zuständig. Es führte eine eigene Liste mit Übersetzungen.
In der [[Schweiz]] war das [[Bundesamt für Gesundheit]] (BAG) zuständig. Es führte eine eigene Liste mit Übersetzungen.


Die Richtlinie 67/548/EWG wurde durch die am 31. Dezember 2008 veröffentlichte [[Verordnung (EG) Nr. 1272/2008]] über die Einführung des global harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS)<ref>{{EU-Verordnung|2008|1272|titel=des Europäischen Parlaments und des Rates}} (GHS-Verordnung mit allen neuen Vorschriften und Kennzeichnungen). In: ''[[Amtsblatt der Europäischen Union]].'' L, Nr. 353, 2008, S. 1–1355.</ref> abgelöst. Mit diesem seit 1992 durch eine UN-Kommission erarbeiteten System werden die Warnsymbole und die Warntexte für Gefahrstoffe neu definiert und weltweit vereinheitlicht. Somit war die Gültigkeit der R- und S-Sätze (sowie der bisherigen [[Gefahrensymbol]]e mit ihren Gefahrenhinweisen) auf die im GHS festgelegten Übergangsfristen begrenzt.
Die Richtlinie 67/548/EWG wurde durch die am 31. Dezember 2008 veröffentlichte EU-Verordnung über die Einführung des global harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS)<ref>{{EUR-Lex-Rechtsakt|reihe=L|jahr=2008|amtsblattnummer=353|anfangsseite=1|endseite=1355|format=PDF|titel=EU-Amtsblatt L353 mit der ''Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates'' (GHS-Verordnung mit allen neuen Vorschriften und Kennzeichnungen)}}.</ref> abgelöst. Mit diesem seit 1992 durch eine UN-Kommission erarbeiteten System werden die Warnsymbole und die Warntexte für Gefahrstoffe neu definiert und weltweit vereinheitlicht. Somit war die Gültigkeit der R- und S-Sätze (sowie der bisherigen [[Gefahrensymbol]]e mit ihren Gefahrenhinweisen) auf die im GHS festgelegten Übergangsfristen begrenzt.


=== Fortwirkung ===
=== Fortwirkung ===
Für das Punktesystem zur Einstufung von Stoffen und Gemischen in [[Wassergefährdungsklasse]]n nach der deutschen [[Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen]] (AwSV) vom 18. April 2017 sind die den R-Sätzen zugrundeliegenden Einstufungen weiterhin maßgeblich.<ref>Ziff. 4.2. zur [https://www.gesetze-im-internet.de/awsv/anlage_1.html Anlage 1] zur AwSV</ref>
Für das Punktesystem zur Einstufung von Stoffen und Gemischen in [[Wassergefährdungsklasse|Wassergefährdungsklassen]] nach der deutschen [[Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen]] (AwSV) vom 18. April 2017 sind die den R-Sätzen zugrundeliegenden Einstufungen weiterhin maßgeblich<ref>Ziff. 4.2. zur [https://www.gesetze-im-internet.de/awsv/anlage_1.html Anlage 1] zur AwSV </ref>.


== Kurzschreibweise der Kodierung ==
== Kurzschreibweise der Kodierung ==
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* S 42 Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen. (Bezeichnung vom Hersteller anzugeben){{Anker|S42}}
* S 42 Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen. (Bezeichnung vom Hersteller anzugeben){{Anker|S42}}
* S 43 Zum Löschen … verwenden. (vom Hersteller anzugeben)(wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: Kein Wasser verwenden){{Anker|S43}}
* S 43 Zum Löschen … verwenden. (vom Hersteller anzugeben)(wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: Kein Wasser verwenden){{Anker|S43}}
* S 44 Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen).{{Anker|S44}}<ref group="Anmerkung" name="ATP 28" />
* S 44 Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen).{{Anker|S44}}<ref group="Anmerkung" name="ATP 28"></ref>
* S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen).{{Anker|S45}}
* S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen).{{Anker|S45}}
* S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen.{{Anker|S46}}
* S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen.{{Anker|S46}}
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{{Rechtshinweis}}
{{Rechtshinweis}}


{{SORTIERUNG:R Und Ssatze}}
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[[Kategorie:Gefährliche Stoffe und Güter]]
[[Kategorie:Gefährliche Stoffe und Güter]]
[[Kategorie:Liste (Technik)]]
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