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Die '''R- und S-Sätze''' („'''R'''isiko- und '''S'''icherheitssätze“, {{enS|''risk and safety''}}) sindwaren [[Kodifikation|kodifizierte]] Warnhinweise zur Charakterisierung der Gefahrenmerkmale von [[Gefahrstoff]]en, also [[Chemisches Element|Elementen]] und [[chemische Verbindung|Verbindungen]] sowie daraus hergestellten gefährlichen [[Zubereitung]]en. Sie sindwaren zusammen mit den Gefahrenbezeichnungen und den jeweils dazugehörenden [[Gefahrensymbol]]en die wichtigsten Hilfsmittel für die innerhalb der [[Europäische Union|EU]] vorgeschriebene Gefahrstoffkennzeichnung nach [[Richtlinie 67/548/EWG]].
 
Die R-Sätze sindwaren der Ausgangspunkt bei der Einstufung eines gefährlichen Stoffes. LiegenLagen diese fest, so ergebenergaben sich daraus sowohl die hierzu erforderlichen Gefahrenbezeichnungen mit Gefahrensymbolen als auch die nötigen S-Sätze.
 
Das [[Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien|global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien]] (GHS) ersetzt diese Gefahrstoffkennzeichnung. undFür Stoffe ist fürdie StoffeGHS-Kennzeichnung bereitsseit rechtskräftigdem 1. Dezember 2012 obligatorisch, für Gemische (zuvor „Zubereitungen“ genannt) giltseit eine Übergangsfrist bis zumdem 1.  Juni 2015,. bisRestbestände zuvon der nochGemischen, die Kennzeichnungnoch mit den GefahrensymbolenR- und R-/S-Sätzen giltgekennzeichnet waren, konnten bis zum 31. Mai 2017 abverkauft werden. Nach GHS eingestufte Stoffe und Gemische werden mit GHS-[[Gefahrenpiktogramm]]en und [[H- und P-Sätze]]n gekennzeichnet.
 
== GesetzlicheRechtliche Grundlagen ==
Die [[Richtlinie 67/548/EWG]]<ref>[http://www{{EU-Richtlinie|1967|548|titel=des Rates vom 27.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/Einstufung Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und-Kennzeichnung/Kompendium/Kompendium.html__nnn=true Verwaltungsvorschriften Richtliniefür 67/548/EWGdie gesamtEinstufung, (VersionVerpackung 2006)].und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe}}</ref> führt in Anhang I eine große Zahl einzelner Gefahrstoffe auf und gibt für jeden dort gelisteten Stoff eine gesetzliche Einstufung und Kennzeichnung vor.<ref>{{EU-LegisSum|l21276|Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Einführungszeitraum bis 1. Juni 2015)|abruf=2020-10-28}}</ref> Stoffe, also einzelne chemische Elemente oder Verbindungen, welche nicht in Anhang I der RLRichtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, werden gemäß Anhang VI dieser [[Richtlinie (EU)|Richtlinie]] eingestuft und gekennzeichnet; Zubereitungen sind gemäß RL[[Richtlinie 99/45/EWG]]<ref>{{EU-Richtlinie|1999|45|titel=des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen}}</ref> einzustufen und zu kennzeichnen. Die R- und S-Sätze beschreiben lediglich Gefahrenmerkmale, welche aus den chemischen Eigenschaften der Substanzen resultieren, also keine Radioaktivität oder Infektionsgefahren.
 
Die Wortlaute der R- und S-Sätze sind im Anhang III und IV dieser Richtlinie für die jeweilige EU-Sprache normiert und verbindlich. Vorgeschrieben istwar nach den zur Umsetzung der Richtlinie nötigen nationalen Gesetzen die Angabe auf der Verpackung in der oder den jeweiligen Landessprachen (Verkehrssprachen) der Länder, in denen der gefährliche Stoff oder die Zubereitung in Verkehr gebracht wirdwurde. ImZum Warenverkehr innerhalb der oder in die EU istwar es deshalb notwendig, dass diese Texte vom Exporteur in den Verkehrssprachen der jeweiligen Importländer auf der Verpackung angebracht werdenwurden. Zusätzlich ist auchwar die Angabe der Sätze im [[Sicherheitsdatenblatt]] vorgeschrieben.
 
Die Umsetzung der Kennzeichnungsregeln erfolgte in Deutschland über die [[Gefahrstoffverordnung]].<ref>{{§|4|gefstoffv_2010|juris}} der [[Gefahrstoffverordnung]] ({{BGBl|2010 I S. 1643}}, Fassung vom 26. November 2010).</ref>
In der [[Schweiz]] ist das [[Bundesamt für Gesundheit]] (BAG)<ref>[http://www.bag.admin.ch/ Bundesamt für Gesundheit (Schweiz)].</ref> zuständig, es führt eine eigene Liste mit Übersetzungen.
 
In der [[Schweiz]] istwar das [[Bundesamt für Gesundheit]] (BAG)<ref>[http://www.bag.admin.ch/ Bundesamt für Gesundheit (Schweiz)]zuständig.</ref> zuständig, esEs führtführte eine eigene Liste mit Übersetzungen.
Die Richtlinie 67/548/EWG wurde durch die am 31. Dezember 2008 veröffentlichte EU-Verordnung über die Einführung des global harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS)<ref>[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:353:0001:1355:DE:PDF EU-Amtsblatt L353 mit der ''Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates'' (GHS-Verordnung mit allen neuen Vorschriften und Kennzeichnungen)].</ref> abgelöst. Mit diesem seit 1992 durch eine UN-Kommission erarbeiteten System werden die Warnsymbole und die Warntexte für Gefahrstoffe neu definiert und weltweit vereinheitlicht. Somit ist die Gültigkeit der R- und S-Sätze (sowie der bisherigen [[Gefahrensymbol]]e mit ihren Gefahrenhinweisen) auf die im GHS festgelegten Übergangsfristen begrenzt.
 
Die Richtlinie 67/548/EWG wurde durch die am 31. Dezember 2008 veröffentlichte EU-[[Verordnung (EG) Nr. 1272/2008]] über die Einführung des global harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS)<ref>[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:353:0001:1355:DE:PDF {{EU-Amtsblatt L353 mit der ''Verordnung (EG) Nr. |2008|1272/2008 |titel=des Europäischen Parlaments und des Rates''}} (GHS-Verordnung mit allen neuen Vorschriften und Kennzeichnungen). In: ''[[Amtsblatt der Europäischen Union]].'' L, Nr. 353, 2008, S. 1–1355.</ref> abgelöst. Mit diesem seit 1992 durch eine UN-Kommission erarbeiteten System werden die Warnsymbole und die Warntexte für Gefahrstoffe neu definiert und weltweit vereinheitlicht. Somit istwar die Gültigkeit der R- und S-Sätze (sowie der bisherigen [[Gefahrensymbol]]e mit ihren Gefahrenhinweisen) auf die im GHS festgelegten Übergangsfristen begrenzt.
 
=== Fortwirkung ===
Für das Punktesystem zur Einstufung von Stoffen und Gemischen in [[Wassergefährdungsklasse]]n nach der deutschen [[Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen]] (AwSV) vom 18. April 2017 sind die den R-Sätzen zugrundeliegenden Einstufungen weiterhin maßgeblich.<ref>Ziff. 4.2. zur [https://www.gesetze-im-internet.de/awsv/anlage_1.html Anlage 1] zur AwSV</ref>
 
== Kurzschreibweise der Kodierung ==
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* R 12 Hochentzündlich. {{Anker|R12}}
* R 14 Reagiert heftig mit Wasser. {{Anker|R14}}
* R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicherhochentzündlicher Gase. {{Anker|R15}}
* R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen. {{Anker|R16}}
* R 17 [[Selbstentzündung|Selbstentzündlich]] an der Luft. {{Anker|R17}}
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* R 60 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen.
* R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
Die anderen Nummern folgenfolgten zumeist aufsteigend. Dabei ist zu bemerken, dass (historisch bedingt) zumeist die niedrigen Nummern physikalische Gefahren (z. B. Entflammbarkeit, Explosionsgefahr), die mittleren Nummern Gesundheitsgefahren (z. B. Giftigkeit, Ätzwirkung) und die höheren Nummern Umweltgefahren beschreiben. Natürlich istwar es dem Anwender freigestellt, die Gefahren als Erstes zu nennen, welche er als besonders groß erachteterachtete.
 
Eine weitere Besonderheit der Reihenfolge ergibt sich bei den Stoffen mit „Anmerkung E“:
 
=== Sonderfall „Anmerkung E“ in Anhang I der RL 67/548/EWG ===
Stoffen, die entsprechend Anhang VI Kapitel 4 der Richtlinie 67/548/EWG als krebserzeugend, erbgutverändernd und/oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 eingestuft wurden (sogenannten [[Gefahrstoff#CMR-Stoffe|CMR-Stoffen]]), wird die Anmerkung E dann zugeordnet, wenn sie gleichzeitig als [[Giftige Stoffe|sehr giftig]] (T+), [[Giftige Stoffe|giftig]] (T) oder [[Gesundheitsschädliche Stoffe|gesundheitsschädlich]] (Xn) im Sinne einer akuten oder chronischen Gesundheitsgefährdung eingestuft sind. Bei diesen Stoffen wird den Gefahrensätzen R&nbsp;20, R&nbsp;21, R&nbsp;22, R&nbsp;23, R&nbsp;24, R&nbsp;25, R&nbsp;26, R&nbsp;27, R&nbsp;28, R&nbsp;39, R&nbsp;40, R&nbsp;48 und R&nbsp;65 sowie allen gültigen Kombinationen dieser Gefahrensätze das Wort „Auch“ vorangestellt. Auf ätzende, reizende oder sensibilisierende Eigenschaften findet dies keine Anwendung.
 
Diese zusätzliche Kennzeichnung erfolgt, weil diese akuten gesundheitlichen Gefahren mit gleichen Gefahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen (Totenkopf mit „sehr giftig“ oder „giftig“ bzw. Andreaskreuz mit „gesundheitsschädlich“) kenntlich gemacht werden müssten.
 
Diese Regelung hat eine eigene Klasse von R-&nbsp;Sätzen zur Folge.
 
Wenn also ein Gefahrstoff sowohl z. B. krebserzeugend der Kategorie 1 ist (und deshalb mit Totenkopf gekennzeichnet wurde) und außerdem auch akut giftig beim Einatmen ist, dann bekommtbekam er aufgrund dieser doppelten Gefahr die Anmerkung E mit folgendem Ergebnis (Beispiel):
 
* R: 45-E23 Krebserzeugend. Auch giftig beim Einatmen.
 
Diese Sätze sollten unmittelbar auf die R-Sätze 45, 46, 49, 60, 61 folgen, da sonst der Sinnzusammenhang für das Wort „Auch“ verloren geht (Negativbeispiel):
 
* R: 45-4-E23/24/25 Krebserzeugend. Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen. Auch giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut.
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* S 31 Von explosionsfähigen Stoffen fernhalten{{Anker|S31}}
* S 33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung treffen.{{Anker|S33}}
* S 34 Schlag und Reibung vermeiden.{{Anker|S34}} <ref group="Anmerkung" name="ATP 28">Am 6. August 2001 wurden durch die [[AnpassungVerordnung an(EG) denNr. 1272/2008 (CLP)#Aktualisierungen technischenund FortschrittAnpassungen|ATP]] 28 folgende S-Sätze entfernt: 3/7/9, 3/9, 34, 44.</ref><ref>{{Webarchiv | url= http://www.ilo.org/legacy/english/protection/safework/cis/products/icsc/dtasht/sftyphrs/index.htm | wayback = 20120114095210 | text = Safety Phrases}} bei der [[Internationale Arbeitsorganisation|Internationalen Arbeitsorganisation]].</ref>
* S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.{{Anker|S35}}
* S 36 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen.{{Anker|S36}}
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* S 42 Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen. (Bezeichnung vom Hersteller anzugeben){{Anker|S42}}
* S 43 Zum Löschen … verwenden. (vom Hersteller anzugeben)(wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: Kein Wasser verwenden){{Anker|S43}}
* S 44 Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen).{{Anker|S44}} <ref group="Anmerkung" name="ATP 28">< /ref>
* S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen).{{Anker|S45}}
* S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen.{{Anker|S46}}
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=== Anmerkungen zu „Hersteller“ ===
Verantwortlich für die Kennzeichnung und die Einfügungen (…) istwar derjenige, der die Ware innerhalb der EU erstmals in der aktuellen Verpackung „[[Inverkehrbringen|in Verkehr bringtbrachte]]“ – das kannkonnte auch ein Importeur sein oder Händler, welcher die Ware in eigener Verpackung in Verkehr bringtbrachte.
 
Viele Hersteller habenorganisierten die vom Gesetzgeber offen gelassenen Einfügungen zur Beschreibung spezifischer Maßnahmen (…) in eigenständigen Unterklassen organisiert, wie zum Beispiel :
: S 28.1: Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel ''Wasser''.
: S 28.2: Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel ''Wasser und Seife''.
Hierzu gibtgab es auch andere Codierungen, wie z. B. S 28A, S 28 b. Als Beispiel sind solche vorformulierten Sätze in älteren Katalogen von [[Merck KGaA|E. Merck Darmstadt]] zu finden.
 
Letztendlich kann der Hersteller hier jede geeignete Formulierung wählen, um die Lücke zu füllen.
 
:Da solche Unternummerierungen mit dazugehörigen Texten nicht rechtlich genormt sindwaren und die Wahl dieser Zusätze ausdrücklich dem Hersteller auferlegt istwar, werdenwurden sie in der Wikipedia bei Gefahrstoffkennzeichnungen nicht verwendet.
 
=== Die S-Sätze 1 und 2 ===
Eine Besonderheit gibtgab es zu S 1 und S 2 bzw. S 1/2: Diese Angaben stehtstand bei der EU-Kennzeichnung (in Anhang 1, RL 67/548/EWG) in Klammern, also z. B.
:(1/2-)7/8-33
Diese S-Sätze sollensollten Gefahren durch unsachgemäßen Gebrauch vorbeugen. Deshalb müssenmussten die zugehörigen Texte nicht auf dem Etikett aufgedruckt sein, wenn die Abgabe der gefährlichen Substanz ausschließlich an einen „berufsmäßigen Verwender“ – also beispielsweise an eineein FirmaUnternehmen oder einen selbstständigen[[Selbständigkeit (beruflich)|selbständigen]] [[Handwerker]]erfolgterfolgte. Diese Texte sindwaren aber erforderlich, wenn die Substanz (z.&nbsp;B. durch Ladengeschäfte / Drogerien[[Drogerie]]n) an private EndverbraucherEnd[[verbraucher]] abgegeben wirdwurde. Die R- und S-Nummern werdenwurden üblicherweise auch auf dem Etikett ausgedruckt; die Zahlen in Klammern sollen dafür sorgen, dass diese Information über alle Handelsstufen hinweg nicht verloren gehtging. Denn derjenige, der an Endverbraucher verkauftverkaufte, mussmusste gegebenenfalls – einschließlich dieser Texte – neu etikettieren.
 
In der Wikipedia werdenwurden diese S-Satz-Nummern ebenfalls eingeklammert.
 
Bei Stoffen mit S-Satz 53 (Abgabeverbot an Endverbraucher) dürfendurften die für diesen Personenkreis bestimmten S-Sätze 1 und 2 nicht vergeben werden.
 
== Siehe auch ==
* [[Gefahrgut]]
* [[UN-Nummer]]
* [[Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr]]
 
== Weblinks ==
* [http://schoolscout24.de/cgi-bin/keminaco/rspinput.cgi Risiko- und Sicherheitssätze in 23 europäischen Sprachen]
* [http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Downloads/CLP-Kompendium/RL_67_548_EWG_Anhang_III.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Liste der R-Sätze der EU (RL 67/548/EWG, Anhang III) („Bezeichnungen der besonderen Gefahren bei gefährlichen Stoffen und Zubereitungen“)] (PDF-Datei; 14 kB)
* [http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Downloads/CLP-Kompendium/RL_67_548_EWG_Anhang_IV.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Liste der S-Sätze der EU (RL 67/548/EWG, Anhang IV) („Sicherheitsratschläge für gefährliche Stoffe und Zubereitungen“)] (PDF-Datei; 13 kB)
 
== Einzelnachweise ==
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{{Rechtshinweis}}
 
{{DEFAULTSORTSORTIERUNG:R Und Ssatze}}
[[Kategorie:Gefährliche Stoffe und Güter]]
[[Kategorie:Labortechnik]]
[[Kategorie:Liste (Technik)]]