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Die '''R- und S-Sätze''' („'''R'''isiko- und '''S'''icherheitssätze“, {{enS|risk and safety}}) waren [[Kodifikation|kodifizierte]] Warnhinweise zur Charakterisierung der Gefahrenmerkmale von [[Gefahrstoff]]en, also [[Chemisches Element|Elementen]] und [[chemische Verbindung|Verbindungen]] sowie daraus hergestellten gefährlichen [[Zubereitung]]en. Sie waren zusammen mit den Gefahrenbezeichnungen und den jeweils dazugehörenden [[Gefahrensymbol]]en die wichtigsten Hilfsmittel für die innerhalb der [[Europäische Union|EU]] vorgeschriebene Gefahrstoffkennzeichnung nach [[Richtlinie 67/548/EWG]].
'''R- und S-Sätze''' bedeutet „'''R'''isiko- und '''S'''icherheitssätze“,
d. h. kodierte Warnhinweise zu den [[Gefahrstoff]]en unter den [[Element]]en und [[chemische Verbindung|chemischen Verbindungen]] sowie daraus hergestellten [[Zubereitung]]en. Sie bilden zusammen mit den [[Gefahrstoffsymbol]]en die wichtigsten Elemente der innerhalb der [[EU]] vorgeschriebenen [[Gefahrstoffverordnung|Gefahrstoffkennzeichnung]]. Die [[Richtlinie 67/548/EWG]] führt in Anhang I die kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoffe auf und gibt für jeden dort gelisteten Stoff eine verbindliche Einstufung vor.
 
Die R-Sätze waren der Ausgangspunkt bei der Einstufung eines gefährlichen Stoffes. Lagen diese fest, so ergaben sich daraus sowohl die hierzu erforderlichen Gefahrenbezeichnungen mit Gefahrensymbolen als auch die nötigen S-Sätze.
Die R- und S-Sätze sind im Anhang III und IV dieser Richtlinie in allen EU-Sprachen standardisiert. Vorgeschrieben ist der Text auf der Verpackung in der jeweiligen Landessprache. Im Warenverkehr innerhalb der EU verlangen die Importländer, dass bereits an der Landesgrenze die Texte in der Sprache des Importlandes auf der Verpackung stehen.
 
Das [[Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien|global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien]] (GHS) ersetzt diese Gefahrstoffkennzeichnung. Für Stoffe ist die GHS-Kennzeichnung seit dem 1. Dezember 2012 obligatorisch, für Gemische (zuvor „Zubereitungen“ genannt) seit dem 1. Juni 2015. Restbestände von Gemischen, die noch mit R- und S-Sätzen gekennzeichnet waren, konnten bis zum 31. Mai 2017 abverkauft werden. Nach GHS eingestufte Stoffe und Gemische werden mit GHS-[[Gefahrenpiktogramm]]en und [[H- und P-Sätze]]n gekennzeichnet.
In der [[Schweiz]] ist das [http://www.bag.admin.ch BAG] zuständig, es führt eine eigene Liste mit Übersetzungen.
 
== Rechtliche Grundlagen ==
Zur Schreibweise der Kodierung gibt es folgende Regelung: Gemäß Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG steht zwischen den Ziffern der R- und S-Sätze entweder ein Bindestrich (-) zur getrennten Angabe der besonderen Gefahren oder Sicherheitsratschläge, oder bei bestimmten Kombinationen ein Schrägstrich (/) zur zusammenfassenden Angabe der besonderen Gefahren oder Sicherheitsratschläge in einem einzigen Satz.
Die [[Richtlinie 67/548/EWG]]<ref>{{EU-Richtlinie|1967|548|titel=des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe}}</ref> führt in Anhang I eine große Zahl einzelner Gefahrstoffe auf und gibt für jeden dort gelisteten Stoff eine Einstufung und Kennzeichnung vor.<ref>{{EU-LegisSum|l21276|Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Einführungszeitraum bis 1. Juni 2015)|abruf=2020-10-28}}</ref> Stoffe, also einzelne chemische Elemente oder Verbindungen, welche nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, werden gemäß Anhang VI dieser [[Richtlinie (EU)|Richtlinie]] eingestuft und gekennzeichnet; Zubereitungen sind gemäß [[Richtlinie 99/45/EWG]]<ref>{{EU-Richtlinie|1999|45|titel=des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen}}</ref> einzustufen und zu kennzeichnen. Die R- und S-Sätze beschreiben lediglich Gefahrenmerkmale, welche aus den chemischen Eigenschaften der Substanzen resultieren, also keine Radioaktivität oder Infektionsgefahren.
 
Die Wortlaute der R- und S-Sätze sind im Anhang III und IV dieser Richtlinie für die jeweilige EU-Sprache normiert. Vorgeschrieben war nach den zur Umsetzung der Richtlinie nötigen nationalen Gesetzen die Angabe auf der Verpackung in der oder den jeweiligen Landessprachen (Verkehrssprachen) der Länder, in denen der gefährliche Stoff oder die Zubereitung in Verkehr gebracht wurde. Zum Warenverkehr innerhalb der oder in die EU war es deshalb notwendig, dass diese Texte vom Exporteur in den Verkehrssprachen der jeweiligen Importländer auf der Verpackung angebracht wurden. Zusätzlich war die Angabe der Sätze im [[Sicherheitsdatenblatt]] vorgeschrieben.
 
Die Umsetzung der Kennzeichnungsregeln erfolgte in Deutschland über die [[Gefahrstoffverordnung]].<ref>{{§|4|gefstoffv_2010|juris}} der [[Gefahrstoffverordnung]] ({{BGBl|2010 I S. 1643}}, Fassung vom 26. November 2010).</ref>
 
In der [[Schweiz]] war das [[Bundesamt für Gesundheit]] (BAG) zuständig. Es führte eine eigene Liste mit Übersetzungen.
 
Die Richtlinie 67/548/EWG wurde durch die am 31. Dezember 2008 veröffentlichte [[Verordnung (EG) Nr. 1272/2008]] über die Einführung des global harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS)<ref>{{EU-Verordnung|2008|1272|titel=des Europäischen Parlaments und des Rates}} (GHS-Verordnung mit allen neuen Vorschriften und Kennzeichnungen). In: ''[[Amtsblatt der Europäischen Union]].'' L, Nr. 353, 2008, S. 1–1355.</ref> abgelöst. Mit diesem seit 1992 durch eine UN-Kommission erarbeiteten System werden die Warnsymbole und die Warntexte für Gefahrstoffe neu definiert und weltweit vereinheitlicht. Somit war die Gültigkeit der R- und S-Sätze (sowie der bisherigen [[Gefahrensymbol]]e mit ihren Gefahrenhinweisen) auf die im GHS festgelegten Übergangsfristen begrenzt.
 
=== Fortwirkung ===
Für das Punktesystem zur Einstufung von Stoffen und Gemischen in [[Wassergefährdungsklasse]]n nach der deutschen [[Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen]] (AwSV) vom 18. April 2017 sind die den R-Sätzen zugrundeliegenden Einstufungen weiterhin maßgeblich.<ref>Ziff. 4.2. zur [https://www.gesetze-im-internet.de/awsv/anlage_1.html Anlage 1] zur AwSV</ref>
 
== Kurzschreibweise der Kodierung ==
Zur Kurzschreibweise der Kodierung gibt es folgende Regelung: Bei einer Aufzählung der Sätze steht nach dem einleitenden Buchstaben (R oder S) zwischen den Ziffern der Sätze entweder ein Bindestrich (-) zur Trennung oder bei bestimmten zulässigen Kombinationen ein Schrägstrich (/) zur zusammenfassenden Angabe in einem einzigen Satz.
 
{{Anker|R-Sätze}}
== Liste der Hinweise auf besondere Risiken (R-Sätze) ==
* R 1 In trockenem Zustand [[Explosionsgefahr|explosionsgefährlich]]. {{Anker|R1}}
* R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer und andere Zündquellen; explosionsgefährlich. {{Anker|R2}}
* R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer und andere Zündquellen; besonders explosionsgefährlich. {{Anker|R3}}
* R 4 Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen. {{Anker|R4}}
* R 5 Beim Erwärmen explosionsfähig. {{Anker|R5}}
* R 6 Mit und ohne Luft explosionsfähig. {{Anker|R6}}
* R 7 Kann Brand verursachen. {{Anker|R7}}
* R 8 [[Feuergefahr]] bei Berührung mit brennbaren Stoffen. {{Anker|R8}}
* R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen. {{Anker|R9}}
* R 10 Entzündlich. {{Anker|R10}}
* R 11 Leichtentzündlich. {{Anker|R11}}
* R 12 Hochentzündlich. {{Anker|R12}}
* R 14 Reagiert heftig mit Wasser. {{Anker|R14}}
*(R 13 Hochentzündliches Flüssiggas.) seit 1993 nicht mehr gültig!
* R 1415 Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase. {{Anker|R15}}
* R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen. {{Anker|R16}}
*R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher Gase.
* R 17 [[Selbstentzündung|Selbstentzündlich]] an der Luft. {{Anker|R17}}
*R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen.
* R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger /leicht-entzündlicher Dampf-Luftgemische möglich. {{Anker|R18}}
*R 17 [[Selbstentzündung|Selbstentzündlich]] an der Luft.
* R 19 Kann explosionsfähige [[Peroxide]] bilden. {{Anker|R19}}
*R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger /leicht-entzündlicher Dampf-Luftgemische möglich.
* R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen. {{Anker|R20}}
*R 19 Kann explosionsfähige [[Peroxid]]e bilden.
* R 2021 Gesundheitsschädlich beimbei EinatmenBerührung mit der Haut. {{Anker|R21}}
* R 2122 Gesundheitsschädlich beibeim BerührungVerschlucken. mit der Haut.{{Anker|R22}}
* R 23 Giftig beim Einatmen. {{Anker|R23}}
*R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken.
* R 2324 Giftig beimbei EinatmenBerührung mit der Haut. {{Anker|R24}}
* R 2425 Giftig beibeim BerührungVerschlucken. mit der Haut.{{Anker|R25}}
* R 2526 GiftigSehr giftig beim VerschluckenEinatmen. {{Anker|R26}}
* R 2627 Sehr giftig beimbei EinatmenBerührung mit der Haut. {{Anker|R27}}
* R 2728 Sehr giftig beibeim BerührungVerschlucken. mit der Haut.{{Anker|R28}}
* R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase. {{Anker|R29}}
*R 28 Sehr giftig beim Verschlucken.
* R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden. {{Anker|R30}}
*R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase.
* R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase. {{Anker|R31}}
*R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden.
* R 3132 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase. {{Anker|R32}}
* R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen. {{Anker|R33}}
*R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase.
* R 34 Verursacht [[Verätzung]]en. {{Anker|R34}}
*R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen.
* R 3435 Verursacht [[Verätzung]]enschwere Verätzungen. {{Anker|R35}}
* R 36 Reizt die Augen. {{Anker|R36}}
*R 35 Verursacht schwere Verätzungen.
* R 3637 Reizt die AugenAtmungsorgane. {{Anker|R37}}
* R 3738 Reizt die AtmungsorganeHaut. {{Anker|R38}}
* R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens. {{Anker|R39}}
*R 38 Reizt die Haut.
* R 40 Verdacht auf [[krebserzeugend]]e Wirkung. {{Anker|R40}}
*R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens.
* R 41 Gefahr ernster Augenschäden. {{Anker|R41}}
*R 40 Verdacht auf [[krebserzeugend]]e Wirkung.
* R 42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich. {{Anker|R42}}
*R 41 Gefahr ernster Augenschäden.
* R 4243 Sensibilisierung durch EinatmenHautkontakt möglich. {{Anker|R43}}
* R 44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss. {{Anker|R44}}
*R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich.
* R 45 Kann Krebs erzeugen. {{Anker|R45}}
*R 44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss.
* R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen. {{Anker|R46}}
*R 45 Kann Krebs erzeugen.
* R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition. {{Anker|R48}}
*R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen.
* R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen. {{Anker|R49}}
*(R 47 Kann [[Fehlbildung|Missbildung]]en verursachen.) seit 1993 nicht mehr gültig!
* R 50 Sehr giftig für Wasserorganismen. {{Anker|R50}}
*R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition.
* R 51 Giftig für Wasserorganismen. {{Anker|R51}}
*R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen.
* R 5052 Sehr giftigSchädlich für Wasserorganismen. {{Anker|R52}}
* R 53 Kann in [[Gewässer]]n längerfristig schädliche Wirkungen haben. {{Anker|R53}}
*R 51 Giftig für Wasserorganismen.
* R 5254 SchädlichGiftig für WasserorganismenPflanzen. {{Anker|R54}}
* R 55 Giftig für Tiere. {{Anker|R55}}
*R 53 Kann in [[Gewässer]]n längerfristig schädliche Wirkungen haben.
* R 5456 Giftig für Pflanzen[[Edaphon|Bodenorganismen]]. {{Anker|R56}}
* R 5557 Giftig für Tiere[[Bienen]]. {{Anker|R57}}
* R 58 Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben. {{Anker|R58}}
*R 56 Giftig für [[Bodenorganismen]].
* R 5759 GiftigGefährlich für die [[BienenOzonschicht]]. {{Anker|R59}}
* R 60 Kann die [[Fortpflanzungsfähigkeit]] beeinträchtigen. {{Anker|R60}}
*R 58 Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben.
* R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen. {{Anker|R61}}
*R 59 Gefährlich für die [[Ozonschicht]].
* R 6062 Kann möglicherweise die [[Fortpflanzungsfähigkeit]] beeinträchtigen. {{Anker|R62}}
* R 6163 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen. {{Anker|R63}}
* R 64 Kann Säuglinge über die [[Muttermilch]] schädigen. {{Anker|R64}}
*R 62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen.
* R 65 Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen. {{Anker|R65}}
*R 63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen.
* R 66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. {{Anker|R66}}
*R 64 Kann Säuglinge über die [[Muttermilch]] schädigen.
* R 67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. {{Anker|R67}}
*R 65 Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen.
* R 68 Irreversibler Schaden möglich. {{Anker|R68}}
*R 66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.
*R 67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
*R 68 Irreversibler Schaden möglich.
 
Folgende R-Sätze werdenkönnen kombiniert werden, wennum mit sieweniger gemeinsamText zutreffenauszukommen:
* R14R 14/15 Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase. {{Anker|R14/15}}
* R15R 15/29 Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher Gase. {{Anker|R15/29}}
* R20R 20/21 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut. {{Anker|R20/21}}
* R20R 20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken. {{Anker|R20/22}}
* R20R 20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut. {{Anker|R20/21/22}}
* R21R 21/22 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken. {{Anker|R21/22}}
* R23R 23/24 Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut. {{Anker|R23/24}}
* R23R 23/25 Giftig beim Einatmen und Verschlucken. {{Anker|R23/25}}
* R23R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut. {{Anker|R23/24/25}}
* R24R 24/25 Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken. {{Anker|R24/25}}
* R26R 26/27 Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut. {{Anker|R26/27}}
* R26R 26/28 Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken. {{Anker|R26/28}}
* R26R 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut. {{Anker|R26/27/28}}
* R27R 27/28 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken. {{Anker|R27/28}}
* R36R 36/37 Reizt die Augen und die Atmungsorgane. {{Anker|R36/37}}
* R36R 36/38 Reizt die Augen und die Haut. {{Anker|R36/38}}
* R36R 36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut. {{Anker|R36/37/38}}
* R37R 37/38 Reizt die Atmungsorgane und die Haut. {{Anker|R37/38}}
* R39R 39/23 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen . {{Anker|R39/23}}
* R39R 39/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut. {{Anker|R39/24}}
* R39R 39/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken. {{Anker|R39/25}}
* R39R 39/23/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut. {{Anker|R39/23/24}}
* R39R 39/23/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken. {{Anker|R39/23/25}}
* R39R 39/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. {{Anker|R39/24/25}}
* R39R 39/23/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. {{Anker|R39/23/24/25}}
* R39R 39/26 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen. {{Anker|R39/26}}
* R39R 39/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut. {{Anker|R39/27}}
* R39R 39/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken. {{Anker|R39/28}}
* R39R 39/26/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut. {{Anker|R39/26/27}}
* R39R 39/26/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken. {{Anker|R39/26/28}}
* R39R 39/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. {{Anker|R39/27/28}}
* R39R 39/26/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. {{Anker|R39/26/27/28}}
* R42R 42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich. {{Anker|R42/43}}
* R48R 48/20 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen. {{Anker|R48/20}}
* R48R 48/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut. {{Anker|R48/21}}
* R48R 48/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken. {{Anker|R48/22}}
* R48R 48/20/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut. {{Anker|R48/20/21}}
* R48R 48/20/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken. {{Anker|R48/20/22}}
* R48R 48/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. {{Anker|R48/21/22}}
* R48R 48/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. {{Anker|R48/20/21/22}}
* R48R 48/23 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen. {{Anker|R48/23}}
* R48R 48/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut. {{Anker|R48/24}}
* R48R 48/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken. {{Anker|R48/25}}
* R48R 48/23/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut. {{Anker|R48/23/24}}
* R48R 48/23/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken. {{Anker|R48/23/25}}
* R48R 48/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. {{Anker|R48/24/25}}
* R48R 48/23/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. {{Anker|R48/23/24/25}}
* R50R 50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. {{Anker|R50/53}}
* R51R 51/53 Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. {{Anker|R51/53}}
* R52R 52/53 Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. {{Anker|R52/53}}
* R68R 68/20 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen. {{Anker|R68/20}}
* R68R 68/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut. {{Anker|R68/21}}
* R68R 68/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken. {{Anker|R68/22}}
* R68R 68/20/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut. {{Anker|R68/20/21}}
* R68R 68/20/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken. {{Anker|R68/20/22}}
* R68R 68/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. {{Anker|R68/21/22}}
* R68R 68/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. {{Anker|R68/20/21/22}}
 
=== SonderfallReihenfolge „Anmerkung E“ bei dender R-SätzenSätze ===
R-Sätze, die den Gefährlichkeitsmerkmalen „krebserzeugend“, „erbgutverändernd“ und/oder „fortpflanzungsgefährdend“ zugeordnet werden, stehen üblicherweise am Anfang:
* R 45 Kann Krebs erzeugen.
* R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen.
* R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen.
* R 60 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen.
* R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
Die anderen Nummern folgten zumeist aufsteigend. Dabei ist zu bemerken, dass (historisch bedingt) zumeist die niedrigen Nummern physikalische Gefahren (z. B. Entflammbarkeit, Explosionsgefahr), die mittleren Nummern Gesundheitsgefahren (z. B. Giftigkeit, Ätzwirkung) und die höheren Nummern Umweltgefahren beschreiben. Natürlich war es dem Anwender freigestellt, die Gefahren als Erstes zu nennen, welche er als besonders groß erachtete.
 
Eine weitere Besonderheit der Reihenfolge ergibt sich bei den Stoffen mit „Anmerkung E“:
Stoffen mit besonderen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit (entsprechend Anhang VI Kapitel 4 der Richtlinie 67/548/EWG), die als krebserzeugend, erbgutverändernd und/oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 eingestuft wurden, wird die Anmerkung E beigefügt, wenn sie gleichzeitig als sehr giftig (T+), giftig (T) oder gesundheitsschädlich (Xn) eingestuft wurden. Bei diesen Stoffen wird den Gefahrensätzen R&nbsp;20, R&nbsp;21, R&nbsp;22, R&nbsp;23, R&nbsp;24, R&nbsp;25, R&nbsp;26, R&nbsp;27, R&nbsp;28, R&nbsp;39, R&nbsp;40, R&nbsp;48 und R&nbsp;65 sowie allen Kombinationen dieser Gefahrensätze das Wort 'Auch' vorangestellt.
 
=== Sonderfall „Anmerkung E“ in Anhang I der RL 67/548/EWG ===
Die für Deutschland gültige Umsetzung der EG-Richtlinie in der [[TRGS]] 200 gibt dies generell für entsprechend eingestufte Stoffe vor.
Stoffen, die entsprechend Anhang VI Kapitel 4 der Richtlinie 67/548/EWG als krebserzeugend, erbgutverändernd und/oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 eingestuft wurden (sogenannten [[Gefahrstoff#CMR-Stoffe|CMR-Stoffen]]), wird die Anmerkung E dann zugeordnet, wenn sie gleichzeitig als [[Giftige Stoffe|sehr giftig]] (T+), [[Giftige Stoffe|giftig]] (T) oder [[Gesundheitsschädliche Stoffe|gesundheitsschädlich]] (Xn) im Sinne einer akuten oder chronischen Gesundheitsgefährdung eingestuft sind. Bei diesen Stoffen wird den Gefahrensätzen R&nbsp;20, R&nbsp;21, R&nbsp;22, R&nbsp;23, R&nbsp;24, R&nbsp;25, R&nbsp;26, R&nbsp;27, R&nbsp;28, R&nbsp;39, R&nbsp;40, R&nbsp;48 und R&nbsp;65 sowie allen gültigen Kombinationen dieser Gefahrensätze das Wort „Auch“ vorangestellt. Auf ätzende, reizende oder sensibilisierende Eigenschaften findet dies keine Anwendung.
 
Diese zusätzliche Kennzeichnung erfolgt, weil diese akuten gesundheitlichen Gefahren mit gleichen Gefahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen (Totenkopf mit „sehr giftig“ oder „giftig“ bzw. Andreaskreuz mit „gesundheitsschädlich“) kenntlich gemacht werden müssten.
Wenn also ein Gefahrstoff sowohl z. B. krebserzeugend ist (und deshalb mit dem Totenkopf gekennzeichnet ist) und außerdem auch akut giftig beim Einatmen ist, dann bekommt er aufgrund dieser doppelten Gefahr die Anmerkung E mit folgendem Ergebnis (Beispiel):
 
Diese Regelung hat eine eigene Klasse von R-Sätzen zur Folge.
*R45-E23 Krebserzeugend. Auch giftig beim Einatmen.
 
Wenn also ein Gefahrstoff sowohl z. B. krebserzeugend der Kategorie 1 ist (und deshalb mit Totenkopf gekennzeichnet wurde) und außerdem auch akut giftig beim Einatmen ist, dann bekam er aufgrund dieser doppelten Gefahr die Anmerkung E mit folgendem Ergebnis (Beispiel):
 
* R: 45-E23 Krebserzeugend. Auch giftig beim Einatmen.
 
Diese Sätze sollten unmittelbar auf die R-Sätze 45, 46, 49, 60, 61 folgen, da sonst der Sinnzusammenhang für das Wort „Auch“ verloren geht (Negativbeispiel):
 
* R: 45-4-E23/24/25 Krebserzeugend. Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen. Auch giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut.
 
== Liste der Sicherheitsratschläge (S-Sätze) ==
* S 1 Unter Verschluss aufbewahren.{{Anker|S(1)}}
* S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.{{Anker|S(2)}}
* S 3 Kühl aufbewahren.{{Anker|S3}}
* S 4 Von Wohnplätzen fernhalten.{{Anker|S4}}
* S 5 Unter ... aufbewahren. (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzugeben){{Anker|S5}}
* S 6 Unter ... aufbewahren. (inertes Gas vom Hersteller anzugeben){{Anker|S6}}
* S 7 Behälter dicht geschlossen halten.{{Anker|S7}}
* S 8 Behälter trocken halten.{{Anker|S8}}
* S 9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.{{Anker|S9}}
* S 10 Inhalt feucht halten.{{Anker|S10}}
* S 11 Zutritt von Luft verhindern.{{Anker|S11}}
* S 12 Behälter nicht gasdicht verschließen.{{Anker|S12}}
* S 13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.{{Anker|S13}}
* S 14 Von ... fernhalten. (inkompatible Substanzen vom Hersteller anzugeben){{Anker|S14}}
* S 15 Vor Hitze schützen.{{Anker|S15}}
* S 16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen.{{Anker|S16}}
* S 17 Von brennbaren Stoffen fernhalten.{{Anker|S17}}
* S 18 Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben.{{Anker|S18}}
* S 20 Bei der Arbeit nicht essen und trinken.{{Anker|S20}}
* S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen.{{Anker|S21}}
* S 22 Staub nicht einatmen.{{Anker|S22}}
* S 23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen. (geeignete Bezeichnungen vom Hersteller anzugeben){{Anker|S23}}
* S 24 Berührung mit der Haut vermeiden.{{Anker|S24}}
* S 25 Berührung mit den Augen vermeiden.{{Anker|S25}}
* S 26 Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren.{{Anker|S26}}
* S 27 Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen.{{Anker|S27}}
* S 28 Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel ... (vom Hersteller anzugeben){{Anker|S28}}
* S 29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.{{Anker|S29}}
* S 30 Niemals Wasser hinzugießen.{{Anker|S30}}
* S 31 Von explosionsfähigen Stoffen fernhalten{{Anker|S31}}
* S 33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung treffen.{{Anker|S33}}
* S 34 Schlag und Reibung vermeiden.{{Anker|S34}}<ref group="Anmerkung" name="ATP 28">Am 6. August 2001 wurden durch die [[Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)#Aktualisierungen und Anpassungen|ATP]] 28 folgende S-Sätze entfernt: 3/7/9, 3/9, 34, 44.</ref><ref>{{Webarchiv | url= http://www.ilo.org/legacy/english/protection/safework/cis/products/icsc/dtasht/sftyphrs/index.htm | wayback = 20120114095210 | text = Safety Phrases}} bei der [[Internationale Arbeitsorganisation|Internationalen Arbeitsorganisation]].</ref>
*S 34 Schlag und Reibung vermeiden.
* S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.{{Anker|S35}}
* S 36 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen.{{Anker|S36}}
* S 37 Geeignete [[SchutzhandschuheSchutzhandschuh]]e tragen.{{Anker|S37}}
* S 38 Bei unzureichender Belüftung [[Atemschutzgerät]] anlegen.{{Anker|S38}}
* S 39 [[Schutzbrille]]/Gesichtsschutz tragen.{{Anker|S39}}
* S 40 Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit ... reinigen. (Material vom Hersteller anzugeben){{Anker|S40}}
* S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen.{{Anker|S41}}
* S 42 Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen. (Bezeichnung vom Hersteller anzugeben){{Anker|S42}}
* S 43 Zum Löschen ... verwenden. (vom Hersteller anzugeben)(wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: Kein Wasser verwenden){{Anker|S43}}
* S 44 Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen).{{Anker|S44}}<ref group="Anmerkung" name="ATP 28" />
* S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen).{{Anker|S45}}
* S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen.{{Anker|S46}}
* S 47 Nicht bei Temperaturen über ...°C aufbewahren. (vom Hersteller anzugeben){{Anker|S47}}
* S 48 Feucht halten mit ... (vom Hersteller anzugeben){{Anker|S48}}
* S 49 Nur im Originalbehälter aufbewahren.{{Anker|S49}}
* S 50 Nicht mischen mit ... (vom Hersteller anzugeben){{Anker|S50}}
* S 51 Nur in gut belüfteten Bereichen verwenden.{{Anker|S51}}
* S 52 Nicht großflächig für Wohn- u.und Aufenthaltsräume zu verwenden.{{Anker|S52}}
* S 53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. - Nur für den berufsmäßigen Verwender -.{{Anker|S53}}
* S 56 Dieses Produkt und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen.{{Anker|S56}}
* S 57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden.{{Anker|S57}}
* S 59 Information zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfragen.{{Anker|S59}}
* S 60 Dieses Produkt und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen.{{Anker|S60}}
* S 61 Freisetzung in die [[Umwelt]] vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen.{{Anker|S61}}
* S 62 Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder dieses Etikett vorzeigen.{{Anker|S62}}
* S 63 Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen und ruhigstellen.{{Anker|S63}}
* S 64 Bei Verschlucken Mund mit Wasser ausspülen (Nur wenn Verunfallter bei Bewusstsein ist).{{Anker|S64}}
 
Folgende S-Sätze werdenkönnen kombiniert werden, wennum mit sieweniger gemeinsamText zutreffenauszukommen:
* S1S 1/2 Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren. {{Anker|S(1/2)}}
* S3S 3/7 Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen Ort aufbewahren. {{Anker|S3/7}}
* S3S 3/9/14 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von . . . aufbewahren. (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben) {{Anker|S3/9/14}}
* S3S 3/9/14/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von . . . aufbewahren. (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben) {{Anker|S3/9/14/49}}
* S3S 3/9/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren. {{Anker|S3/9/49}}
* S3S 3/14 An einem kühlen, von . . . entfernten Ort aufbewahren. (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben) {{Anker|S3/14}}
* S7S 7/8 Behälter trocken und dicht geschlossen halten. {{Anker|S7/8}}
* S7S 7/9 Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren. {{Anker|S7/9}}
* S7S 7/47 Behälter dicht geschlossen und nicht bei Temperaturen über . . . °C aufbewahren. (vom Hersteller anzugeben) {{Anker|S7/47}}
* S20S 20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken oder rauchen. {{Anker|S20/21}}
* S24S 24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden. {{Anker|S24/25}}
* S27S 27/28 Bei Berührung mit der Haut beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen und Haut sofort abwaschen mit viel ... .(vom Hersteller anzugeben){{Anker|S27/28}}
* S29S 29/35 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. {{Anker|S29/35}}
* S29S 29/56 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; dieses Produkt und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung[[Problemabfall]]entsorgung zuführen. {{Anker|S29/56}}
* S36S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen. {{Anker|S36/37}}
* S36S 36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. {{Anker|S36/37/39}}
* S36S 36/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. {{Anker|S36/39}}
* S37S 37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. {{Anker|S37/39}}
* S47S 47/49 Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über . . . °C aufbewahren. (vom Hersteller anzugeben) {{Anker|S47/49}}
 
=== Anmerkungen zu „Hersteller“ ===
Anmerkung zu „Hersteller“: Verantwortlich für die Kennzeichnung ist der derjenige, der die Ware innerhalb der EG erstmalig in der aktuellen Verpackung „in Verkehr bringt“ - das kann auch ein Importeur oder Händler sein.
Verantwortlich für die Kennzeichnung und die Einfügungen (…) war derjenige, der die Ware innerhalb der EU erstmals in der aktuellen Verpackung „[[Inverkehrbringen|in Verkehr brachte]]“ – das konnte auch ein Importeur sein oder Händler, welcher die Ware in eigener Verpackung in Verkehr brachte.
 
Viele Hersteller organisierten die vom Gesetzgeber offen gelassenen Einfügungen zur Beschreibung spezifischer Maßnahmen (…) in eigenständigen Unterklassen, wie zum Beispiel:
== Siehe auch ==
: S 28.1: Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel ''Wasser''.
: S 28.2: Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel ''Wasser und Seife''.
Hierzu gab es auch andere Codierungen, wie z. B. S 28A, S 28 b. Als Beispiel sind solche vorformulierten Sätze in älteren Katalogen von [[Merck KGaA|E. Merck Darmstadt]] zu finden.
 
Letztendlich kann der Hersteller hier jede geeignete Formulierung wählen, um die Lücke zu füllen.
* [[Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien]], [[Gefahrensymbol]]e, [[Gefahrgut]], [[UN-Nummer]], [[Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr]]
 
* [[Gefahrstoffverordnung]]/[[GefStoffV]]
:Da solche Unternummerierungen mit dazugehörigen Texten nicht rechtlich genormt waren und die Wahl dieser Zusätze ausdrücklich dem Hersteller auferlegt war, wurden sie in der Wikipedia bei Gefahrstoffkennzeichnungen nicht verwendet.
 
=== Die S-Sätze 1 und 2 ===
Eine Besonderheit gab es zu S 1 und S 2 bzw. S 1/2: Diese Angaben stand bei der EU-Kennzeichnung (in Anhang 1, RL 67/548/EWG) in Klammern, also z. B.
:(1/2-)7/8-33
Diese S-Sätze sollten Gefahren durch unsachgemäßen Gebrauch vorbeugen. Deshalb mussten die zugehörigen Texte nicht auf dem Etikett aufgedruckt sein, wenn die Abgabe der gefährlichen Substanz ausschließlich an einen „berufsmäßigen Verwender“ – also beispielsweise an ein Unternehmen oder einen [[Selbständigkeit (beruflich)|selbständigen]] [[Handwerker]] – erfolgte. Diese Texte waren aber erforderlich, wenn die Substanz (z.&nbsp;B. durch Ladengeschäfte / [[Drogerie]]n) an private End[[verbraucher]] abgegeben wurde. Die R- und S-Nummern wurden üblicherweise auch auf dem Etikett ausgedruckt; die Zahlen in Klammern sollen dafür sorgen, dass diese Information über alle Handelsstufen hinweg nicht verloren ging. Denn derjenige, der an Endverbraucher verkaufte, musste gegebenenfalls – einschließlich dieser Texte – neu etikettieren.
 
In der Wikipedia wurden diese S-Satz-Nummern ebenfalls eingeklammert.
 
Bei Stoffen mit S-Satz 53 (Abgabeverbot an Endverbraucher) durften die für diesen Personenkreis bestimmten S-Sätze 1 und 2 nicht vergeben werden.
 
== Siehe auch ==
* [[Gefahrgut]]
* [[UN-Nummer]]
* [[Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr]]
 
== Weblinks ==
* [http://schoolscout24.de/cgi-bin/keminaco/rspinput.cgi Risiko- und Sicherheitssätze in 23 europäischen Sprachen]
 
== Einzelnachweise ==
*[http://europa.eu.int/comm/environment/dansub/main67_548/index_de.htm Konsolidierte Fassung der Richtlinie 67/548/EWG]
<references />
*[http://www.gefahrstoffe-im-griff.de Online-Werkzeuge für das Gefahrstoffmanagement]
 
== Anmerkungen ==
[[Kategorie:Arbeitsschutz]]
<references group="Anmerkung" />
[[Kategorie:Gefährliche Stoffe und Güter]]
[[Kategorie:Liste]]
[[Kategorie:Chemikalienrecht]]
 
{{Rechtshinweis}}
 
{{SORTIERUNG:R Und Ssatze}}
[[en:Risk and Safety Statements]]
[[Kategorie:Gefährliche Stoffe und Güter]]
[[nl:R- en S-zinnen]]
[[Kategorie:Liste (Technik)]]
[[pt:Frases de Risco e Segurança]]
 
[[ar:تحذيرات وقائية من المواد الخطرة]]
[[cs:S-věty]]