„R- und S-Sätze“ – Versionsunterschied
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Die '''R- und S-Sätze''' („'''R'''isiko- und '''S'''icherheitssätze“, {{enS|risk and safety}}) waren [[Kodifikation|kodifizierte]] Warnhinweise zur Charakterisierung der Gefahrenmerkmale von [[Gefahrstoff]]en, also [[Chemisches Element|Elementen]] und [[chemische Verbindung|Verbindungen]] sowie daraus hergestellten gefährlichen [[Zubereitung]]en. Sie waren zusammen mit den Gefahrenbezeichnungen und den jeweils dazugehörenden [[Gefahrensymbol]]en die wichtigsten Hilfsmittel für die innerhalb der [[Europäische Union|EU]] vorgeschriebene Gefahrstoffkennzeichnung nach [[Richtlinie 67/548/EWG]].
Die R-Sätze waren der Ausgangspunkt bei der Einstufung eines gefährlichen Stoffes. Lagen diese fest, so ergaben sich daraus sowohl die hierzu erforderlichen Gefahrenbezeichnungen mit Gefahrensymbolen als auch die nötigen S-Sätze.
Das [[Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien|global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien]] (GHS) ersetzt diese Gefahrstoffkennzeichnung. Für Stoffe ist die GHS-Kennzeichnung seit dem 1. Dezember 2012 obligatorisch, für Gemische (zuvor „Zubereitungen“ genannt) seit dem 1. Juni 2015. Restbestände von Gemischen, die noch mit R- und S-Sätzen gekennzeichnet waren, konnten bis zum 31. Mai 2017 abverkauft werden. Nach GHS eingestufte Stoffe und Gemische werden mit GHS-[[Gefahrenpiktogramm]]en und [[H- und P-Sätze]]n gekennzeichnet.
In der [[Schweiz]] ist das [http://www.bag.admin.ch BAG] zuständig, es führt eine eigene Liste mit Übersetzungen.▼
== Rechtliche Grundlagen ==
Zur Schreibweise der Kodierung gibt es folgende Regelung: Gemäß Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG steht zwischen den Ziffern der R- und S-Sätze entweder ein Bindestrich (-) zur getrennten Angabe der besonderen Gefahren oder Sicherheitsratschläge, oder bei bestimmten Kombinationen ein Schrägstrich (/) zur zusammenfassenden Angabe der besonderen Gefahren oder Sicherheitsratschläge in einem einzigen Satz.▼
Die [[Richtlinie 67/548/EWG]]<ref>{{EU-Richtlinie|1967|548|titel=des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe}}</ref> führt in Anhang I eine große Zahl einzelner Gefahrstoffe auf und gibt für jeden dort gelisteten Stoff eine Einstufung und Kennzeichnung vor.<ref>{{EU-LegisSum|l21276|Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Einführungszeitraum bis 1. Juni 2015)|abruf=2020-10-28}}</ref> Stoffe, also einzelne chemische Elemente oder Verbindungen, welche nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, werden gemäß Anhang VI dieser [[Richtlinie (EU)|Richtlinie]] eingestuft und gekennzeichnet; Zubereitungen sind gemäß [[Richtlinie 99/45/EWG]]<ref>{{EU-Richtlinie|1999|45|titel=des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen}}</ref> einzustufen und zu kennzeichnen. Die R- und S-Sätze beschreiben lediglich Gefahrenmerkmale, welche aus den chemischen Eigenschaften der Substanzen resultieren, also keine Radioaktivität oder Infektionsgefahren.
Die Wortlaute der R- und S-Sätze sind im Anhang III und IV dieser Richtlinie für die jeweilige EU-Sprache normiert. Vorgeschrieben war nach den zur Umsetzung der Richtlinie nötigen nationalen Gesetzen die Angabe auf der Verpackung in der oder den jeweiligen Landessprachen (Verkehrssprachen) der Länder, in denen der gefährliche Stoff oder die Zubereitung in Verkehr gebracht wurde. Zum Warenverkehr innerhalb der oder in die EU war es deshalb notwendig, dass diese Texte vom Exporteur in den Verkehrssprachen der jeweiligen Importländer auf der Verpackung angebracht wurden. Zusätzlich war die Angabe der Sätze im [[Sicherheitsdatenblatt]] vorgeschrieben.
Die Umsetzung der Kennzeichnungsregeln erfolgte in Deutschland über die [[Gefahrstoffverordnung]].<ref>{{§|4|gefstoffv_2010|juris}} der [[Gefahrstoffverordnung]] ({{BGBl|2010 I S. 1643}}, Fassung vom 26. November 2010).</ref>
▲In der [[Schweiz]]
Die Richtlinie 67/548/EWG wurde durch die am 31. Dezember 2008 veröffentlichte [[Verordnung (EG) Nr. 1272/2008]] über die Einführung des global harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS)<ref>{{EU-Verordnung|2008|1272|titel=des Europäischen Parlaments und des Rates}} (GHS-Verordnung mit allen neuen Vorschriften und Kennzeichnungen). In: ''[[Amtsblatt der Europäischen Union]].'' L, Nr. 353, 2008, S. 1–1355.</ref> abgelöst. Mit diesem seit 1992 durch eine UN-Kommission erarbeiteten System werden die Warnsymbole und die Warntexte für Gefahrstoffe neu definiert und weltweit vereinheitlicht. Somit war die Gültigkeit der R- und S-Sätze (sowie der bisherigen [[Gefahrensymbol]]e mit ihren Gefahrenhinweisen) auf die im GHS festgelegten Übergangsfristen begrenzt.
=== Fortwirkung ===
Für das Punktesystem zur Einstufung von Stoffen und Gemischen in [[Wassergefährdungsklasse]]n nach der deutschen [[Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen]] (AwSV) vom 18. April 2017 sind die den R-Sätzen zugrundeliegenden Einstufungen weiterhin maßgeblich.<ref>Ziff. 4.2. zur [https://www.gesetze-im-internet.de/awsv/anlage_1.html Anlage 1] zur AwSV</ref>
== Kurzschreibweise der Kodierung ==
▲Zur
{{Anker|R-Sätze}}
== Liste der Hinweise auf besondere Risiken (R-Sätze) ==
* R 1 In trockenem Zustand [[Explosionsgefahr|explosionsgefährlich]]. {{Anker|R1}}
* R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer und andere Zündquellen
* R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer und andere Zündquellen
* R 4 Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen. {{Anker|R4}}
* R 5 Beim Erwärmen explosionsfähig. {{Anker|R5}}
* R 6 Mit und ohne Luft explosionsfähig. {{Anker|R6}}
* R 7 Kann Brand verursachen. {{Anker|R7}}
* R 8 [[Feuergefahr]] bei Berührung mit brennbaren Stoffen. {{Anker|R8}}
* R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen. {{Anker|R9}}
* R 10 Entzündlich. {{Anker|R10}}
* R 11 Leichtentzündlich. {{Anker|R11}}
* R 12 Hochentzündlich. {{Anker|R12}}
* R 14 Reagiert heftig mit Wasser. {{Anker|R14}}
* R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung
* R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen. {{Anker|R16}}
* R 17 [[Selbstentzündung|Selbstentzündlich]] an der Luft. {{Anker|R17}}
* R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger /leicht-entzündlicher Dampf-Luftgemische möglich. {{Anker|R18}}
* R 19 Kann explosionsfähige [[
* R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen. {{Anker|R20}}
* R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut. {{Anker|R21}}
* R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken. {{Anker|R22}}
* R 23 Giftig beim Einatmen. {{Anker|R23}}
* R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut. {{Anker|R24}}
* R 25 Giftig beim Verschlucken. {{Anker|R25}}
* R 26 Sehr giftig beim Einatmen. {{Anker|R26}}
* R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut. {{Anker|R27}}
* R 28 Sehr giftig beim Verschlucken. {{Anker|R28}}
* R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase. {{Anker|R29}}
* R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden. {{Anker|R30}}
* R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase. {{Anker|R31}}
* R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase. {{Anker|R32}}
* R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen. {{Anker|R33}}
* R 34 Verursacht [[Verätzung]]en. {{Anker|R34}}
* R 35 Verursacht schwere Verätzungen. {{Anker|R35}}
* R 36 Reizt die Augen. {{Anker|R36}}
* R 37 Reizt die Atmungsorgane. {{Anker|R37}}
* R 38 Reizt die Haut. {{Anker|R38}}
* R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens. {{Anker|R39}}
* R 40 Verdacht auf [[krebserzeugend]]e Wirkung. {{Anker|R40}}
* R 41 Gefahr ernster Augenschäden. {{Anker|R41}}
* R 42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich. {{Anker|R42}}
* R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich. {{Anker|R43}}
* R 44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss. {{Anker|R44}}
* R 45 Kann Krebs erzeugen. {{Anker|R45}}
* R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen. {{Anker|R46}}
* R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition. {{Anker|R48}}
* R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen. {{Anker|R49}}
* R 50 Sehr giftig für Wasserorganismen. {{Anker|R50}}
* R 51 Giftig für Wasserorganismen. {{Anker|R51}}
* R 52 Schädlich für Wasserorganismen. {{Anker|R52}}
* R 53 Kann in [[Gewässer]]n längerfristig schädliche Wirkungen haben. {{Anker|R53}}
* R 54 Giftig für Pflanzen. {{Anker|R54}}
* R 55 Giftig für Tiere. {{Anker|R55}}
* R 56 Giftig für [[Edaphon|Bodenorganismen]]. {{Anker|R56}}
* R 57 Giftig für [[Bienen]]. {{Anker|R57}}
* R 58 Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben. {{Anker|R58}}
* R 59 Gefährlich für die [[Ozonschicht]]. {{Anker|R59}}
* R 60 Kann die [[Fortpflanzungsfähigkeit]] beeinträchtigen. {{Anker|R60}}
* R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen. {{Anker|R61}}
* R 62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen. {{Anker|R62}}
* R 63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen. {{Anker|R63}}
* R 64 Kann Säuglinge über die [[Muttermilch]] schädigen. {{Anker|R64}}
* R 65 Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen. {{Anker|R65}}
* R 66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. {{Anker|R66}}
* R 67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. {{Anker|R67}}
* R 68 Irreversibler Schaden möglich. {{Anker|R68}}
Folgende R-Sätze
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R-Sätze, die den Gefährlichkeitsmerkmalen „krebserzeugend“, „erbgutverändernd“ und/oder „fortpflanzungsgefährdend“ zugeordnet werden, stehen üblicherweise am Anfang:
* R 45 Kann Krebs erzeugen.
* R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen.
* R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen.
* R 60 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen.
* R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
Die anderen Nummern folgten zumeist aufsteigend. Dabei ist zu bemerken, dass (historisch bedingt) zumeist die niedrigen Nummern physikalische Gefahren (z. B. Entflammbarkeit, Explosionsgefahr), die mittleren Nummern Gesundheitsgefahren (z. B. Giftigkeit, Ätzwirkung) und die höheren Nummern Umweltgefahren beschreiben. Natürlich war es dem Anwender freigestellt, die Gefahren als Erstes zu nennen, welche er als besonders groß erachtete.
Eine weitere Besonderheit der Reihenfolge ergibt sich bei den Stoffen mit „Anmerkung E“:
Stoffen mit besonderen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit (entsprechend Anhang VI Kapitel 4 der Richtlinie 67/548/EWG), die als krebserzeugend, erbgutverändernd und/oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 eingestuft wurden, wird die Anmerkung E beigefügt, wenn sie gleichzeitig als sehr giftig (T+), giftig (T) oder gesundheitsschädlich (Xn) eingestuft wurden. Bei diesen Stoffen wird den Gefahrensätzen R 20, R 21, R 22, R 23, R 24, R 25, R 26, R 27, R 28, R 39, R 40, R 48 und R 65 sowie allen Kombinationen dieser Gefahrensätze das Wort 'Auch' vorangestellt. ▼
=== Sonderfall „Anmerkung E“ in Anhang I der RL 67/548/EWG ===
▲Stoffen
Diese zusätzliche Kennzeichnung erfolgt, weil diese akuten gesundheitlichen Gefahren mit gleichen Gefahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen (Totenkopf mit „sehr giftig“ oder „giftig“ bzw. Andreaskreuz mit „gesundheitsschädlich“) kenntlich gemacht werden müssten.
Wenn also ein Gefahrstoff sowohl z. B. krebserzeugend ist (und deshalb mit dem Totenkopf gekennzeichnet ist) und außerdem auch akut giftig beim Einatmen ist, dann bekommt er aufgrund dieser doppelten Gefahr die Anmerkung E mit folgendem Ergebnis (Beispiel):▼
Diese Regelung hat eine eigene Klasse von R-Sätzen zur Folge.
*R45-E23 Krebserzeugend. Auch giftig beim Einatmen.▼
▲Wenn also ein Gefahrstoff sowohl z. B. krebserzeugend der Kategorie 1 ist (und deshalb mit
Diese Sätze sollten unmittelbar auf die R-Sätze 45, 46, 49, 60, 61 folgen, da sonst der Sinnzusammenhang für das Wort „Auch“ verloren geht (Negativbeispiel):
* R: 45-4-E23/24/25 Krebserzeugend. Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen. Auch giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut.
== Liste der Sicherheitsratschläge (S-Sätze) ==
* S 1 Unter Verschluss aufbewahren.{{Anker|S(1)}}
* S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.{{Anker|S(2)}}
* S 3 Kühl aufbewahren.{{Anker|S3}}
* S 4 Von Wohnplätzen fernhalten.{{Anker|S4}}
* S 5 Unter
* S 6 Unter
* S 7 Behälter dicht geschlossen halten.{{Anker|S7}}
* S 8 Behälter trocken halten.{{Anker|S8}}
* S 9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.{{Anker|S9}}
* S 10 Inhalt feucht halten.{{Anker|S10}}
* S 11 Zutritt von Luft verhindern.{{Anker|S11}}
* S 12 Behälter nicht gasdicht verschließen.{{Anker|S12}}
* S 13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.{{Anker|S13}}
* S 14 Von
* S 15 Vor Hitze schützen.{{Anker|S15}}
* S 16 Von Zündquellen fernhalten
* S 17 Von brennbaren Stoffen fernhalten.{{Anker|S17}}
* S 18 Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben.{{Anker|S18}}
* S 20 Bei der Arbeit nicht essen und trinken.{{Anker|S20}}
* S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen.{{Anker|S21}}
* S 22 Staub nicht einatmen.{{Anker|S22}}
* S 23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen. (geeignete Bezeichnungen vom Hersteller anzugeben){{Anker|S23}}
* S 24 Berührung mit der Haut vermeiden.{{Anker|S24}}
* S 25 Berührung mit den Augen vermeiden.{{Anker|S25}}
* S 26 Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren.{{Anker|S26}}
* S 27 Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen.{{Anker|S27}}
* S 28 Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel
* S 29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.{{Anker|S29}}
* S 30 Niemals Wasser hinzugießen.{{Anker|S30}}
* S 31 Von explosionsfähigen Stoffen fernhalten{{Anker|S31}}
* S 33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung treffen.{{Anker|S33}}
* S 34 Schlag und Reibung vermeiden.{{Anker|S34}}<ref group="Anmerkung" name="ATP 28">Am 6. August 2001 wurden durch die [[Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)#Aktualisierungen und Anpassungen|ATP]] 28 folgende S-Sätze entfernt: 3/7/9, 3/9, 34, 44.</ref><ref>{{Webarchiv | url= http://www.ilo.org/legacy/english/protection/safework/cis/products/icsc/dtasht/sftyphrs/index.htm | wayback = 20120114095210 | text = Safety Phrases}} bei der [[Internationale Arbeitsorganisation|Internationalen Arbeitsorganisation]].</ref>
* S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.{{Anker|S35}}
* S 36 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen.{{Anker|S36}}
* S 37 Geeignete [[
* S 38 Bei unzureichender Belüftung [[Atemschutzgerät]] anlegen.{{Anker|S38}}
* S 39 [[Schutzbrille]]/Gesichtsschutz tragen.{{Anker|S39}}
* S 40 Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit
* S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen.{{Anker|S41}}
* S 42 Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen. (Bezeichnung vom Hersteller anzugeben){{Anker|S42}}
* S 43 Zum Löschen
* S 44 Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen).{{Anker|S44}}<ref group="Anmerkung" name="ATP 28" />
* S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen).{{Anker|S45}}
* S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen.{{Anker|S46}}
* S 47 Nicht bei Temperaturen über
* S 48 Feucht halten mit
* S 49 Nur im Originalbehälter aufbewahren.{{Anker|S49}}
* S 50 Nicht mischen mit
* S 51 Nur in gut belüfteten Bereichen verwenden.{{Anker|S51}}
* S 52 Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden.{{Anker|S52}}
* S 53 Exposition vermeiden
* S 56 Dieses Produkt und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen.{{Anker|S56}}
* S 57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden.{{Anker|S57}}
* S 59 Information zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfragen.{{Anker|S59}}
* S 60 Dieses Produkt und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen.{{Anker|S60}}
* S 61 Freisetzung in die [[Umwelt]] vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen.{{Anker|S61}}
* S 62 Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder dieses Etikett vorzeigen.{{Anker|S62}}
* S 63 Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen und ruhigstellen.{{Anker|S63}}
* S 64 Bei Verschlucken Mund mit Wasser ausspülen (Nur wenn Verunfallter bei Bewusstsein ist).{{Anker|S64}}
Folgende S-Sätze
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=== Anmerkungen zu „Hersteller“ ===
Verantwortlich für die Kennzeichnung und die Einfügungen (
Viele Hersteller
▲Verantwortlich für die Kennzeichnung und die Einfügungen (...) ist der derjenige, der die Ware innerhalb der EG erstmalig in der aktuellen Verpackung „[[Inverkehrbringer|in Verkehr bringt]]“ - das kann auch ein Importeur oder Händler sein.
: S 28.1: Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel ''Wasser''.▼
: S 28.2: Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel ''Wasser und Seife''.▼
Hierzu gab es auch andere Codierungen, wie z. B. S 28A, S 28 b. Als Beispiel sind solche vorformulierten Sätze in älteren Katalogen von [[Merck KGaA|E. Merck Darmstadt]] zu finden.
Letztendlich kann der Hersteller hier jede geeignete Formulierung wählen, um die Lücke zu füllen.
▲Viele Hersteller haben die vom Gesetzgeber offen gelassenen Einfügungen (...) in eigenständigen Texbausteinen organisiert, wie zum Beispiel
▲: S 28.1: Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel Wasser.
▲: S 28.2: Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel Wasser und Seife.
:Da solche Unternummerierungen mit dazugehörigen Texten nicht rechtlich genormt waren und die Wahl dieser Zusätze ausdrücklich dem Hersteller auferlegt war, wurden sie in der Wikipedia bei Gefahrstoffkennzeichnungen nicht verwendet.
=== Die S-Sätze 1 und 2 ===
Eine Besonderheit
▲Eine Besonderheit gibt es zu S1 und S2 bzw. S1/2: Häufig findet man diese Angabe in Klammern, also z. B.
:(1/2-)7/8-33
In der Wikipedia wurden diese S-Satz-Nummern ebenfalls eingeklammert.
== Siehe auch ==▼
Bei Stoffen mit S-Satz 53 (Abgabeverbot an Endverbraucher) durften die für diesen Personenkreis bestimmten S-Sätze 1 und 2 nicht vergeben werden.
▲== Siehe auch ==
* [[Gefahrgut]]
* [[UN-Nummer]]
* [[Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr]]
== Weblinks ==
* [http://schoolscout24.de/cgi-bin/keminaco/rspinput.cgi Risiko- und Sicherheitssätze in 23 europäischen Sprachen]
== Einzelnachweise ==
<references />
== Anmerkungen ==
<references group="Anmerkung" />
{{Rechtshinweis}}▼
{{SORTIERUNG:R Und Ssatze}}
[[Kategorie:Gefährliche Stoffe und Güter]]
[[Kategorie:Liste (Technik)]]
▲{{Rechtshinweis}}
[[ar:تحذيرات وقائية من المواد الخطرة]]
[[
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