„R- und S-Sätze“ – Versionsunterschied
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▲dies sind kodifizierte Warnhinweise zur Charakterisierung der Gefahrenmerkmale von einzelnen [[Gefahrstoff]]en ([[Chemisches Element|Element]]en und [[chemische Verbindung|chemischen Verbindungen]]) sowie daraus hergestellten gefährlichen [[Zubereitung]]en, welche sich aus der Einstufung dieser Substanzen ergibt. Sie bilden zusammen mit den [[Gefahrensymbol]]en und den Gefahrenbezeichnungen die wichtigsten Elemente der innerhalb der [[EU]] vorgeschriebenen [[Gefahrstoffverordnung|Gefahrstoffkennzeichnung]].
Die R-Sätze waren der Ausgangspunkt bei der Einstufung eines gefährlichen Stoffes. Lagen diese fest, so ergaben sich daraus sowohl die hierzu erforderlichen Gefahrenbezeichnungen mit Gefahrensymbolen als auch die nötigen S-Sätze.
Die [[Richtlinie 67/548/EWG]] führt in Anhang I eine große Zahl einzelner [[Gefahrstoff]]e auf und gibt für jeden dort gelisteten Stoff eine gesetzliche Einstufung und Kennzeichnung vor. Stoffe, also einzelne chemische Elemente oder Verbindungen, welche nicht in Anhang I der RL 67/548/EWG aufgeführt sind, werden gemäß Anhang VI dieser Richtlinie eingestuft und gekennzeichnet; Zubereitungen sind gemäß RL 99/45/EWG einzustufen und zu kennzeichnen. Die R- und S- Sätze beschreiben lediglich Gefahrenmerkmale, welche aus den chemischen Eigenschaften der Substanzen resultieren, also keine Radioaktivität oder Infektionsgefahren.▼
Das [[Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien|global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien]] (GHS) ersetzt diese Gefahrstoffkennzeichnung. Für Stoffe ist die GHS-Kennzeichnung seit dem 1. Dezember 2012 obligatorisch, für Gemische (zuvor „Zubereitungen“ genannt) seit dem 1. Juni 2015. Restbestände von Gemischen, die noch mit R- und S-Sätzen gekennzeichnet waren, konnten bis zum 31. Mai 2017 abverkauft werden. Nach GHS eingestufte Stoffe und Gemische werden mit GHS-[[Gefahrenpiktogramm]]en und [[H- und P-Sätze]]n gekennzeichnet.
Die Wortlaute der R- und S-Sätze sind im Anhang III und IV dieser Richtlinie für die jeweilige EU-Sprache normiert und verbindlich! Vorgeschrieben ist die Angabe auf der Verpackung in der oder den jeweiligen Landessprachen (Verkehrssprachen) der Länder, in denen der gefährliche Stoff oder die Zubereitung in Verkehr gebracht wird. Im Warenverkehr innerhalb der EU ist es deshalb notwendig, dass diese Texte vom Exporteur in den Verkehrssprachen der jeweiligen Importländer auf der Verpackung angebracht werden. Zusätzlich ist auch die Angabe der Sätze im [[Sicherheitsdatenblatt]] vorgeschrieben. ▼
== Rechtliche Grundlagen ==
In der [[Schweiz]] ist das [[Bundesamt für Gesundheit]] (BAG)<ref>http://www.bag.admin.ch</ref> zuständig, es führt eine eigene Liste mit Übersetzungen.▼
▲Die [[Richtlinie 67/548/EWG]]<ref>{{EU-Richtlinie|1967|548|titel=des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe}}</ref> führt in Anhang I eine große Zahl einzelner
▲Die Wortlaute der R- und S-Sätze sind im Anhang III und IV dieser Richtlinie für die jeweilige EU-Sprache normiert.
Zur Kurzschreibweise der Kodierung gibt es folgende Regelung: Bei einer Aufzählung der Sätze steht nach dem einleitenden Buchstaben (R oder S) zwischen den Ziffern der Sätze entweder ein Bindestrich (-) zur Trennung, oder bei bestimmten zulässigen Kombinationen ein Schrägstrich (/) zur zusammenfassenden Angabe in einem einzigen Satz.▼
Die Umsetzung der Kennzeichnungsregeln erfolgte in Deutschland über die [[Gefahrstoffverordnung]].<ref>{{§|4|gefstoffv_2010|juris}} der [[Gefahrstoffverordnung]] ({{BGBl|2010 I S. 1643}}, Fassung vom 26. November 2010).</ref>
▲In der [[Schweiz]]
Die Richtlinie 67/548/EWG wurde durch die am 31. Dezember 2008 veröffentlichte [[Verordnung (EG) Nr. 1272/2008]] über die Einführung des global harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS)<ref>{{EU-Verordnung|2008|1272|titel=des Europäischen Parlaments und des Rates}} (GHS-Verordnung mit allen neuen Vorschriften und Kennzeichnungen). In: ''[[Amtsblatt der Europäischen Union]].'' L, Nr. 353, 2008, S. 1–1355.</ref> abgelöst. Mit diesem seit 1992 durch eine UN-Kommission erarbeiteten System werden die Warnsymbole und die Warntexte für Gefahrstoffe neu definiert und weltweit vereinheitlicht. Somit war die Gültigkeit der R- und S-Sätze (sowie der bisherigen [[Gefahrensymbol]]e mit ihren Gefahrenhinweisen) auf die im GHS festgelegten Übergangsfristen begrenzt.
=== Fortwirkung ===
Für das Punktesystem zur Einstufung von Stoffen und Gemischen in [[Wassergefährdungsklasse]]n nach der deutschen [[Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen]] (AwSV) vom 18. April 2017 sind die den R-Sätzen zugrundeliegenden Einstufungen weiterhin maßgeblich.<ref>Ziff. 4.2. zur [https://www.gesetze-im-internet.de/awsv/anlage_1.html Anlage 1] zur AwSV</ref>
== Kurzschreibweise der Kodierung ==
▲Zur Kurzschreibweise der Kodierung gibt es folgende Regelung: Bei einer Aufzählung der Sätze steht nach dem einleitenden Buchstaben (R oder S) zwischen den Ziffern der Sätze entweder ein Bindestrich (-) zur Trennung
{{Anker|R-Sätze}}
== Liste der Hinweise auf besondere Risiken (R-Sätze) ==
* R 1 In trockenem Zustand [[Explosionsgefahr|explosionsgefährlich]]. {{Anker|R1}}
* R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer und andere Zündquellen explosionsgefährlich. {{Anker|R2}}
* R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer und andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich. {{Anker|R3}}
* R 4 Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen. {{Anker|R4}}
* R 5 Beim Erwärmen explosionsfähig. {{Anker|R5}}
* R 6 Mit und ohne Luft explosionsfähig. {{Anker|R6}}
* R 7 Kann Brand verursachen. {{Anker|R7}}
* R 8 [[Feuergefahr]] bei Berührung mit brennbaren Stoffen. {{Anker|R8}}
* R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen. {{Anker|R9}}
* R 10 Entzündlich. {{Anker|R10}}
* R 11 Leichtentzündlich. {{Anker|R11}}
* R 12 Hochentzündlich. {{Anker|R12}}
* R 14 Reagiert heftig mit Wasser. {{Anker|R14}}
* R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung
* R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen. {{Anker|R16}}
* R 17 [[Selbstentzündung|Selbstentzündlich]] an der Luft. {{Anker|R17}}
* R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger /leicht-entzündlicher Dampf-Luftgemische möglich. {{Anker|R18}}
* R 19 Kann explosionsfähige [[
* R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen. {{Anker|R20}}
* R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut. {{Anker|R21}}
* R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken. {{Anker|R22}}
* R 23 Giftig beim Einatmen. {{Anker|R23}}
* R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut. {{Anker|R24}}
* R 25 Giftig beim Verschlucken. {{Anker|R25}}
* R 26 Sehr giftig beim Einatmen. {{Anker|R26}}
* R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut. {{Anker|R27}}
* R 28 Sehr giftig beim Verschlucken. {{Anker|R28}}
* R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase. {{Anker|R29}}
* R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden. {{Anker|R30}}
* R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase. {{Anker|R31}}
* R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase. {{Anker|R32}}
* R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen. {{Anker|R33}}
* R 34 Verursacht [[Verätzung]]en. {{Anker|R34}}
* R 35 Verursacht schwere Verätzungen. {{Anker|R35}}
* R 36 Reizt die Augen. {{Anker|R36}}
* R 37 Reizt die Atmungsorgane. {{Anker|R37}}
* R 38 Reizt die Haut. {{Anker|R38}}
* R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens. {{Anker|R39}}
* R 40 Verdacht auf [[krebserzeugend]]e Wirkung. {{Anker|R40}}
* R 41 Gefahr ernster Augenschäden. {{Anker|R41}}
* R 42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich. {{Anker|R42}}
* R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich. {{Anker|R43}}
* R 44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss. {{Anker|R44}}
* R 45 Kann Krebs erzeugen. {{Anker|R45}}
* R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen. {{Anker|R46}}
* R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition. {{Anker|R48}}
* R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen. {{Anker|R49}}
* R 50 Sehr giftig für Wasserorganismen. {{Anker|R50}}
* R 51 Giftig für Wasserorganismen. {{Anker|R51}}
* R 52 Schädlich für Wasserorganismen. {{Anker|R52}}
* R 53 Kann in [[Gewässer]]n längerfristig schädliche Wirkungen haben. {{Anker|R53}}
* R 54 Giftig für Pflanzen. {{Anker|R54}}
* R 55 Giftig für Tiere. {{Anker|R55}}
* R 56 Giftig für [[Edaphon|Bodenorganismen]]. {{Anker|R56}}
* R 57 Giftig für [[Bienen]]. {{Anker|R57}}
* R 58 Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben. {{Anker|R58}}
* R 59 Gefährlich für die [[Ozonschicht]]. {{Anker|R59}}
* R 60 Kann die [[Fortpflanzungsfähigkeit]] beeinträchtigen. {{Anker|R60}}
* R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen. {{Anker|R61}}
* R 62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen. {{Anker|R62}}
* R 63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen. {{Anker|R63}}
* R 64 Kann Säuglinge über die [[Muttermilch]] schädigen. {{Anker|R64}}
* R 65 Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen. {{Anker|R65}}
* R 66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. {{Anker|R66}}
* R 67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. {{Anker|R67}}
* R 68 Irreversibler Schaden möglich. {{Anker|R68}}
Folgende
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=== Reihenfolge der R-Sätze ===
R-Sätze, die den Gefährlichkeitsmerkmalen „krebserzeugend“, „erbgutverändernd“ und/oder „fortpflanzungsgefährdend“ zugeordnet werden, stehen üblicherweise am Anfang:
* R 45 Kann Krebs erzeugen.
* R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen.
* R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen.
* R 60 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen.
* R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
Die anderen Nummern
Eine weitere Besonderheit der Reihenfolge ergibt sich bei den Stoffen mit „Anmerkung E“:
=== Sonderfall „Anmerkung E“ in Anhang I der RL 67/548/EWG ===
Stoffen, die entsprechend Anhang VI Kapitel 4 der Richtlinie 67/548/EWG als krebserzeugend, erbgutverändernd und/oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 eingestuft wurden (sogenannten [[Gefahrstoff#CMR-
Diese zusätzliche Kennzeichnung erfolgt, weil diese akuten gesundheitlichen Gefahren mit gleichen Gefahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen (Totenkopf mit „sehr giftig“ oder „giftig“ bzw. Andreaskreuz mit „gesundheitsschädlich“) kenntlich gemacht werden müssten.
Diese Regelung hat eine eigene Klasse von R-
Wenn also ein Gefahrstoff sowohl z. B. krebserzeugend der Kategorie 1 ist (und deshalb mit Totenkopf gekennzeichnet wurde) und außerdem auch akut giftig beim Einatmen ist, dann
* R: 45-E23 Krebserzeugend. Auch giftig beim Einatmen.
Diese Sätze sollten unmittelbar auf die R-Sätze 45, 46, 49, 60, 61 folgen, da sonst der Sinnzusammenhang für das Wort „Auch“ verloren geht (Negativbeispiel):
* R: 45-4-E23/24/25 Krebserzeugend. Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen. Auch giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut.
== Liste der Sicherheitsratschläge (S-Sätze) ==
* S 1 Unter Verschluss aufbewahren.{{Anker|S(1)}}
* S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.{{Anker|S(2)}}
* S 3 Kühl aufbewahren.{{Anker|S3}}
* S 4 Von Wohnplätzen fernhalten.{{Anker|S4}}
* S 5 Unter
* S 6 Unter
* S 7 Behälter dicht geschlossen halten.{{Anker|S7}}
* S 8 Behälter trocken halten.{{Anker|S8}}
* S 9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.{{Anker|S9}}
* S 10 Inhalt feucht halten.{{Anker|S10}}
* S 11 Zutritt von Luft verhindern.{{Anker|S11}}
* S 12 Behälter nicht gasdicht verschließen.{{Anker|S12}}
* S 13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.{{Anker|S13}}
* S 14 Von
* S 15 Vor Hitze schützen.{{Anker|S15}}
* S 16 Von Zündquellen fernhalten – Nicht rauchen.{{Anker|S16}}
* S 17 Von brennbaren Stoffen fernhalten.{{Anker|S17}}
* S 18 Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben.{{Anker|S18}}
* S 20 Bei der Arbeit nicht essen und trinken.{{Anker|S20}}
* S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen.{{Anker|S21}}
* S 22 Staub nicht einatmen.{{Anker|S22}}
* S 23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen. (geeignete Bezeichnungen vom Hersteller anzugeben){{Anker|S23}}
* S 24 Berührung mit der Haut vermeiden.{{Anker|S24}}
* S 25 Berührung mit den Augen vermeiden.{{Anker|S25}}
* S 26 Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren.{{Anker|S26}}
* S 27 Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen.{{Anker|S27}}
* S 28 Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel
* S 29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.{{Anker|S29}}
* S 30 Niemals Wasser hinzugießen.{{Anker|S30}}
* S 31 Von explosionsfähigen Stoffen fernhalten{{Anker|S31}}
* S 33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung treffen.{{Anker|S33}}
* S 34 Schlag und Reibung vermeiden.{{Anker|S34}}<ref group="Anmerkung" name="ATP 28">Am 6. August 2001 wurden durch die [[Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)#Aktualisierungen und Anpassungen|ATP]] 28 folgende S-Sätze entfernt: 3/7/9, 3/9, 34, 44.</ref><ref>{{Webarchiv | url= http://www.ilo.org/legacy/english/protection/safework/cis/products/icsc/dtasht/sftyphrs/index.htm | wayback = 20120114095210 | text = Safety Phrases}} bei der [[Internationale Arbeitsorganisation|Internationalen Arbeitsorganisation]].</ref>
* S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.{{Anker|S35}}
* S 36 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen.{{Anker|S36}}
* S 37 Geeignete [[
* S 38 Bei unzureichender Belüftung [[Atemschutzgerät]] anlegen.{{Anker|S38}}
* S 39 [[Schutzbrille]]/Gesichtsschutz tragen.{{Anker|S39}}
* S 40 Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit
* S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen.{{Anker|S41}}
* S 42 Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen. (Bezeichnung vom Hersteller anzugeben){{Anker|S42}}
* S 43 Zum Löschen
* S 44 Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen).{{Anker|S44}}<ref group="Anmerkung" name="ATP 28" />
* S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen).{{Anker|S45}}
* S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen.{{Anker|S46}}
* S 47 Nicht bei Temperaturen über
* S 48 Feucht halten mit
* S 49 Nur im Originalbehälter aufbewahren.{{Anker|S49}}
* S 50 Nicht mischen mit
* S 51 Nur in gut belüfteten Bereichen verwenden.{{Anker|S51}}
* S 52 Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden.{{Anker|S52}}
* S 53 Exposition vermeiden – vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. – Nur für den berufsmäßigen Verwender –.{{Anker|S53}}
* S 56 Dieses Produkt und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen.{{Anker|S56}}
* S 57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden.{{Anker|S57}}
* S 59 Information zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfragen.{{Anker|S59}}
* S 60 Dieses Produkt und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen.{{Anker|S60}}
* S 61 Freisetzung in die [[Umwelt]] vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen.{{Anker|S61}}
* S 62 Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder dieses Etikett vorzeigen.{{Anker|S62}}
* S 63 Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen und ruhigstellen.{{Anker|S63}}
* S 64 Bei Verschlucken Mund mit Wasser ausspülen (Nur wenn Verunfallter bei Bewusstsein ist).{{Anker|S64}}
Folgende
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=== Anmerkungen zu „Hersteller“ ===
Verantwortlich für die Kennzeichnung und die Einfügungen (
Viele Hersteller
: S 28.1: Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel
: S 28.2: Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel
Hierzu
Letztendlich kann der Hersteller hier jede geeignete Formulierung wählen, um die Lücke zu füllen.
:Da
=== Die S-Sätze 1 und 2 ===
Eine Besonderheit
▲Eine Besonderheit gibt es zu S1 und S2 bzw. S1/2: Diese Angaben steht bei der EU-Kennzeichnung (in Anhang 1, RL 67/548/EWG) in Klammern, also z. B.
:(1/2-)7/8-33
Diese S-
In der Wikipedia
Bei Stoffen mit S-Satz 53 (Abgabeverbot an Endverbraucher)
== Siehe auch ==
* [[
* [[UN-Nummer]]
* [[Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr]]
== Weblinks ==
* [http://schoolscout24.de/cgi-bin/keminaco/rspinput.cgi Risiko- und Sicherheitssätze in 23 europäischen Sprachen]
== Einzelnachweise ==
<references />
== Anmerkungen ==
<references group="Anmerkung" />
{{Rechtshinweis}}
{{SORTIERUNG:R Und Ssatze}}
[[Kategorie:Gefährliche Stoffe und Güter]]
[[Kategorie:Liste (Technik)]]
[[ar:تحذيرات وقائية من المواد الخطرة]]
[[
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