[go: nahoru, domu]

[ungesichtete Version][gesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
Geos (Diskussion | Beiträge)
K Änderungen von 79.202.103.129 (Beiträge) rückgängig gemacht und letzte Version von Dr.cueppers wiederhergestellt
K Leerzeichen vor/nach Bindestrich korrigiert
 
(225 dazwischenliegende Versionen von mehr als 100 Benutzern, die nicht angezeigt werden)
Zeile 1:
diesDie sind'''R- und S-Sätze''' („'''R'''isiko- und '''S'''icherheitssätze“, {{enS|risk and safety}}) waren [[Kodifikation|kodifizierte]] Warnhinweise zur Charakterisierung der Gefahrenmerkmale von einzelnen [[Gefahrstoff]]en, also ([[Chemisches Element|ElementElementen]]en und [[chemische Verbindung|chemischen Verbindungen]]) sowie daraus hergestellten gefährlichen [[Zubereitung]]en, welche sich aus der Einstufung dieser Substanzen ergibt. Sie bilden waren zusammen mit den Gefahrenbezeichnungen und den jeweils dazugehörenden [[Gefahrensymbol]]en und den Gefahrenbezeichnungen die wichtigsten ElementeHilfsmittel derfür die innerhalb der [[Europäische Union|EU]] vorgeschriebenenvorgeschriebene Gefahrstoffkennzeichnung nach [[Gefahrstoffverordnung|GefahrstoffkennzeichnungRichtlinie 67/548/EWG]].
'''R- und S-Sätze''' bedeutet „'''R'''isiko- und '''S'''icherheitssätze“ (von eng. risk und safety);
dies sind kodifizierte Warnhinweise zur Charakterisierung der Gefahrenmerkmale von einzelnen [[Gefahrstoff]]en ([[Chemisches Element|Element]]en und [[chemische Verbindung|chemischen Verbindungen]]) sowie daraus hergestellten gefährlichen [[Zubereitung]]en, welche sich aus der Einstufung dieser Substanzen ergibt. Sie bilden zusammen mit den [[Gefahrensymbol]]en und den Gefahrenbezeichnungen die wichtigsten Elemente der innerhalb der [[EU]] vorgeschriebenen [[Gefahrstoffverordnung|Gefahrstoffkennzeichnung]].
 
Die R-Sätze waren der Ausgangspunkt bei der Einstufung eines gefährlichen Stoffes. Lagen diese fest, so ergaben sich daraus sowohl die hierzu erforderlichen Gefahrenbezeichnungen mit Gefahrensymbolen als auch die nötigen S-Sätze.
Die [[Richtlinie 67/548/EWG]] führt in Anhang I eine große Zahl einzelner [[Gefahrstoff]]e auf und gibt für jeden dort gelisteten Stoff eine gesetzliche Einstufung und Kennzeichnung vor. Stoffe, also einzelne chemische Elemente oder Verbindungen, welche nicht in Anhang I der RL 67/548/EWG aufgeführt sind, werden gemäß Anhang VI dieser Richtlinie eingestuft und gekennzeichnet; Zubereitungen sind gemäß RL 99/45/EWG einzustufen und zu kennzeichnen. Die R- und S- Sätze beschreiben lediglich Gefahrenmerkmale, welche aus den chemischen Eigenschaften der Substanzen resultieren, also keine Radioaktivität oder Infektionsgefahren.
 
Das [[Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien|global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien]] (GHS) ersetzt diese Gefahrstoffkennzeichnung. Für Stoffe ist die GHS-Kennzeichnung seit dem 1. Dezember 2012 obligatorisch, für Gemische (zuvor „Zubereitungen“ genannt) seit dem 1. Juni 2015. Restbestände von Gemischen, die noch mit R- und S-Sätzen gekennzeichnet waren, konnten bis zum 31. Mai 2017 abverkauft werden. Nach GHS eingestufte Stoffe und Gemische werden mit GHS-[[Gefahrenpiktogramm]]en und [[H- und P-Sätze]]n gekennzeichnet.
Die Wortlaute der R- und S-Sätze sind im Anhang III und IV dieser Richtlinie für die jeweilige EU-Sprache normiert und verbindlich! Vorgeschrieben ist die Angabe auf der Verpackung in der oder den jeweiligen Landessprachen (Verkehrssprachen) der Länder, in denen der gefährliche Stoff oder die Zubereitung in Verkehr gebracht wird. Im Warenverkehr innerhalb der EU ist es deshalb notwendig, dass diese Texte vom Exporteur in den Verkehrssprachen der jeweiligen Importländer auf der Verpackung angebracht werden. Zusätzlich ist auch die Angabe der Sätze im [[Sicherheitsdatenblatt]] vorgeschrieben.
 
== Rechtliche Grundlagen ==
In der [[Schweiz]] ist das [[Bundesamt für Gesundheit]] (BAG)<ref>http://www.bag.admin.ch</ref> zuständig, es führt eine eigene Liste mit Übersetzungen.
Die [[Richtlinie 67/548/EWG]]<ref>{{EU-Richtlinie|1967|548|titel=des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe}}</ref> führt in Anhang I eine große Zahl einzelner [[Gefahrstoff]]eGefahrstoffe auf und gibt für jeden dort gelisteten Stoff eine gesetzliche Einstufung und Kennzeichnung vor.<ref>{{EU-LegisSum|l21276|Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Einführungszeitraum bis 1. Juni 2015)|abruf=2020-10-28}}</ref> Stoffe, also einzelne chemische Elemente oder Verbindungen, welche nicht in Anhang I der RLRichtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, werden gemäß Anhang VI dieser [[Richtlinie (EU)|Richtlinie]] eingestuft und gekennzeichnet; Zubereitungen sind gemäß RL[[Richtlinie 99/45/EWG]]<ref>{{EU-Richtlinie|1999|45|titel=des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen}}</ref> einzustufen und zu kennzeichnen. Die R- und S-&nbsp;Sätze beschreiben lediglich Gefahrenmerkmale, welche aus den chemischen Eigenschaften der Substanzen resultieren, also keine Radioaktivität oder Infektionsgefahren.
 
Die Wortlaute der R- und S-Sätze sind im Anhang III und IV dieser Richtlinie für die jeweilige EU-Sprache normiert. undVorgeschrieben verbindlich!war Vorgeschriebennach den zur Umsetzung der Richtlinie nötigen nationalen istGesetzen die Angabe auf der Verpackung in der oder den jeweiligen Landessprachen (Verkehrssprachen) der Länder, in denen der gefährliche Stoff oder die Zubereitung in Verkehr gebracht wirdwurde. ImZum Warenverkehr innerhalb der oder in die EU istwar es deshalb notwendig, dass diese Texte vom Exporteur in den Verkehrssprachen der jeweiligen Importländer auf der Verpackung angebracht werdenwurden. Zusätzlich ist auchwar die Angabe der Sätze im [[Sicherheitsdatenblatt]] vorgeschrieben.
Zur Kurzschreibweise der Kodierung gibt es folgende Regelung: Bei einer Aufzählung der Sätze steht nach dem einleitenden Buchstaben (R oder S) zwischen den Ziffern der Sätze entweder ein Bindestrich (-) zur Trennung, oder bei bestimmten zulässigen Kombinationen ein Schrägstrich (/) zur zusammenfassenden Angabe in einem einzigen Satz.
 
Die Umsetzung der Kennzeichnungsregeln erfolgte in Deutschland über die [[Gefahrstoffverordnung]].<ref>{{§|4|gefstoffv_2010|juris}} der [[Gefahrstoffverordnung]] ({{BGBl|2010 I S. 1643}}, Fassung vom 26. November 2010).</ref>
 
In der [[Schweiz]] istwar das [[Bundesamt für Gesundheit]] (BAG)<ref>http://www.bag.admin.ch</ref> zuständig,. esEs führtführte eine eigene Liste mit Übersetzungen.
 
Die Richtlinie 67/548/EWG wurde durch die am 31. Dezember 2008 veröffentlichte [[Verordnung (EG) Nr. 1272/2008]] über die Einführung des global harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS)<ref>{{EU-Verordnung|2008|1272|titel=des Europäischen Parlaments und des Rates}} (GHS-Verordnung mit allen neuen Vorschriften und Kennzeichnungen). In: ''[[Amtsblatt der Europäischen Union]].'' L, Nr. 353, 2008, S. 1–1355.</ref> abgelöst. Mit diesem seit 1992 durch eine UN-Kommission erarbeiteten System werden die Warnsymbole und die Warntexte für Gefahrstoffe neu definiert und weltweit vereinheitlicht. Somit war die Gültigkeit der R- und S-Sätze (sowie der bisherigen [[Gefahrensymbol]]e mit ihren Gefahrenhinweisen) auf die im GHS festgelegten Übergangsfristen begrenzt.
 
=== Fortwirkung ===
Für das Punktesystem zur Einstufung von Stoffen und Gemischen in [[Wassergefährdungsklasse]]n nach der deutschen [[Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen]] (AwSV) vom 18. April 2017 sind die den R-Sätzen zugrundeliegenden Einstufungen weiterhin maßgeblich.<ref>Ziff. 4.2. zur [https://www.gesetze-im-internet.de/awsv/anlage_1.html Anlage 1] zur AwSV</ref>
 
== Kurzschreibweise der Kodierung ==
Zur Kurzschreibweise der Kodierung gibt es folgende Regelung: Bei einer Aufzählung der Sätze steht nach dem einleitenden Buchstaben (R oder S) zwischen den Ziffern der Sätze entweder ein Bindestrich (-) zur Trennung, oder bei bestimmten zulässigen Kombinationen ein Schrägstrich (/) zur zusammenfassenden Angabe in einem einzigen Satz.
 
{{Anker|R-Sätze}}
== Liste der Hinweise auf besondere Risiken (R-Sätze) ==
* R 1 In trockenem Zustand [[Explosionsgefahr|explosionsgefährlich]]. {{Anker|R1}}
* R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer und andere Zündquellen explosionsgefährlich. {{Anker|R2}}
* R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer und andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich. {{Anker|R3}}
* R 4 Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen. {{Anker|R4}}
* R 5 Beim Erwärmen explosionsfähig. {{Anker|R5}}
* R 6 Mit und ohne Luft explosionsfähig. {{Anker|R6}}
* R 7 Kann Brand verursachen. {{Anker|R7}}
* R 8 [[Feuergefahr]] bei Berührung mit brennbaren Stoffen. {{Anker|R8}}
* R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen. {{Anker|R9}}
* R 10 Entzündlich. {{Anker|R10}}
* R 11 Leichtentzündlich. {{Anker|R11}}
* R 12 Hochentzündlich. {{Anker|R12}}
* R 14 Reagiert heftig mit Wasser. {{Anker|R14}}
* R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicherhochentzündlicher Gase. {{Anker|R15}}
* R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen. {{Anker|R16}}
* R 17 [[Selbstentzündung|Selbstentzündlich]] an der Luft. {{Anker|R17}}
* R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger /leicht-entzündlicher Dampf-Luftgemische möglich. {{Anker|R18}}
* R 19 Kann explosionsfähige [[PeroxidPeroxide]]e bilden. {{Anker|R19}}
* R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen. {{Anker|R20}}
* R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut. {{Anker|R21}}
* R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken. {{Anker|R22}}
* R 23 Giftig beim Einatmen. {{Anker|R23}}
* R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut. {{Anker|R24}}
* R 25 Giftig beim Verschlucken. {{Anker|R25}}
* R 26 Sehr giftig beim Einatmen. {{Anker|R26}}
* R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut. {{Anker|R27}}
* R 28 Sehr giftig beim Verschlucken. {{Anker|R28}}
* R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase. {{Anker|R29}}
* R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden. {{Anker|R30}}
* R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase. {{Anker|R31}}
* R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase. {{Anker|R32}}
* R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen. {{Anker|R33}}
* R 34 Verursacht [[Verätzung]]en. {{Anker|R34}}
* R 35 Verursacht schwere Verätzungen. {{Anker|R35}}
* R 36 Reizt die Augen. {{Anker|R36}}
* R 37 Reizt die Atmungsorgane. {{Anker|R37}}
* R 38 Reizt die Haut. {{Anker|R38}}
* R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens. {{Anker|R39}}
* R 40 Verdacht auf [[krebserzeugend]]e Wirkung. {{Anker|R40}}
* R 41 Gefahr ernster Augenschäden. {{Anker|R41}}
* R 42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich. {{Anker|R42}}
* R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich. {{Anker|R43}}
* R 44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss. {{Anker|R44}}
* R 45 Kann Krebs erzeugen. {{Anker|R45}}
* R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen. {{Anker|R46}}
* R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition. {{Anker|R48}}
* R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen. {{Anker|R49}}
* R 50 Sehr giftig für Wasserorganismen. {{Anker|R50}}
* R 51 Giftig für Wasserorganismen. {{Anker|R51}}
* R 52 Schädlich für Wasserorganismen. {{Anker|R52}}
* R 53 Kann in [[Gewässer]]n längerfristig schädliche Wirkungen haben. {{Anker|R53}}
* R 54 Giftig für Pflanzen. {{Anker|R54}}
* R 55 Giftig für Tiere. {{Anker|R55}}
* R 56 Giftig für [[Edaphon|Bodenorganismen]]. {{Anker|R56}}
* R 57 Giftig für [[Bienen]]. {{Anker|R57}}
* R 58 Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben. {{Anker|R58}}
* R 59 Gefährlich für die [[Ozonschicht]]. {{Anker|R59}}
* R 60 Kann die [[Fortpflanzungsfähigkeit]] beeinträchtigen. {{Anker|R60}}
* R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen. {{Anker|R61}}
* R 62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen. {{Anker|R62}}
* R 63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen. {{Anker|R63}}
* R 64 Kann Säuglinge über die [[Muttermilch]] schädigen. {{Anker|R64}}
* R 65 Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen. {{Anker|R65}}
* R 66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. {{Anker|R66}}
* R 67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. {{Anker|R67}}
* R 68 Irreversibler Schaden möglich. {{Anker|R68}}
 
Folgende kombinierte R-Sätze sindkönnen kombiniert werden, um mit weniger Text zulässigauszukommen:
* R14R 14/15 Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase. {{Anker|R14/15}}
* R15R 15/29 Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher Gase. {{Anker|R15/29}}
* R20R 20/21 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut. {{Anker|R20/21}}
* R20R 20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken. {{Anker|R20/22}}
* R20R 20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut. {{Anker|R20/21/22}}
* R21R 21/22 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken. {{Anker|R21/22}}
* R23R 23/24 Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut. {{Anker|R23/24}}
* R23R 23/25 Giftig beim Einatmen und Verschlucken. {{Anker|R23/25}}
* R23R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut. {{Anker|R23/24/25}}
* R24R 24/25 Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken. {{Anker|R24/25}}
* R26R 26/27 Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut. {{Anker|R26/27}}
* R26R 26/28 Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken. {{Anker|R26/28}}
* R26R 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut. {{Anker|R26/27/28}}
* R27R 27/28 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken. {{Anker|R27/28}}
* R36R 36/37 Reizt die Augen und die Atmungsorgane. {{Anker|R36/37}}
* R36R 36/38 Reizt die Augen und die Haut. {{Anker|R36/38}}
* R36R 36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut. {{Anker|R36/37/38}}
* R37R 37/38 Reizt die Atmungsorgane und die Haut. {{Anker|R37/38}}
* R39R 39/23 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen . {{Anker|R39/23}}
* R39R 39/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut. {{Anker|R39/24}}
* R39R 39/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken. {{Anker|R39/25}}
* R39R 39/23/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut. {{Anker|R39/23/24}}
* R39R 39/23/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken. {{Anker|R39/23/25}}
* R39R 39/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. {{Anker|R39/24/25}}
* R39R 39/23/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. {{Anker|R39/23/24/25}}
* R39R 39/26 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen. {{Anker|R39/26}}
* R39R 39/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut. {{Anker|R39/27}}
* R39R 39/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken. {{Anker|R39/28}}
* R39R 39/26/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut. {{Anker|R39/26/27}}
* R39R 39/26/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken. {{Anker|R39/26/28}}
* R39R 39/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. {{Anker|R39/27/28}}
* R39R 39/26/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. {{Anker|R39/26/27/28}}
* R42R 42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich. {{Anker|R42/43}}
* R48R 48/20 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen. {{Anker|R48/20}}
* R48R 48/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut. {{Anker|R48/21}}
* R48R 48/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken. {{Anker|R48/22}}
* R48R 48/20/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut. {{Anker|R48/20/21}}
* R48R 48/20/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken. {{Anker|R48/20/22}}
* R48R 48/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. {{Anker|R48/21/22}}
* R48R 48/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. {{Anker|R48/20/21/22}}
* R48R 48/23 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen. {{Anker|R48/23}}
* R48R 48/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut. {{Anker|R48/24}}
* R48R 48/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken. {{Anker|R48/25}}
* R48R 48/23/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut. {{Anker|R48/23/24}}
* R48R 48/23/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken. {{Anker|R48/23/25}}
* R48R 48/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. {{Anker|R48/24/25}}
* R48R 48/23/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. {{Anker|R48/23/24/25}}
* R50R 50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. {{Anker|R50/53}}
* R51R 51/53 Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. {{Anker|R51/53}}
* R52R 52/53 Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. {{Anker|R52/53}}
* R68R 68/20 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen. {{Anker|R68/20}}
* R68R 68/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut. {{Anker|R68/21}}
* R68R 68/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken. {{Anker|R68/22}}
* R68R 68/20/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut. {{Anker|R68/20/21}}
* R68R 68/20/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken. {{Anker|R68/20/22}}
* R68R 68/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. {{Anker|R68/21/22}}
* R68R 68/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. {{Anker|R68/20/21/22}}
 
=== Reihenfolge der R-Sätze ===
R-Sätze, die den Gefährlichkeitsmerkmalen „krebserzeugend“, „erbgutverändernd“ und/oder „fortpflanzungsgefährdend“ zugeordnet werden, stehen üblicherweise am Anfang:
* R 45 Kann Krebs erzeugen.
* R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen.
* R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen.
* R 60 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen.
* R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
Die anderen Nummern folgenfolgten zumeist aufsteigend. Dabei ist zu bemerken, daßdass (historisch bedingt) zumeist die niedrigen Nummern physikalische Gefahren (z. B. Entflammbarkeit, Explosionsgefahr), die mittleren Nummern Gesundheitsgefahren (z. B. Giftigkeit, Ätzwirkung) und die höheren Nummern Umweltgefahren beschreiben. Natürlich istwar es dem Anwender freigestellt, die Gefahren als erstesErstes zu nennen, welche er als besonders groß erachteterachtete.
 
Eine weitere Besonderheit der Reihenfolge ergibt sich bei den Stoffen mit „Anmerkung E“:
 
=== Sonderfall „Anmerkung E“ in Anhang I der RL 67/548/EWG ===
Stoffen, die entsprechend Anhang VI Kapitel 4 der Richtlinie 67/548/EWG als krebserzeugend, erbgutverändernd und/oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 eingestuft wurden (sogenannten [[Gefahrstoff#CMR-StoffStoffe|CMR-Stoffen]]e), wird die Anmerkung E dann zugeordnet, wenn sie gleichzeitig als [[Giftige Stoffe|sehr giftig]] (T+), [[Giftige Stoffe|giftig]] (T) oder [[Gesundheitsschädliche Stoffe|gesundheitsschädlich]] (Xn) im Sinne einer akuten oder chronischen Gesundheitsgefährdung eingestuft sind. Bei diesen Stoffen wird den Gefahrensätzen R&nbsp;20, R&nbsp;21, R&nbsp;22, R&nbsp;23, R&nbsp;24, R&nbsp;25, R&nbsp;26, R&nbsp;27, R&nbsp;28, R&nbsp;39, R&nbsp;40, R&nbsp;48 und R&nbsp;65 sowie allen gültigen Kombinationen dieser Gefahrensätze das Wort 'Auch'„Auch“ vorangestellt. Auf ätzende, reizende oder sensibilisierende Eigenschaften findet dies keine Anwendung.
 
Diese zusätzliche Kennzeichnung erfolgt, weil diese akuten gesundheitlichen Gefahren mit gleichen Gefahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen (Totenkopf mit „sehr giftig“ oder „giftig“ bzw. Andreaskreuz mit „gesundheitsschädlich“) kenntlich gemacht werden müssten.
 
Diese Regelung hat eine eigene Klasse von R-&nbsp;Sätzen zur Folge.
 
Wenn also ein Gefahrstoff sowohl z. B. krebserzeugend der Kategorie 1 ist (und deshalb mit Totenkopf gekennzeichnet wurde) und außerdem auch akut giftig beim Einatmen ist, dann bekommtbekam er aufgrund dieser doppelten Gefahr die Anmerkung E mit folgendem Ergebnis (Beispiel):
 
* R: 45-E23 Krebserzeugend. Auch giftig beim Einatmen.
 
Diese Sätze sollten unmittelbar auf die R-Sätze 45, 46, 49, 60, 61 folgen, da sonst der Sinnzusammenhang für das Wort „Auch“ verloren geht (Negativbeispiel):
 
* R: 45-4-E23/24/25 Krebserzeugend. Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen. Auch giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut.
 
== Liste der Sicherheitsratschläge (S-Sätze) ==
* S 1 Unter Verschluss aufbewahren.{{Anker|S(1)}}
* S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.{{Anker|S(2)}}
* S 3 Kühl aufbewahren.{{Anker|S3}}
* S 4 Von Wohnplätzen fernhalten.{{Anker|S4}}
* S 5 Unter ... aufbewahren. (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzugeben){{Anker|S5}}
* S 6 Unter ... aufbewahren. (inertes Gas vom Hersteller anzugeben){{Anker|S6}}
* S 7 Behälter dicht geschlossen halten.{{Anker|S7}}
* S 8 Behälter trocken halten.{{Anker|S8}}
* S 9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.{{Anker|S9}}
* S 10 Inhalt feucht halten.{{Anker|S10}}
* S 11 Zutritt von Luft verhindern.{{Anker|S11}}
* S 12 Behälter nicht gasdicht verschließen.{{Anker|S12}}
* S 13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.{{Anker|S13}}
* S 14 Von ... fernhalten. (inkompatible Substanzen vom Hersteller anzugeben){{Anker|S14}}
* S 15 Vor Hitze schützen.{{Anker|S15}}
* S 16 Von Zündquellen fernhalten – Nicht rauchen.{{Anker|S16}}
* S 17 Von brennbaren Stoffen fernhalten.{{Anker|S17}}
* S 18 Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben.{{Anker|S18}}
* S 20 Bei der Arbeit nicht essen und trinken.{{Anker|S20}}
* S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen.{{Anker|S21}}
* S 22 Staub nicht einatmen.{{Anker|S22}}
* S 23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen. (geeignete Bezeichnungen vom Hersteller anzugeben){{Anker|S23}}
* S 24 Berührung mit der Haut vermeiden.{{Anker|S24}}
* S 25 Berührung mit den Augen vermeiden.{{Anker|S25}}
* S 26 Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren.{{Anker|S26}}
* S 27 Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen.{{Anker|S27}}
* S 28 Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel ... (vom Hersteller anzugeben){{Anker|S28}}
* S 29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.{{Anker|S29}}
* S 30 Niemals Wasser hinzugießen.{{Anker|S30}}
* S 31 Von explosionsfähigen Stoffen fernhalten{{Anker|S31}}
* S 33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung treffen.{{Anker|S33}}
* S 34 Schlag und Reibung vermeiden.{{Anker|S34}}<ref group="Anmerkung" name="ATP 28">Am 6. August 2001 wurden durch die [[Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)#Aktualisierungen und Anpassungen|ATP]] 28 folgende S-Sätze entfernt: 3/7/9, 3/9, 34, 44.</ref><ref>{{Webarchiv | url= http://www.ilo.org/legacy/english/protection/safework/cis/products/icsc/dtasht/sftyphrs/index.htm | wayback = 20120114095210 | text = Safety Phrases}} bei der [[Internationale Arbeitsorganisation|Internationalen Arbeitsorganisation]].</ref>
*S 34 Schlag und Reibung vermeiden.
* S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.{{Anker|S35}}
* S 36 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen.{{Anker|S36}}
* S 37 Geeignete [[SchutzhandschuheSchutzhandschuh]]e tragen.{{Anker|S37}}
* S 38 Bei unzureichender Belüftung [[Atemschutzgerät]] anlegen.{{Anker|S38}}
* S 39 [[Schutzbrille]]/Gesichtsschutz tragen.{{Anker|S39}}
* S 40 Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit ... reinigen. (Material vom Hersteller anzugeben){{Anker|S40}}
* S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen.{{Anker|S41}}
* S 42 Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen. (Bezeichnung vom Hersteller anzugeben){{Anker|S42}}
* S 43 Zum Löschen ... verwenden. (vom Hersteller anzugeben)(wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: Kein Wasser verwenden){{Anker|S43}}
* S 44 Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen).{{Anker|S44}}<ref group="Anmerkung" name="ATP 28" />
* S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen).{{Anker|S45}}
* S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen.{{Anker|S46}}
* S 47 Nicht bei Temperaturen über ... °C aufbewahren. (vom Hersteller anzugeben){{Anker|S47}}
* S 48 Feucht halten mit ... (vom Hersteller anzugeben){{Anker|S48}}
* S 49 Nur im Originalbehälter aufbewahren.{{Anker|S49}}
* S 50 Nicht mischen mit ... (vom Hersteller anzugeben){{Anker|S50}}
* S 51 Nur in gut belüfteten Bereichen verwenden.{{Anker|S51}}
* S 52 Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden.{{Anker|S52}}
* S 53 Exposition vermeiden – vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. – Nur für den berufsmäßigen Verwender –.{{Anker|S53}}
* S 56 Dieses Produkt und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen.{{Anker|S56}}
* S 57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden.{{Anker|S57}}
* S 59 Information zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfragen.{{Anker|S59}}
* S 60 Dieses Produkt und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen.{{Anker|S60}}
* S 61 Freisetzung in die [[Umwelt]] vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen.{{Anker|S61}}
* S 62 Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder dieses Etikett vorzeigen.{{Anker|S62}}
* S 63 Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen und ruhigstellen.{{Anker|S63}}
* S 64 Bei Verschlucken Mund mit Wasser ausspülen (Nur wenn Verunfallter bei Bewusstsein ist).{{Anker|S64}}
 
Folgende kombinierte S-Sätze sindkönnen kombiniert werden, um mit weniger Text zulässigauszukommen:
* S1S 1/2 Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren. {{Anker|S(1/2)}}
* S3S 3/7 Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen Ort aufbewahren. {{Anker|S3/7}}
* S3S 3/9/14 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... aufbewahren. (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben) {{Anker|S3/9/14}}
* S3S 3/9/14/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... aufbewahren. (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben) {{Anker|S3/9/14/49}}
* S3S 3/9/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren. {{Anker|S3/9/49}}
* S3S 3/14 An einem kühlen, von ... entfernten Ort aufbewahren. (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben) {{Anker|S3/14}}
* S7S 7/8 Behälter trocken und dicht geschlossen halten. {{Anker|S7/8}}
* S7S 7/9 Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren. {{Anker|S7/9}}
* S7S 7/47 Behälter dicht geschlossen und nicht bei Temperaturen über ... °C aufbewahren. (vom Hersteller anzugeben) {{Anker|S7/47}}
* S20S 20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken oder rauchen. {{Anker|S20/21}}
* S24S 24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden. {{Anker|S24/25}}
* S27S 27/28 Bei Berührung mit der Haut beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen und Haut sofort abwaschen mit viel ... .(vom Hersteller anzugeben){{Anker|S27/28}}
* S29S 29/35 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. {{Anker|S29/35}}
* S29S 29/56 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; dieses Produkt und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung[[Problemabfall]]entsorgung zuführen. {{Anker|S29/56}}
* S36S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen. {{Anker|S36/37}}
* S36S 36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. {{Anker|S36/37/39}}
* S36S 36/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. {{Anker|S36/39}}
* S37S 37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. {{Anker|S37/39}}
* S47S 47/49 Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über ... °C aufbewahren. (vom Hersteller anzugeben) {{Anker|S47/49}}
 
=== Anmerkungen zu „Hersteller“ ===
Verantwortlich für die Kennzeichnung und die Einfügungen (...) ist derwar derjenige, der die Ware innerhalb der EGEU erstmaligerstmals in der aktuellen Verpackung „[[InverkehrbringerInverkehrbringen|in Verkehr bringtbrachte]]“ – das kannkonnte auch ein Importeur sein oder Händler, welcher die Ware in eigener Verpackung in Verkehr bringtbrachte.
 
Viele Hersteller habenorganisierten die vom Gesetzgeber offen gelassenen Einfügungen zur Beschreibung spezifischer Maßnahmen (...) in eigenständigen Unterklassen organisiert, wie zum Beispiel :
: S 28.1: Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel '''Wasser'''.
: S 28.2: Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel '''Wasser und Seife'''.
Hierzu gibtgab es auch andere Codierungen, wie z. B. S 28A, S 28 b. Als Beispiel sind solche vorformulierten Sätze imin Katalogälteren Katalogen von [[Merck KGaA|E. MERCKMerck Darmstadt]] zu finden <ref> [http://de.chemdat.info/mda/de/safety/index.html E. MERCK]; dort „von Hand“ weiter zu / R&S Sätze / Mehr zum Thema / Sicherheitsratschläge (S-Sätze)</ref>.
 
Letztendlich kann der Hersteller hier jede geeignete Formulierung wählen, um die Lücke zu füllen.
 
:Da diesesolche Unternummerierungen undmit diedazugehörigen zugehörigen TexteTexten nicht rechtlich genormt sindwaren und die Wahl dieser Zusätze ausdrücklich dem Hersteller auferlegt war, werdenwurden sie in der Wikipedia bei Gefahrstoffkennzeichnungen nicht verwendet.
 
=== Die S-Sätze 1 und 2 ===
Eine Besonderheit gibtgab es zu S1S 1 und S2S 2 bzw. S1S 1/2: Diese Angaben stehtstand bei der EU-Kennzeichnung (in Anhang 1, RL 67/548/EWG) in Klammern, also z. B.
 
Eine Besonderheit gibt es zu S1 und S2 bzw. S1/2: Diese Angaben steht bei der EU-Kennzeichnung (in Anhang 1, RL 67/548/EWG) in Klammern, also z. B.
:(1/2-)7/8-33
Diese S-&nbsp;Sätze sollensollten Gefahren durch unsachgemäßen Gebrauch vorbeugen. Deshalb müssenmussten die zugehörigen Texte nicht auf dem Etikett aufgedruckt sein, wenn die Abgabe der gefährlichen Substanz ausschließlich an einen „berufsmäßigen Verwender“ – also beispielsweise an eineein FirmaUnternehmen oder einen selbstständigen[[Selbständigkeit (beruflich)|selbständigen]] [[Handwerker]]erfolgterfolgte. Diese Texte sindwaren aber erforderlich, wenn die Substanz (z.&nbsp;B. durch Ladengeschäfte / Drogerien[[Drogerie]]n) an private EndverbraucherEnd[[verbraucher]] abgegeben wirdwurde. Die R- und S- Nummern werdenwurden üblicherweise auch auf dem Etikett ausgedruckt; die Zahlen in Klammern sollen dafür sorgen, dass diese Information über alle Handelsstufen hinweg nicht verloren gehtging. Denn derjenige, der an Endverbraucher verkauftverkaufte, mussmusste gegebenenfalls – einschließlich dieser Texte – neu etikettieren.
 
In der Wikipedia werdenwurden diese S-&nbsp;Satz-&nbsp;Nummern ebenfalls eingeklammert.
 
Bei Stoffen mit S-Satz 53 (Abgabeverbot an Endverbraucher) dürfendurften die für diesen Personenkreis bestimmten S-Sätze 1 und 2 nicht vergeben werden.
 
== Siehe auch ==
* [[GefahrensymbolGefahrgut]]
* [[UN-Nummer]]
* [[Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien]], [[Gefahrensymbol]]e, [[Gefahrgut]], [[UN-Nummer]], [[Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr]]
* [[Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr]]
* [[Gefahrstoffverordnung]]/[[GefStoffV]]
 
== Weblinks ==
* [http://schoolscout24.de/cgi-bin/keminaco/rspinput.cgi Risiko- und Sicherheitssätze in 23 europäischen Sprachen]
 
== Einzelnachweise ==
<references />
 
*[http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/Einstufung-und-Kennzeichnung/Kompendium/Kompendium.html__nnn=true Richtlinie 67/548/EWG gesamt (Version 2006)]
== Anmerkungen ==
*[http://www.baua.de/nn_12340/sid_421A24EFC44245D5B51F32080582DD9C/nsc_true/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/Rechtstexte/pdf/RL-67-548-EWG-Anhang-III.pdf Liste der R-Sätze der EU (Version 2006)]
<references group="Anmerkung" />
*[http://www.baua.de/nn_12340/sid_421A24EFC44245D5B51F32080582DD9C/nsc_true/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/Rechtstexte/pdf/RL-67-548-EWG-Anhang-IV.pdf Liste der S-Sätze der EU (Version 2006)]
 
{{Rechtshinweis}}
 
{{SORTIERUNG:R Und Ssatze}}
[[Kategorie:Arbeitsschutz]]
[[Kategorie:Gefährliche Stoffe und Güter]]
[[Kategorie:Liste (Technik)]]
[[Kategorie:Chemikalienrecht]]
 
[[ar:تحذيرات وقائية من المواد الخطرة]]
[[en:Risk and Safety Statements]]
[[frcs:Phrases de risqueS-věty]]
[[id:Pernyataan R/S]]
[[nl:R- en S-zinnen]]
[[pt:Frases de Risco e Segurança]]