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Die '''R- und S-Sätze''' („'''R'''isiko- und '''S'''icherheitssätze“, {{enS|risk and safety}}) waren [[Kodifikation|kodifizierte]] Warnhinweise zur Charakterisierung der Gefahrenmerkmale von [[Gefahrstoff]]en, also [[Chemisches Element|Elementen]] und [[chemische Verbindung|Verbindungen]] sowie daraus hergestellten gefährlichen [[Zubereitung]]en. Sie waren zusammen mit den Gefahrenbezeichnungen und den jeweils dazugehörenden [[Gefahrensymbol]]en die wichtigsten Hilfsmittel für die innerhalb der [[Europäische Union|EU]] vorgeschriebene Gefahrstoffkennzeichnung nach [[Richtlinie 67/548/EWG]].
'''R- und S-Sätze''' bedeutet "'''R'''isiko- und '''S'''icherheitssätze",
d. h. kodierte Warnhinweise zu [[chemische Verbindung|chemischen Verbindungen]].
 
Die R-Sätze waren der Ausgangspunkt bei der Einstufung eines gefährlichen Stoffes. Lagen diese fest, so ergaben sich daraus sowohl die hierzu erforderlichen Gefahrenbezeichnungen mit Gefahrensymbolen als auch die nötigen S-Sätze.
Die R- und S-Sätze sind innerhalb der [[EU]], im Anhang III und IV der Richtlinie 67/548/EWG standardisiert und existieren in vielen Sprachen.
Dadurch müssen die R- und S-Sätze nicht in jeder Sprache auf die Verpackung aufgedruckt werden, der Anwender kann sich die Übersetzung aus einer Liste in seiner Sprache heraussuchen.
 
Das [[Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien|global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien]] (GHS) ersetzt diese Gefahrstoffkennzeichnung. Für Stoffe ist die GHS-Kennzeichnung seit dem 1. Dezember 2012 obligatorisch, für Gemische (zuvor „Zubereitungen“ genannt) seit dem 1. Juni 2015. Restbestände von Gemischen, die noch mit R- und S-Sätzen gekennzeichnet waren, konnten bis zum 31. Mai 2017 abverkauft werden. Nach GHS eingestufte Stoffe und Gemische werden mit GHS-[[Gefahrenpiktogramm]]en und [[H- und P-Sätze]]n gekennzeichnet.
In der [[Schweiz]] ist das [http://www.bag.admin.ch BAG] zuständig, es führt eine eigene [http://www.bag.admin.ch/anmeldestelle/einstuf/d/rssaetze/index.htm Liste mit Übersetzungen].
 
== Rechtliche Grundlagen ==
Die [[Richtlinie 67/548/EWG]]<ref>{{EU-Richtlinie|1967|548|titel=des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe}}</ref> führt in Anhang I eine große Zahl einzelner Gefahrstoffe auf und gibt für jeden dort gelisteten Stoff eine Einstufung und Kennzeichnung vor.<ref>{{EU-LegisSum|l21276|Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Einführungszeitraum bis 1. Juni 2015)|abruf=2020-10-28}}</ref> Stoffe, also einzelne chemische Elemente oder Verbindungen, welche nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, werden gemäß Anhang VI dieser [[Richtlinie (EU)|Richtlinie]] eingestuft und gekennzeichnet; Zubereitungen sind gemäß [[Richtlinie 99/45/EWG]]<ref>{{EU-Richtlinie|1999|45|titel=des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen}}</ref> einzustufen und zu kennzeichnen. Die R- und S-Sätze beschreiben lediglich Gefahrenmerkmale, welche aus den chemischen Eigenschaften der Substanzen resultieren, also keine Radioaktivität oder Infektionsgefahren.
 
Die Wortlaute der R- und S-Sätze sind im Anhang III und IV dieser Richtlinie für die jeweilige EU-Sprache normiert. Vorgeschrieben war nach den zur Umsetzung der Richtlinie nötigen nationalen Gesetzen die Angabe auf der Verpackung in der oder den jeweiligen Landessprachen (Verkehrssprachen) der Länder, in denen der gefährliche Stoff oder die Zubereitung in Verkehr gebracht wurde. Zum Warenverkehr innerhalb der oder in die EU war es deshalb notwendig, dass diese Texte vom Exporteur in den Verkehrssprachen der jeweiligen Importländer auf der Verpackung angebracht wurden. Zusätzlich war die Angabe der Sätze im [[Sicherheitsdatenblatt]] vorgeschrieben.
== Hinweis auf besondere Gefahren (R-Sätze) ==
 
Die Umsetzung der Kennzeichnungsregeln erfolgte in Deutschland über die [[Gefahrstoffverordnung]].<ref>{{§|4|gefstoffv_2010|juris}} der [[Gefahrstoffverordnung]] ({{BGBl|2010 I S. 1643}}, Fassung vom 26. November 2010).</ref>
Achtung: Bei R-Sätzen mit der Anmerkung „E“ wird im Text das Wort „Auch“ vorangestellt.
Beispiel: R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen.
R E 20 Auch gesundheitsschädlich beim Einatmen.
 
In der [[Schweiz]] war das [[Bundesamt für Gesundheit]] (BAG) zuständig. Es führte eine eigene Liste mit Übersetzungen.
:R 1 In trockenem Zustand [[Explosionsgefahr|explosionsgefährlich]]
:R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer und andere Zündquellen; explosionsgefährlich
:R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer und andere Zündquellen; besonders explosionsgefährlich
:R 4 Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen
:R 5 Beim Erwärmen explosionsfähig
:R 6 Mit und ohne Luft explosionsfähig
:R 7 Kann Brand verursachen
:R 8 [[Feuergefahr]] bei Berührung mit brennbaren Stoffen
:R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen
:R 10 Entzündlich
:R 11 Leichtentzündlich
:R 12 Hochentzündlich
:R 14 Reagiert heftig mit Wasser
:R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher Gase
:R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen
:R 17 [[Selbstentzündung|Selbstentzündlich]] an der Luft
:R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger /leicht-entzündlicher Dampf-Luftgemische möglich
:R 19 Kann explosionsfähige [[Peroxid]]e bilden
:R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen
:R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut
:R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken
:R 23 Giftig beim Einatmen
:R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut
:R 25 Giftig beim Verschlucken
:R 26 Sehr giftig beim Einatmen
:R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut
:R 28 Sehr giftig beim Verschlucken
:R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase
:R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden
:R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase
:R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase
:R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen
:R 34 Verursacht [[Verätzung]]en
:R 35 Verursacht schwere Verätzungen
:R 36 Reizt die Augen
:R 37 Reizt die Atmungsorgane
:R 38 Reizt die Haut
:R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens
:R 40 Verdacht auf [[krebserzeugend]]e Wirkung
:R 41 Gefahr ernster Augenschäden
:R 42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich
:R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich
:R 44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss
:R 45 Kann Krebs erzeugen
:R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen
:R 47 Kann [[Fehlbildung|Missbildung]]en verursachen
:R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition
:R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen
:R 50 Sehr giftig für Wasserorganismen
:R 51 Giftig für Wasserorganismen
:R 52 Schädlich für Wasserorganismen
:R 53 Kann in [[Gewässer]]n längerfristig schädliche Wirkungen haben
:R 54 Giftig für Pflanzen
:R 55 Giftig für Tiere
:R 56 Giftig für [[Bodenorganismen]]
:R 57 Giftig für [[Bienen]]
:R 58 Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben
:R 59 Gefährlich für die [[Ozonschicht]]
:R 60 Kann die [[Fortpflanzungsfähigkeit]] beeinträchtigen
:R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen
:R 62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen
:R 63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen
:R 64 Kann Säuglinge über die [[Muttermilch]] schädigen
:R 65 Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen
:R 66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen
:R 67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen
:R 68 Irreversibler Schaden möglich
 
Die Richtlinie 67/548/EWG wurde durch die am 31. Dezember 2008 veröffentlichte [[Verordnung (EG) Nr. 1272/2008]] über die Einführung des global harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS)<ref>{{EU-Verordnung|2008|1272|titel=des Europäischen Parlaments und des Rates}} (GHS-Verordnung mit allen neuen Vorschriften und Kennzeichnungen). In: ''[[Amtsblatt der Europäischen Union]].'' L, Nr. 353, 2008, S. 1–1355.</ref> abgelöst. Mit diesem seit 1992 durch eine UN-Kommission erarbeiteten System werden die Warnsymbole und die Warntexte für Gefahrstoffe neu definiert und weltweit vereinheitlicht. Somit war die Gültigkeit der R- und S-Sätze (sowie der bisherigen [[Gefahrensymbol]]e mit ihren Gefahrenhinweisen) auf die im GHS festgelegten Übergangsfristen begrenzt.
== Kombination der R-Sätze ==
:R 14/15 Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase
:R 15/29 Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher Gase
:R 20/21 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut
:R 20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken
:R 20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut
:R 21/22 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken
:R 23/24 Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut
:R 23/25 Giftig beim Einatmen und Verschlucken
:R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut
:R 24/25 Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken
:R 26/27 Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut
:R 26/28 Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken
:R 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut
:R 27/28 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken
:R 36/37 Reizt die Augen und die Atmungsorgane
:R 36/38 Reizt die Augen und die Haut
:R 36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut
:R 37/38 Reizt die Atmungsorgane und die Haut
:R 39/23 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen
:R 39/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut
:R 39/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken
:R 39/23/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut
:R 39/23/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken
:R 39/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
:R 39/23/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
:R 39/26 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen
:R 39/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut
:R 39/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken
:R 39/26/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut
:R 39/26/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken
:R 39/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
:R 39/26/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
:R 42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich
:R 48/20 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen
:R 48/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut
:R 48/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken
:R 48/20/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut
:R 48/20/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken
:R 48/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
:R 48/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
:R 48/23 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen
:R 48/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut
:R 48/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken
:R 48/23/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut
:R 48/23/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken
:R 48/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
:R 48/23/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
:R 50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben
:R 51/53 Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben
:R 52/53 Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben
:R 68/20 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen
:R 68/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut
:R 68/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken
:R 68/20/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut
:R 68/20/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken
:R 68/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
:R 68/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
 
=== Fortwirkung ===
== Sicherheitsratschläge (S-Sätze) ==
Für das Punktesystem zur Einstufung von Stoffen und Gemischen in [[Wassergefährdungsklasse]]n nach der deutschen [[Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen]] (AwSV) vom 18. April 2017 sind die den R-Sätzen zugrundeliegenden Einstufungen weiterhin maßgeblich.<ref>Ziff. 4.2. zur [https://www.gesetze-im-internet.de/awsv/anlage_1.html Anlage 1] zur AwSV</ref>
:S 1 Unter Verschluss aufbewahren
:S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
:S 3 Kühl aufbewahren
:S 4 Von Wohnplätzen fernhalten
:S 5 Unter... aufbewahren (geeignete Flüssigkeit *)
:S 6 Unter... aufbewahren (inertes Gas *)
:S 7 Behälter dicht geschlossen halten
:S 8 Behälter trocken halten
:S 9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren
:S 12 Behälter nicht gasdicht verschließen
:S 13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten
:S 14 Von... fernhalten (inkompatible Substanzen *)
:S 15 Vor Hitze schützen
:S 16 Von Zündquellen fernhalten - nicht rauchen
:S 17 Von brennbaren Stoffen fernhalten
:S 18 Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben
:S 20 Bei der Arbeit nicht essen und trinken
:S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen
:S 22 Staub nicht einatmen
:S 23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnungen*)
:S 24 Berührung mit der Haut vermeiden
:S 25 Berührung mit den Augen vermeiden
:S 26 Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren
:S 27 Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen
:S 28 Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel... *)
:S 29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen
:S 30 Niemals Wasser hinzugießen
:S 33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung treffen
:S 34 Schlag und Reibung vermeiden
:S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden
:S 36 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen
:S 37 Geeignete Schutzhandschuhe tragen
:S 38 Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen
:S 39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
:S 40 Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit... *) reinigen
:S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen
:S 42 Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen (geeignete Bezeichnung[en] *)
:S 43 Zum Löschen... *) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: Kein Wasser verwenden)
:S 44 Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)
:S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)
:S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen
:S 47 Nicht bei Temperaturen über ... °C *) aufbewahren
:S 48 Feucht halten mit ...(geeignetes Mittel *)
:S 49 Nur im Originalbehälter aufbewahren
:S 50 Nicht mischen mit ...*)
:S 51 Nur in gut belüfteten Bereichen verwenden
:S 52 Nicht großflächig für Wohn- u.Aufenthaltsräume zu verwenden
:S 53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch bes. Anweisungen einholen
:S 56 Diesen Stoff und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen
:S 57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden
:S 59 Information zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfragen
:S 60 Dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen
:S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen
:S 62 Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder dieses Etikett vorzeigen.
:S 63 Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen und ruhigstellen
:S 64 Bei Verschlucken Mund mit Wasser ausspülen (Nur wenn Verunfallter bei Bewusstsein ist)
 
== KombinationKurzschreibweise der S-SätzeKodierung ==
Zur Kurzschreibweise der Kodierung gibt es folgende Regelung: Bei einer Aufzählung der Sätze steht nach dem einleitenden Buchstaben (R oder S) zwischen den Ziffern der Sätze entweder ein Bindestrich (-) zur Trennung oder bei bestimmten zulässigen Kombinationen ein Schrägstrich (/) zur zusammenfassenden Angabe in einem einzigen Satz.
:S 1/2 Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren
:S 3/7 Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen Ort aufbewahren
:S 3/9/14 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... *) aufbewahren
:S 3/9/14/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... *) aufbewahren
:S 3/9/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren
:S 3/14 An einem kühlen, von ... *) entfernten Ort aufbewahren
:S 7/8 Behälter trocken und dicht geschlossen halten
:S 7/9 Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren
:S 7/47 Behälter dicht geschlossen und nicht bei Temperaturen über ... *) °C aufbewahren
:S 20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen
:S 24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden
:S 27/28 Bei Berührung mit der Haut beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen und Haut sofort abwaschen mit viel ... *)
:S 29/35 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden
:S 29/56 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; dieses Produkt und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen
:S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen
:S 36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
:S 36/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.
:S 37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
:S 47/49 Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über ... *) °C aufbewahren
 
{{Anker|R-Sätze}}
== Liste der Hinweise auf besondere Risiken (R-Sätze) ==
* R 1 In trockenem Zustand [[Explosionsgefahr|explosionsgefährlich]]. {{Anker|R1}}
* R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer und andere Zündquellen explosionsgefährlich. {{Anker|R2}}
* R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer und andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich. {{Anker|R3}}
* R 4 Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen. {{Anker|R4}}
* R 5 Beim Erwärmen explosionsfähig. {{Anker|R5}}
* R 6 Mit und ohne Luft explosionsfähig. {{Anker|R6}}
* R 7 Kann Brand verursachen. {{Anker|R7}}
* R 8 [[Feuergefahr]] bei Berührung mit brennbaren Stoffen. {{Anker|R8}}
* R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen. {{Anker|R9}}
* R 10 Entzündlich. {{Anker|R10}}
* R 11 Leichtentzündlich. {{Anker|R11}}
* R 12 Hochentzündlich. {{Anker|R12}}
* R 14 Reagiert heftig mit Wasser. {{Anker|R14}}
* R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase. {{Anker|R15}}
* R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen. {{Anker|R16}}
* R 17 [[Selbstentzündung|Selbstentzündlich]] an der Luft. {{Anker|R17}}
* R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger /leicht-entzündlicher Dampf-Luftgemische möglich. {{Anker|R18}}
* R 19 Kann explosionsfähige [[Peroxide]] bilden. {{Anker|R19}}
* R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen. {{Anker|R20}}
* R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut. {{Anker|R21}}
* R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken. {{Anker|R22}}
* R 23 Giftig beim Einatmen. {{Anker|R23}}
* R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut. {{Anker|R24}}
* R 25 Giftig beim Verschlucken. {{Anker|R25}}
* R 26 Sehr giftig beim Einatmen. {{Anker|R26}}
* R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut. {{Anker|R27}}
* R 28 Sehr giftig beim Verschlucken. {{Anker|R28}}
* R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase. {{Anker|R29}}
* R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden. {{Anker|R30}}
* R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase. {{Anker|R31}}
* R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase. {{Anker|R32}}
* R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen. {{Anker|R33}}
* R 34 Verursacht [[Verätzung]]en. {{Anker|R34}}
* R 35 Verursacht schwere Verätzungen. {{Anker|R35}}
* R 36 Reizt die Augen. {{Anker|R36}}
* R 37 Reizt die Atmungsorgane. {{Anker|R37}}
* R 38 Reizt die Haut. {{Anker|R38}}
* R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens. {{Anker|R39}}
* R 40 Verdacht auf [[krebserzeugend]]e Wirkung. {{Anker|R40}}
* R 41 Gefahr ernster Augenschäden. {{Anker|R41}}
* R 42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich. {{Anker|R42}}
* R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich. {{Anker|R43}}
* R 44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss. {{Anker|R44}}
* R 45 Kann Krebs erzeugen. {{Anker|R45}}
* R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen. {{Anker|R46}}
* R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition. {{Anker|R48}}
* R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen. {{Anker|R49}}
* R 50 Sehr giftig für Wasserorganismen. {{Anker|R50}}
* R 51 Giftig für Wasserorganismen. {{Anker|R51}}
* R 52 Schädlich für Wasserorganismen. {{Anker|R52}}
* R 53 Kann in [[Gewässer]]n längerfristig schädliche Wirkungen haben. {{Anker|R53}}
* R 54 Giftig für Pflanzen. {{Anker|R54}}
* R 55 Giftig für Tiere. {{Anker|R55}}
* R 56 Giftig für [[Edaphon|Bodenorganismen]]. {{Anker|R56}}
* R 57 Giftig für [[Bienen]]. {{Anker|R57}}
* R 58 Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben. {{Anker|R58}}
* R 59 Gefährlich für die [[Ozonschicht]]. {{Anker|R59}}
* R 60 Kann die [[Fortpflanzungsfähigkeit]] beeinträchtigen. {{Anker|R60}}
* R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen. {{Anker|R61}}
* R 62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen. {{Anker|R62}}
* R 63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen. {{Anker|R63}}
* R 64 Kann Säuglinge über die [[Muttermilch]] schädigen. {{Anker|R64}}
* R 65 Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen. {{Anker|R65}}
* R 66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. {{Anker|R66}}
* R 67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. {{Anker|R67}}
* R 68 Irreversibler Schaden möglich. {{Anker|R68}}
 
Folgende R-Sätze können kombiniert werden, um mit weniger Text auszukommen:
:<sup> </sup>*) vom Hersteller anzugeben
* R 14/15 Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase. {{Anker|R14/15}}
* R 15/29 Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher Gase. {{Anker|R15/29}}
* R 20/21 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut. {{Anker|R20/21}}
* R 20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken. {{Anker|R20/22}}
* R 20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut. {{Anker|R20/21/22}}
* R 21/22 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken. {{Anker|R21/22}}
* R 23/24 Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut. {{Anker|R23/24}}
* R 23/25 Giftig beim Einatmen und Verschlucken. {{Anker|R23/25}}
* R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut. {{Anker|R23/24/25}}
* R 24/25 Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken. {{Anker|R24/25}}
* R 26/27 Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut. {{Anker|R26/27}}
* R 26/28 Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken. {{Anker|R26/28}}
* R 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut. {{Anker|R26/27/28}}
* R 27/28 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken. {{Anker|R27/28}}
* R 36/37 Reizt die Augen und die Atmungsorgane. {{Anker|R36/37}}
* R 36/38 Reizt die Augen und die Haut. {{Anker|R36/38}}
* R 36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut. {{Anker|R36/37/38}}
* R 37/38 Reizt die Atmungsorgane und die Haut. {{Anker|R37/38}}
* R 39/23 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen. {{Anker|R39/23}}
* R 39/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut. {{Anker|R39/24}}
* R 39/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken. {{Anker|R39/25}}
* R 39/23/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut. {{Anker|R39/23/24}}
* R 39/23/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken. {{Anker|R39/23/25}}
* R 39/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. {{Anker|R39/24/25}}
* R 39/23/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. {{Anker|R39/23/24/25}}
* R 39/26 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen. {{Anker|R39/26}}
* R 39/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut. {{Anker|R39/27}}
* R 39/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken. {{Anker|R39/28}}
* R 39/26/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut. {{Anker|R39/26/27}}
* R 39/26/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken. {{Anker|R39/26/28}}
* R 39/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. {{Anker|R39/27/28}}
* R 39/26/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. {{Anker|R39/26/27/28}}
* R 42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich. {{Anker|R42/43}}
* R 48/20 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen. {{Anker|R48/20}}
* R 48/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut. {{Anker|R48/21}}
* R 48/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken. {{Anker|R48/22}}
* R 48/20/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut. {{Anker|R48/20/21}}
* R 48/20/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken. {{Anker|R48/20/22}}
* R 48/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. {{Anker|R48/21/22}}
* R 48/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. {{Anker|R48/20/21/22}}
* R 48/23 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen. {{Anker|R48/23}}
* R 48/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut. {{Anker|R48/24}}
* R 48/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken. {{Anker|R48/25}}
* R 48/23/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut. {{Anker|R48/23/24}}
* R 48/23/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken. {{Anker|R48/23/25}}
* R 48/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. {{Anker|R48/24/25}}
* R 48/23/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. {{Anker|R48/23/24/25}}
* R 50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. {{Anker|R50/53}}
* R 51/53 Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. {{Anker|R51/53}}
* R 52/53 Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. {{Anker|R52/53}}
* R 68/20 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen. {{Anker|R68/20}}
* R 68/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut. {{Anker|R68/21}}
* R 68/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken. {{Anker|R68/22}}
* R 68/20/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut. {{Anker|R68/20/21}}
* R 68/20/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken. {{Anker|R68/20/22}}
* R 68/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. {{Anker|R68/21/22}}
* R 68/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. {{Anker|R68/20/21/22}}
 
=== Reihenfolge der R-Sätze ===
==Siehe auch==
R-Sätze, die den Gefährlichkeitsmerkmalen „krebserzeugend“, „erbgutverändernd“ und/oder „fortpflanzungsgefährdend“ zugeordnet werden, stehen üblicherweise am Anfang:
* R 45 Kann Krebs erzeugen.
* R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen.
* R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen.
* R 60 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen.
* R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
Die anderen Nummern folgten zumeist aufsteigend. Dabei ist zu bemerken, dass (historisch bedingt) zumeist die niedrigen Nummern physikalische Gefahren (z. B. Entflammbarkeit, Explosionsgefahr), die mittleren Nummern Gesundheitsgefahren (z. B. Giftigkeit, Ätzwirkung) und die höheren Nummern Umweltgefahren beschreiben. Natürlich war es dem Anwender freigestellt, die Gefahren als Erstes zu nennen, welche er als besonders groß erachtete.
 
Eine weitere Besonderheit der Reihenfolge ergibt sich bei den Stoffen mit „Anmerkung E“:
* [[Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien]], [[Gefahrensymbol]]e, [[Gefahrgut]], [[UN-Nummer]], [[Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr]]
 
=== Sonderfall „Anmerkung E“ in Anhang I der RL 67/548/EWG ===
==Weblinks==
Stoffen, die entsprechend Anhang VI Kapitel 4 der Richtlinie 67/548/EWG als krebserzeugend, erbgutverändernd und/oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 eingestuft wurden (sogenannten [[Gefahrstoff#CMR-Stoffe|CMR-Stoffen]]), wird die Anmerkung E dann zugeordnet, wenn sie gleichzeitig als [[Giftige Stoffe|sehr giftig]] (T+), [[Giftige Stoffe|giftig]] (T) oder [[Gesundheitsschädliche Stoffe|gesundheitsschädlich]] (Xn) im Sinne einer akuten oder chronischen Gesundheitsgefährdung eingestuft sind. Bei diesen Stoffen wird den Gefahrensätzen R&nbsp;20, R&nbsp;21, R&nbsp;22, R&nbsp;23, R&nbsp;24, R&nbsp;25, R&nbsp;26, R&nbsp;27, R&nbsp;28, R&nbsp;39, R&nbsp;40, R&nbsp;48 und R&nbsp;65 sowie allen gültigen Kombinationen dieser Gefahrensätze das Wort „Auch“ vorangestellt. Auf ätzende, reizende oder sensibilisierende Eigenschaften findet dies keine Anwendung.
 
Diese zusätzliche Kennzeichnung erfolgt, weil diese akuten gesundheitlichen Gefahren mit gleichen Gefahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen (Totenkopf mit „sehr giftig“ oder „giftig“ bzw. Andreaskreuz mit „gesundheitsschädlich“) kenntlich gemacht werden müssten.
*[http://europa.eu.int/comm/environment/dansub/main67_548/index_de.htm Konsolidierte Fassung der Richtlinie 67/548/EWG]
*[http://www.gefahrstoffe-im-griff.de Online-Werkzeuge für das Gefahrstoffmanagement]
 
Diese Regelung hat eine eigene Klasse von R-Sätzen zur Folge.
[[Kategorie:Arbeitsschutz]]
 
Wenn also ein Gefahrstoff sowohl z. B. krebserzeugend der Kategorie 1 ist (und deshalb mit Totenkopf gekennzeichnet wurde) und außerdem auch akut giftig beim Einatmen ist, dann bekam er aufgrund dieser doppelten Gefahr die Anmerkung E mit folgendem Ergebnis (Beispiel):
 
* R: 45-E23 Krebserzeugend. Auch giftig beim Einatmen.
 
Diese Sätze sollten unmittelbar auf die R-Sätze 45, 46, 49, 60, 61 folgen, da sonst der Sinnzusammenhang für das Wort „Auch“ verloren geht (Negativbeispiel):
 
* R: 45-4-E23/24/25 Krebserzeugend. Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen. Auch giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut.
 
== Liste der Sicherheitsratschläge (S-Sätze) ==
* S 1 Unter Verschluss aufbewahren.{{Anker|S(1)}}
* S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.{{Anker|S(2)}}
* S 3 Kühl aufbewahren.{{Anker|S3}}
* S 4 Von Wohnplätzen fernhalten.{{Anker|S4}}
* S 5 Unter … aufbewahren. (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzugeben){{Anker|S5}}
* S 6 Unter … aufbewahren. (inertes Gas vom Hersteller anzugeben){{Anker|S6}}
* S 7 Behälter dicht geschlossen halten.{{Anker|S7}}
* S 8 Behälter trocken halten.{{Anker|S8}}
* S 9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.{{Anker|S9}}
* S 10 Inhalt feucht halten.{{Anker|S10}}
* S 11 Zutritt von Luft verhindern.{{Anker|S11}}
* S 12 Behälter nicht gasdicht verschließen.{{Anker|S12}}
* S 13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.{{Anker|S13}}
* S 14 Von … fernhalten. (inkompatible Substanzen vom Hersteller anzugeben){{Anker|S14}}
* S 15 Vor Hitze schützen.{{Anker|S15}}
* S 16 Von Zündquellen fernhalten – Nicht rauchen.{{Anker|S16}}
* S 17 Von brennbaren Stoffen fernhalten.{{Anker|S17}}
* S 18 Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben.{{Anker|S18}}
* S 20 Bei der Arbeit nicht essen und trinken.{{Anker|S20}}
* S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen.{{Anker|S21}}
* S 22 Staub nicht einatmen.{{Anker|S22}}
* S 23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen. (geeignete Bezeichnungen vom Hersteller anzugeben){{Anker|S23}}
* S 24 Berührung mit der Haut vermeiden.{{Anker|S24}}
* S 25 Berührung mit den Augen vermeiden.{{Anker|S25}}
* S 26 Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren.{{Anker|S26}}
* S 27 Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen.{{Anker|S27}}
* S 28 Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel … (vom Hersteller anzugeben){{Anker|S28}}
* S 29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.{{Anker|S29}}
* S 30 Niemals Wasser hinzugießen.{{Anker|S30}}
* S 31 Von explosionsfähigen Stoffen fernhalten{{Anker|S31}}
* S 33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung treffen.{{Anker|S33}}
* S 34 Schlag und Reibung vermeiden.{{Anker|S34}}<ref group="Anmerkung" name="ATP 28">Am 6. August 2001 wurden durch die [[Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)#Aktualisierungen und Anpassungen|ATP]] 28 folgende S-Sätze entfernt: 3/7/9, 3/9, 34, 44.</ref><ref>{{Webarchiv | url= http://www.ilo.org/legacy/english/protection/safework/cis/products/icsc/dtasht/sftyphrs/index.htm | wayback = 20120114095210 | text = Safety Phrases}} bei der [[Internationale Arbeitsorganisation|Internationalen Arbeitsorganisation]].</ref>
* S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.{{Anker|S35}}
* S 36 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen.{{Anker|S36}}
* S 37 Geeignete [[Schutzhandschuh]]e tragen.{{Anker|S37}}
* S 38 Bei unzureichender Belüftung [[Atemschutzgerät]] anlegen.{{Anker|S38}}
* S 39 [[Schutzbrille]]/Gesichtsschutz tragen.{{Anker|S39}}
* S 40 Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit … reinigen. (Material vom Hersteller anzugeben){{Anker|S40}}
* S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen.{{Anker|S41}}
* S 42 Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen. (Bezeichnung vom Hersteller anzugeben){{Anker|S42}}
* S 43 Zum Löschen … verwenden. (vom Hersteller anzugeben)(wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: Kein Wasser verwenden){{Anker|S43}}
* S 44 Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen).{{Anker|S44}}<ref group="Anmerkung" name="ATP 28" />
* S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen).{{Anker|S45}}
* S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen.{{Anker|S46}}
* S 47 Nicht bei Temperaturen über … °C aufbewahren. (vom Hersteller anzugeben){{Anker|S47}}
* S 48 Feucht halten mit … (vom Hersteller anzugeben){{Anker|S48}}
* S 49 Nur im Originalbehälter aufbewahren.{{Anker|S49}}
* S 50 Nicht mischen mit … (vom Hersteller anzugeben){{Anker|S50}}
* S 51 Nur in gut belüfteten Bereichen verwenden.{{Anker|S51}}
* S 52 Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden.{{Anker|S52}}
* S 53 Exposition vermeiden – vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. – Nur für den berufsmäßigen Verwender –.{{Anker|S53}}
* S 56 Dieses Produkt und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen.{{Anker|S56}}
* S 57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden.{{Anker|S57}}
* S 59 Information zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfragen.{{Anker|S59}}
* S 60 Dieses Produkt und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen.{{Anker|S60}}
* S 61 Freisetzung in die [[Umwelt]] vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen.{{Anker|S61}}
* S 62 Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder dieses Etikett vorzeigen.{{Anker|S62}}
* S 63 Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen und ruhigstellen.{{Anker|S63}}
* S 64 Bei Verschlucken Mund mit Wasser ausspülen (Nur wenn Verunfallter bei Bewusstsein ist).{{Anker|S64}}
 
Folgende S-Sätze können kombiniert werden, um mit weniger Text auszukommen:
* S 1/2 Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren. {{Anker|S(1/2)}}
* S 3/7 Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen Ort aufbewahren. {{Anker|S3/7}}
* S 3/9/14 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von … aufbewahren. (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben) {{Anker|S3/9/14}}
* S 3/9/14/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von … aufbewahren. (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben) {{Anker|S3/9/14/49}}
* S 3/9/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren. {{Anker|S3/9/49}}
* S 3/14 An einem kühlen, von … entfernten Ort aufbewahren. (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben) {{Anker|S3/14}}
* S 7/8 Behälter trocken und dicht geschlossen halten. {{Anker|S7/8}}
* S 7/9 Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren. {{Anker|S7/9}}
* S 7/47 Behälter dicht geschlossen und nicht bei Temperaturen über … °C aufbewahren. (vom Hersteller anzugeben) {{Anker|S7/47}}
* S 20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken oder rauchen. {{Anker|S20/21}}
* S 24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden. {{Anker|S24/25}}
* S 27/28 Bei Berührung mit der Haut beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen und Haut sofort abwaschen mit viel … .(vom Hersteller anzugeben){{Anker|S27/28}}
* S 29/35 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. {{Anker|S29/35}}
* S 29/56 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; dieses Produkt und seinen Behälter der [[Problemabfall]]entsorgung zuführen. {{Anker|S29/56}}
* S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen. {{Anker|S36/37}}
* S 36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. {{Anker|S36/37/39}}
* S 36/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. {{Anker|S36/39}}
* S 37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. {{Anker|S37/39}}
* S 47/49 Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über … °C aufbewahren. (vom Hersteller anzugeben) {{Anker|S47/49}}
 
=== Anmerkungen zu „Hersteller“ ===
Verantwortlich für die Kennzeichnung und die Einfügungen (…) war derjenige, der die Ware innerhalb der EU erstmals in der aktuellen Verpackung „[[Inverkehrbringen|in Verkehr brachte]]“ – das konnte auch ein Importeur sein oder Händler, welcher die Ware in eigener Verpackung in Verkehr brachte.
 
Viele Hersteller organisierten die vom Gesetzgeber offen gelassenen Einfügungen zur Beschreibung spezifischer Maßnahmen (…) in eigenständigen Unterklassen, wie zum Beispiel:
: S 28.1: Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel ''Wasser''.
: S 28.2: Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel ''Wasser und Seife''.
Hierzu gab es auch andere Codierungen, wie z. B. S 28A, S 28 b. Als Beispiel sind solche vorformulierten Sätze in älteren Katalogen von [[Merck KGaA|E. Merck Darmstadt]] zu finden.
 
Letztendlich kann der Hersteller hier jede geeignete Formulierung wählen, um die Lücke zu füllen.
 
:Da solche Unternummerierungen mit dazugehörigen Texten nicht rechtlich genormt waren und die Wahl dieser Zusätze ausdrücklich dem Hersteller auferlegt war, wurden sie in der Wikipedia bei Gefahrstoffkennzeichnungen nicht verwendet.
 
=== Die S-Sätze 1 und 2 ===
Eine Besonderheit gab es zu S 1 und S 2 bzw. S 1/2: Diese Angaben stand bei der EU-Kennzeichnung (in Anhang 1, RL 67/548/EWG) in Klammern, also z. B.
:(1/2-)7/8-33
Diese S-Sätze sollten Gefahren durch unsachgemäßen Gebrauch vorbeugen. Deshalb mussten die zugehörigen Texte nicht auf dem Etikett aufgedruckt sein, wenn die Abgabe der gefährlichen Substanz ausschließlich an einen „berufsmäßigen Verwender“ – also beispielsweise an ein Unternehmen oder einen [[Selbständigkeit (beruflich)|selbständigen]] [[Handwerker]] – erfolgte. Diese Texte waren aber erforderlich, wenn die Substanz (z.&nbsp;B. durch Ladengeschäfte / [[Drogerie]]n) an private End[[verbraucher]] abgegeben wurde. Die R- und S-Nummern wurden üblicherweise auch auf dem Etikett ausgedruckt; die Zahlen in Klammern sollen dafür sorgen, dass diese Information über alle Handelsstufen hinweg nicht verloren ging. Denn derjenige, der an Endverbraucher verkaufte, musste gegebenenfalls – einschließlich dieser Texte – neu etikettieren.
 
In der Wikipedia wurden diese S-Satz-Nummern ebenfalls eingeklammert.
 
Bei Stoffen mit S-Satz 53 (Abgabeverbot an Endverbraucher) durften die für diesen Personenkreis bestimmten S-Sätze 1 und 2 nicht vergeben werden.
 
== Siehe auch ==
* [[Gefahrgut]]
* [[UN-Nummer]]
* [[Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr]]
 
== Weblinks ==
* [http://schoolscout24.de/cgi-bin/keminaco/rspinput.cgi Risiko- und Sicherheitssätze in 23 europäischen Sprachen]
 
== Einzelnachweise ==
<references />
 
== Anmerkungen ==
<references group="Anmerkung" />
 
{{Rechtshinweis}}
 
{{SORTIERUNG:R Und Ssatze}}
[[Kategorie:Gefährliche Stoffe und Güter]]
[[Kategorie:Liste (Technik)]]
 
[[ar:تحذيرات وقائية من المواد الخطرة]]
[[en:Risk and Safety Statements]]
[[nlcs:R- en S-zinnenvěty]]