„R- und S-Sätze“ – Versionsunterschied
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Die anderen Nummern folgen zumeist aufsteigend. Dabei ist zu bemerken, dass (historisch bedingt) zumeist die niedrigen Nummern physikalische Gefahren (z. B. Entflammbarkeit, Explosionsgefahr), die mittleren Nummern Gesundheitsgefahren (z. B. Giftigkeit, Ätzwirkung) und die höheren Nummern Umweltgefahren beschreiben. Natürlich ist es dem Anwender freigestellt, die Gefahren als erstes zu nennen, welche er als besonders groß erachtet.
Eine
=== Sonderfall „Anmerkung E“ in Anhang I der RL 67/548/EWG ===
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