[go: nahoru, domu]

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Die anderen Nummern folgen zumeist aufsteigend. Dabei ist zu bemerken, dass (historisch bedingt) zumeist die niedrigen Nummern physikalische Gefahren (z. B. Entflammbarkeit, Explosionsgefahr), die mittleren Nummern Gesundheitsgefahren (z. B. Giftigkeit, Ätzwirkung) und die höheren Nummern Umweltgefahren beschreiben. Natürlich ist es dem Anwender freigestellt, die Gefahren als erstes zu nennen, welche er als besonders groß erachtet.
 
Eine weitreweitere Besonderheit der Reihenfolge ergibt sich bei den Stoffen mit „Anmerkung E“:
 
=== Sonderfall „Anmerkung E“ in Anhang I der RL 67/548/EWG ===