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Eine Besonderheit gibt es zu S 1 und S 2 bzw. S 1/2: Diese Angaben steht bei der EU-Kennzeichnung (in Anhang 1, RL 67/548/EWG) in Klammern, also z. B.
:(1/2-)7/8-33
Diese S-Sätze sollen Gefahren durch unsachgemäßen Gebrauch vorbeugen. Deshalb müssen die zugehörigen Texte nicht auf dem Etikett aufgedruckt sein, wenn die Abgabe der gefährlichen Substanz ausschließlich an einen „berufsmäßigen Verwender“ – also beispielsweise an eine Firma oder einen selbstständigen Handwerker – erfolgt. Diese Texte sind aber erforderlich, wenn die Substanz (z. B. durch Ladengeschäfte / Drogerien) an private Endverbraucher abgegeben wird. Die R- und S- Nummern werden üblicherweise auch auf dem Etikett ausgedruckt; die Zahlen in Klammern sollen dafür sorgen, dass diese Information über alle Handelsstufen hinweg nicht verloren geht. Denn derjenige, der an Endverbraucher verkauft, muss gegebenenfalls – einschließlich dieser Texte – neu etikettieren.
 
In der Wikipedia werden diese S-Satz-Nummern ebenfalls eingeklammert.