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Die [[Richtlinie 67/548/EWG]]<ref>[http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/Einstufung-und-Kennzeichnung/Kompendium/Kompendium.html__nnn=true Richtlinie 67/548/EWG gesamt (Version 2006)].</ref> führt in Anhang I eine große Zahl einzelner Gefahrstoffe auf und gibt für jeden dort gelisteten Stoff eine gesetzliche Einstufung und Kennzeichnung vor. Stoffe, also einzelne chemische Elemente oder Verbindungen, welche nicht in Anhang I der RL 67/548/EWG aufgeführt sind, werden gemäß Anhang VI dieser Richtlinie eingestuft und gekennzeichnet; Zubereitungen sind gemäß RL 99/45/EWG einzustufen und zu kennzeichnen. Die R- und S-Sätze beschreiben lediglich Gefahrenmerkmale, welche aus den chemischen Eigenschaften der Substanzen resultieren, also keine Radioaktivität oder Infektionsgefahren.
 
Die Wortlaute der R- und S-Sätze sind im Anhang III und IV dieser Richtlinie für die jeweilige EU-Sprache normiert und verbindlich. Vorgeschrieben war die Angabe auf der Verpackung in der oder den jeweiligen Landessprachen (Verkehrssprachen) der Länder, in denen der gefährliche Stoff oder die Zubereitung in Verkehr gebracht wird. Im Warenverkehr innerhalb der EU ist es deshalb notwendig, dass diese Texte vom Exporteur in den Verkehrssprachen der jeweiligen Importländer auf der Verpackung angebracht werden. Zusätzlich war auch die Angabe der Sätze im [[Sicherheitsdatenblatt]] vorgeschrieben.
 
In der [[Schweiz]] war das [[Bundesamt für Gesundheit]] (BAG) zuständig, es führte eine eigene Liste mit Übersetzungen.
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=== Sonderfall „Anmerkung E“ in Anhang I der RL 67/548/EWG ===
Stoffen, die entsprechend Anhang VI Kapitel 4 der Richtlinie 67/548/EWG als krebserzeugend, erbgutverändernd und/oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 eingestuft wurden (sogenannten [[Gefahrstoff#CMR-Stoffe|CMR-Stoffen]]), wird die Anmerkung E dann zugeordnet, wenn sie gleichzeitig als [[Giftige Stoffe|sehr giftig]] (T+), [[Giftige Stoffe|giftig]] (T) oder [[Gesundheitsschädliche Stoffe|gesundheitsschädlich]] (Xn) im Sinne einer akuten oder chronischen Gesundheitsgefährdung eingestuft sind. Bei diesen Stoffen wird den Gefahrensätzen R&nbsp;20, R&nbsp;21, R&nbsp;22, R&nbsp;23, R&nbsp;24, R&nbsp;25, R&nbsp;26, R&nbsp;27, R&nbsp;28, R&nbsp;39, R&nbsp;40, R&nbsp;48 und R&nbsp;65 sowie allen gültigen Kombinationen dieser Gefahrensätze das Wort „Auch“ vorangestellt. Auf ätzende, reizende oder sensibilisierende Eigenschaften findet dies keine Anwendung.
 
Diese zusätzliche Kennzeichnung erfolgt, weil diese akuten gesundheitlichen Gefahren mit gleichen Gefahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen (Totenkopf mit „sehr giftig“ oder „giftig“ bzw. Andreaskreuz mit „gesundheitsschädlich“) kenntlich gemacht werden müssten.
 
Diese Regelung hat eine eigene Klasse von R-&nbsp;Sätzen zur Folge.
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Wenn also ein Gefahrstoff sowohl z. B. krebserzeugend der Kategorie 1 ist (und deshalb mit Totenkopf gekennzeichnet wurde) und außerdem auch akut giftig beim Einatmen ist, dann bekam er aufgrund dieser doppelten Gefahr die Anmerkung E mit folgendem Ergebnis (Beispiel):
 
* R: 45-E23 Krebserzeugend. Auch giftig beim Einatmen.
 
Diese Sätze sollten unmittelbar auf die R-Sätze 45, 46, 49, 60, 61 folgen, da sonst der Sinnzusammenhang für das Wort „Auch“ verloren geht (Negativbeispiel):
 
* R: 45-4-E23/24/25 Krebserzeugend. Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen. Auch giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut.
Zeile 203:
* S 31 Von explosionsfähigen Stoffen fernhalten{{Anker|S31}}
* S 33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung treffen.{{Anker|S33}}
* S 34 Schlag und Reibung vermeiden.{{Anker|S34}} <ref group="Anmerkung" name="ATP 28">Am 6. August 2001 wurden durch die [[Anpassung an den technischen Fortschritt|ATP]] 28 folgende S-Sätze entfernt: 3/7/9, 3/9, 34, 44.</ref><ref>{{Webarchiv | url= http://www.ilo.org/legacy/english/protection/safework/cis/products/icsc/dtasht/sftyphrs/index.htm | wayback = 20120114095210 | text = Safety Phrases}} bei der [[Internationale Arbeitsorganisation|Internationalen Arbeitsorganisation]].</ref>
* S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.{{Anker|S35}}
* S 36 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen.{{Anker|S36}}
Zeile 213:
* S 42 Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen. (Bezeichnung vom Hersteller anzugeben){{Anker|S42}}
* S 43 Zum Löschen … verwenden. (vom Hersteller anzugeben)(wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: Kein Wasser verwenden){{Anker|S43}}
* S 44 Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen).{{Anker|S44}} <ref group="Anmerkung" name="ATP 28"></ref>
* S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen).{{Anker|S45}}
* S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen.{{Anker|S46}}
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Eine Besonderheit gab es zu S 1 und S 2 bzw. S 1/2: Diese Angaben stand bei der EU-Kennzeichnung (in Anhang 1, RL 67/548/EWG) in Klammern, also z. B.
:(1/2-)7/8-33
Diese S-Sätze sollten Gefahren durch unsachgemäßen Gebrauch vorbeugen. Deshalb mussten die zugehörigen Texte nicht auf dem Etikett aufgedruckt sein, wenn die Abgabe der gefährlichen Substanz ausschließlich an einen „berufsmäßigen Verwender“ – also beispielsweise an ein Unternehmen oder einen [[Selbständigkeit (beruflich)|selbständigen]] [[Handwerker]] – erfolgte. Diese Texte waren aber erforderlich, wenn die Substanz (z.&nbsp;B. durch Ladengeschäfte / [[Drogerie]]n) an private End[[verbraucher]] abgegeben wurde. Die R- und S-Nummern wurden üblicherweise auch auf dem Etikett ausgedruckt; die Zahlen in Klammern sollen dafür sorgen, dass diese Information über alle Handelsstufen hinweg nicht verloren ging. Denn derjenige, der an Endverbraucher verkaufte, musste gegebenenfalls – einschließlich dieser Texte – neu etikettieren.
 
In der Wikipedia wurden diese S-Satz-Nummern ebenfalls eingeklammert.
Zeile 275:
 
== Siehe auch ==
* [[Gefahrgut]]
* [[UN-Nummer]]
* [[Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr]]