Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen. Vom 4. März 1899
Erscheinungsbild
[134]
(Nr. 2551.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen. Vom 4. März 1899.
Auf Grund der Bestimmung im §. 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in Verbindung mit Artikel 54 der Reichsverfassung hat der Bundesrath beschlossen:
- 1. den §. 2 der Bekanntmachung vom 6. August 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 395) dahin abzuändern:
§. 2.
- „Kleine Fahrt im Sinne dieser Vorschriften ist die Fahrt in der Ostsee, in der Nordsee bis zum 61. Grade nördlicher Breite, im Englischen Kanal
- 1. mit Seeschiffen von weniger als 400 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt,
- 2. mit den im §. 1 unter Nr. 2 und 3 bezeichneten Fahrzeugen unter den ebenda angegebenen Voraussetzungen,
- soweit diese Fahrt nicht zur Küstenfahrt (§. 1) gehört.“
- „Kleine Fahrt im Sinne dieser Vorschriften ist die Fahrt in der Ostsee, in der Nordsee bis zum 61. Grade nördlicher Breite, im Englischen Kanal
- 2. den Reichskanzler zu ermächtigen, die durch den vorstehenden Beschluß bedingte Aenderung der Formulare (D und E) zum Prüfungs- und zum Befähigungszeugniß als Schiffer auf kleiner Fahrt sowie die aus sonstigen Aenderungen der Vorschriften über den Befähigungsnachweis der Seeschiffer und Seesteuerleute sich als nothwendig ergebenden Aenderungen der zugehörigen Formulare anzuordnen.
- Berlin, den 4. März 1899.