Verordnung, betreffend das Ruderkommando
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(Nr. 2994.) Verordnung, betreffend das Ruderkommando. Vom 18. Oktober 1903.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des § 145 des Strafgesetzbuchs, was folgt:
- Im Geltungsbereiche der Kaiserlichen Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See vom 9. Mai 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 203) dürfen auf deutschen Fahrzeugen vom 1. April 1904 ab nur solche Ruderkommandos gebraucht werden, welche die Lage des Ruderblatts, nicht die der Pinne, bezeichnen.
- Vom 1. April 1905 ab sind ausschließlich die Kommandoworte „Steuerbord“ und „Backbord“, soweit erforderlich, mit den das Maß des Ruderlegens angebenden Zusätzen anzuwenden; bis zu jenem Zeitpunkte sind auch die Kommandoworte „Rechts“ und „Links“ zugelassen.
- Der Gebrauch der für Fahrzeuge unter Segel üblichen Kommandoworte, wie „Luv“, „Halt ab“ u. a., bleibt durch diese Vorschriften unberührt, jedoch sind die Kommandoworte „Ruder in Lee“ und „Auf das Ruder“ vom 1. April 1904 ab nicht mehr zulässig.
- Auf Fahrzeugen, welche ständig in ostasiatischen Küsten- oder Binnengewässern verkehren und mit vorwiegend eingeborener Mannschaft bemannt sind, ist die Anwendung der dort üblichen fremdländischen Kommandoworte zugelassen.
- Artikel 30 der Kaiserlichen Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See findet gegenüber den vorstehenden Vorschriften keine Anwendung.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben im Schloß zu Berlin, den 18. Oktober 1903.