„Dauerparker“ – Versionsunterschied

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'''Dauerparker''' ist ein Begriff aus der [[Parkraumbewirtschaftung]].
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'''Dauerparker''' ist ein Begriff aus der [[Parkraumbewirtschaftung]]. Der Dauerparker hat in der Regel in einem Parkhaus oder mehreren Parkhäusern (Parkverbund) einen Parkplatz gemietet und zahlt dafür eine entsprechende Miete. Daher wird der Dauerparker bei einigen Herstellern auch '''Mietparker''' genannt. Während beim [[Kurzparken]] im Nachhinein (oder auch kurz zuvor) für die verparkte Zeit bezahlt werden muss, so wird bei einem Dauerparker der Betrag normalerweise im Voraus fällig.


== Parken auf öffentlichem Grund ==
== Vorteile eines Dauerparkers ==
=== Straßenrecht ===
Dauerparker sind natürlich gern gesehene Gäste in einem Parkhaus. Sie sind in ihrem Verhalten sehr gut vorhersehbar und nutzen das Parkhaus unter Umständen zu Zeiten, in denen Kurzparker das Parkhaus kaum oder nur wenig auslasten. Zudem zahlen sie meist im Voraus und bringen dadurch einen festen Umsatz. Da die Miete unabhängig vom aktuellen Parkvorgang bezahlt wird, muss der Dauerparker auch nicht nach jedem Parkvorgang zur Kasse gehen, und spart so Zeit.
Der [[Ruhender Verkehr|ruhende Verkehr]] gehört regelmäßig zum [[Gemeingebrauch]]. Das abgestellte Fahrzeug muss jedoch [[Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr|zugelassen]] sein.<ref>Bay VM 77, 17</ref>


Ist die Motivation nicht darauf gerichtet, das Kfz (wieder) in den fließenden Verkehr zu bringen, liegt eine erlaubnispflichtige [[Sondernutzung]] vor. So ist beispielsweise das Abstellen ausschließlich zu Werbezwecken, auch wenn ein gelegentlicher Standortwechsel mit eigener Kraft erfolgt, unzulässig.<ref>BVG DAR 66,193, NZV 91, 40</ref> Bei einem Wohnmobil, das in erster Linie zum Wohnen abgestellt worden ist, liegt ebenfalls kein Gemeingebrauch mehr vor.<ref>[https://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsanwalt/verkehrsrecht/dauerparker ''Dauerparker: Was ist erlaubt?''] Deutsche Anwaltshotline, 12. Oktober 2018</ref>
Dauerparker genießen dafür unter Umständen folgende weitere Vorteile:


=== Parkplatzreservierung ===
=== Straßenverkehrsrecht ===
Das Halten und Parken von Kraftfahrzeugen ist in der [[Straßenverkehrs-Ordnung (Deutschland)|Straßenverkehrs-Ordnung ]] (StVO) geregelt.
In einem '''Parkhaus''' sind einige Parkplätze oft besonders gekennzeichnet; diese sind dann meist für Dauerparker '''reserviert'''. Wenn alle normalen Stellplätze im Parkhaus belegt sind und aus diesem Grund am Einfahrtskontrollgerät kein Ticket mehr gezogen werden kann, können Dauerparker fast immer trotzdem ins Parkhaus einfahren – oft sogar über eine eigene Fahrspur. Schließlich haben sie für den Stellplatz im Voraus bezahlt und daher auch einen Anspruch darauf. Deren Stellplätze sind nicht selten günstig für den jeweiligen Dauerparker gelegen (z. B. besonders weit vom Eingang entfernt (und daher günstiger), besonders nah am Eingang (und dementsprechend teurer) oder auch besonders groß (für größere Fahrzeuge)).


Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der „parkt“ ({{§|12|stvo_2013|juris}} Abs. 2 StVO).
=== Günstigerer Tarif ===
Ein Dauerparker erhält aufgrund der langen Nutzung des Parkplatzes Vergünstigungen gegenüber Kurzparkern (vergleichbar mit dem oftmals in Kaufhäusern gewährten Mengenrabatt).


Das Parken ist an bestimmten Orten generell unzulässig ({{§|12|stvo_2013|juris}} Abs. 3 StVO), mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse innerhalb geschlossener Ortschaften auch in bestimmten Baugebieten zu bestimmten Uhrzeiten oder an bestimmten Tagen ({{§|12|stvo_2013|juris}} Abs. 3a StVO).
=== Gruppenzeiten ===
Einem Dauerparker können beispielsweise '''Gruppenzeiten''' zugeordnet werden. Diese können im einfachsten Fall das Parken von 0 bis 24 Uhr an jedem Wochentag erlauben oder diese entsprechend einschränken. So kann es einer bestimmten Dauerparkergruppe nur erlaubt sein, am Wochenende oder während der Nachtzeit zu parken. In der übrigen Zeit muss er den normalen Kurzparkertarif entweder sofort (in bar, Kreditkarte, ...) zahlen oder auch kreditiert (d.&nbsp;h. zu Lasten seines Kundenkontos) mit evtl. Lastschrift / Rechnung am Monatsende somit entfällt das lästige Bargeld.


Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nur auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen länger als zwei Wochen geparkt werden ({{§|12|stvo_2013|juris}} Abs. 3b StVO). An [[Parkuhr]]en darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden ({{§|13|stvo_2013|juris}} Abs. 1 StVO).
== Besondere Medien ==
Während Kurzparker meist ein Papierticket (mit Magnetstreifen oder Barcode) am Einfahrtskontrollgerät erhalten, haben Dauerparker unter Umständen die Auswahl zwischen verschiedenen Medien. Kurzparker sind darauf angewiesen, das Medium (Papierticket, Chipkarte, ...) vom Einfahrtskontrollgerät zu erhalten.
Dauerparker können dagegen auch '''berührungslose Medien''' benutzen. Diese Medien können auch fest innerhalb oder unter dem PKW montiert sein, so dass der Autofahrer lediglich vor das Einfahrtskontrollgerät fahren muss und dort automatisch als bekannter Dauerparker erkannt wird.


In ''Abschnitt 3 Parken'' enthält die Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2 StVO) die entsprechenden [[Verkehrszeichen (Deutschland)|Ge- und Verbotszeichen]] 314, 314.1, 314.2, 315 und 318.<ref>[https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_3.html ''Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2), Richtzeichen'']</ref>
=== Transponderkarten ===
'''[[Transponderkarten]]''' können aktiv (größere Reichweite) oder passiv (meist geringere Reichweite) ausgelegt sein und arbeiten berührungslos über Entfernungen von bis zu mehreren Metern.


Von den Vorschriften der StVO sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung [[Hoheitliche Aufgabe|hoheitlicher Aufgaben]] dringend geboten ist ({{§|35|stvo_2013|juris}} Abs. 1 StVO).
=== RFID ===
Für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung ist eine vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung von Parkraum auf [[Behindertenparkplatz|Behindertenparkplätzen]] möglich sowie die Einräumung von Sonderparkrechten im Einzelfall durch die Straßenverkehrsbehörde.<ref>[https://www.bundestag.de/resource/blob/483604/89163a1d23a0c1f9460b9f6d7410c1d4/wd-7-146-16-pdf-data.pdf ''Parkmöglichkeiten für behinderte Menschen''] [[Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages]], Sachstand vom 28. September 2016</ref> Ähnliches gilt für Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel ([[Bewohnerparken]]) durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen.<ref>[https://verkehrslexikon.de/Module/Bewohnerparkzonen.php ''Bewohnerparkzonen''] Verkehrslexikon.de, abgerufen am 29. Juni 2019</ref><ref>Stefan Bergmann: [https://adac-nordbayern.de/fileadmin/Uploads_ADAC/_Inhalt/03_Verkehr/13_internerBereich/01_downloads_Expertenreihe/ADAC%20Expertenreihe%202014/02%20Vortrag%20Hr.%20Bergmann%20Juristische%20Zentrale%20im%20ADAC%20e.V.pdf ''Parken in Städten und Gemeinden. Privilegierung bestimmter Benutzergruppen''] ADAC Expertenreihe, 27. März 2014</ref>
[[RFID]] (Radio Frequency Identification) hält auch beim Parken Einzug. Es hat den Vorteil, dass es in vielen anderen parkfremden Systemen (Kantine, Zeiterfassung und so weiter) ebenfalls Verwendung findet und so schneller vom Benutzer akzeptiert wird. Dagegen ist die Reichweite eher als gering zu betrachten.


Ein Dauerparker muss wie jeder andere Verkehrsteilnehmer mit Situationen rechnen, die kurzfristig eine Änderung bestehender Verkehrsregelungen verlangen. Er kann deshalb nicht darauf vertrauen, dass ein zunächst rechtmäßiges Dauerparken an einer bestimmten Stelle des öffentlichen Straßenraums unbegrenzt erlaubt bleibt.<ref>BVerwG vom 11. Dezember 1996 BVerwGE 102, 316/320</ref> Umgekehrt kann von einem Dauerparker nicht erwartet werden, dass er stündlich oder täglich sein Fahrzeug überwacht und prüft, ob sich die Verkehrsregelungen geändert haben. Ansonsten bestünde kein Unterschied zwischen Kurzzeit- und Dauerparkplätzen.<ref>[https://openjur.de/u/467887.html Bayerischer VGH, Urteil vom 17. April 2008 - 10 B 08.449] Rdnr. 18</ref> Wie lange die dem Verkehrsteilnehmer einzuräumende Reaktionszeit ist, ist letztlich eine straßenverkehrsrechtliche Frage. Die Kostenbelastung für eine Abschleppmaßnahme am vierten Tag nach dem Aufstellen des Verbotsschildes ist in der Regel nicht unverhältnismäßig.<ref>BVerwG a.a.O.</ref> Ein zunächst rechtmäßig abgestelltes Fahrzeug darf demnach mit Ablauf von drei vollen Tagen seit Änderung der Verkehrsregelung durch Aufstellen eines Verbotsschilds im Wege der [[Ersatzvornahme]] kostenpflichtig [[Abschleppen|abgeschleppt]] werden.<ref>[https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/2903.htm VG Neustadt, Urteil vom 27. Januar 2015 - 5 K 444/14.NW]</ref>


== Parken auf privaten Parkplätzen ==
[[Kategorie:Straßenverkehrsordnungsrecht]]
Im Zusammenhang mit dem innerstädtischen Parkraummangel gibt es auch kommerzielle Angebote, einen Parkplatz auf Dauer gegen Entgelt zu mieten.
In einem Parkhaus sind dann einige Parkplätze besonders gekennzeichnet und für Dauerparker reserviert. Wenn alle anderen Stellplätze im Parkhaus belegt sind und aus diesem Grund am Einfahrtskontrollgerät kein Ticket mehr gezogen werden kann, können Dauerparker trotzdem in das Parkhaus einfahren – oft über eine eigene Fahrspur. Die Stellplätze können besondere Merkmale aufweisen, z. B. besonders weit vom Eingang entfernt liegen und daher günstiger sein, besonders nah am Eingang liegen und dementsprechend teurer oder auch besonders groß sein (für größere Fahrzeuge).<ref> [https://www.apcoa.de/parkprodukte/dauerparken/ ''Dauerparken: Die Flatrate fürs Parken''] Website eines kommerziellen Parkstättenbetreibers, abgerufen am 29. Juni 2019</ref><ref>[https://www.paderborn.de/microsite/asp/parken_in_der_city/Dauerparker.php ''Dauerparkplätze''] Website eines kommerziellen Parkstättenbetreibers, abgerufen am 29. Juni 2019</ref>

Sobald man die Parkfläche eines Supermarkts oder Einkaufszentrums befährt, geht man einen Vertrag mit demjenigen ein, der den Platz bewirtschaftet. Bei Verstößen gegen die Parkordnung wie dem Überschrieten der zulässigen Parkhöchstdauer, kann eine [[Vertragsstrafe]] anfallen.<ref>Berrit Gräber: [https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/parken-supermarkt-dauerparker-strafe-1.4495719 ''Supermärkte gehen gegen Dauerparker vor''] [[Süddeutsche Zeitung]], 24. Juni 2019</ref>

Wird ein Fahrzeug, das unbefugt auf einem Privatgrundstück in verbotener Eigenmacht abgestellt wird, im Auftrag des Grundstücksbesitzers im Wege der berechtigten Selbsthilfe entfernt, ist der Fahrzeughalter nach den Grundsätzen einer berechtigten [[Geschäftsführung ohne Auftrag]] zum Ersatz der für die Entfernung erforderlichen Aufwendungen verpflichtet.<ref>[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/vzr102_15.htm BGH, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 102/15]</ref>

== Einzelnachweise ==
<references />
{{Rechtshinweis}}
[[Kategorie:Straßen- und Wegerecht (Deutschland)]]
[[Kategorie:Straßenverkehrsrecht]]
[[Kategorie:Ruhender Verkehr]]
[[Kategorie:Ruhender Verkehr]]

Version vom 29. Juni 2019, 10:11 Uhr

Dauerparker ist ein Begriff aus der Parkraumbewirtschaftung.

Parken auf öffentlichem Grund

Straßenrecht

Der ruhende Verkehr gehört regelmäßig zum Gemeingebrauch. Das abgestellte Fahrzeug muss jedoch zugelassen sein.[1]

Ist die Motivation nicht darauf gerichtet, das Kfz (wieder) in den fließenden Verkehr zu bringen, liegt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung vor. So ist beispielsweise das Abstellen ausschließlich zu Werbezwecken, auch wenn ein gelegentlicher Standortwechsel mit eigener Kraft erfolgt, unzulässig.[2] Bei einem Wohnmobil, das in erster Linie zum Wohnen abgestellt worden ist, liegt ebenfalls kein Gemeingebrauch mehr vor.[3]

Straßenverkehrsrecht

Das Halten und Parken von Kraftfahrzeugen ist in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt.

Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der „parkt“ (§ 12 Abs. 2 StVO).

Das Parken ist an bestimmten Orten generell unzulässig (§ 12 Abs. 3 StVO), mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse innerhalb geschlossener Ortschaften auch in bestimmten Baugebieten zu bestimmten Uhrzeiten oder an bestimmten Tagen (§ 12 Abs. 3a StVO).

Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nur auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen länger als zwei Wochen geparkt werden (§ 12 Abs. 3b StVO). An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden (§ 13 Abs. 1 StVO).

In Abschnitt 3 Parken enthält die Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2 StVO) die entsprechenden Ge- und Verbotszeichen 314, 314.1, 314.2, 315 und 318.[4]

Von den Vorschriften der StVO sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist (§ 35 Abs. 1 StVO). Für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung ist eine vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung von Parkraum auf Behindertenparkplätzen möglich sowie die Einräumung von Sonderparkrechten im Einzelfall durch die Straßenverkehrsbehörde.[5] Ähnliches gilt für Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel (Bewohnerparken) durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen.[6][7]

Ein Dauerparker muss wie jeder andere Verkehrsteilnehmer mit Situationen rechnen, die kurzfristig eine Änderung bestehender Verkehrsregelungen verlangen. Er kann deshalb nicht darauf vertrauen, dass ein zunächst rechtmäßiges Dauerparken an einer bestimmten Stelle des öffentlichen Straßenraums unbegrenzt erlaubt bleibt.[8] Umgekehrt kann von einem Dauerparker nicht erwartet werden, dass er stündlich oder täglich sein Fahrzeug überwacht und prüft, ob sich die Verkehrsregelungen geändert haben. Ansonsten bestünde kein Unterschied zwischen Kurzzeit- und Dauerparkplätzen.[9] Wie lange die dem Verkehrsteilnehmer einzuräumende Reaktionszeit ist, ist letztlich eine straßenverkehrsrechtliche Frage. Die Kostenbelastung für eine Abschleppmaßnahme am vierten Tag nach dem Aufstellen des Verbotsschildes ist in der Regel nicht unverhältnismäßig.[10] Ein zunächst rechtmäßig abgestelltes Fahrzeug darf demnach mit Ablauf von drei vollen Tagen seit Änderung der Verkehrsregelung durch Aufstellen eines Verbotsschilds im Wege der Ersatzvornahme kostenpflichtig abgeschleppt werden.[11]

Parken auf privaten Parkplätzen

Im Zusammenhang mit dem innerstädtischen Parkraummangel gibt es auch kommerzielle Angebote, einen Parkplatz auf Dauer gegen Entgelt zu mieten. In einem Parkhaus sind dann einige Parkplätze besonders gekennzeichnet und für Dauerparker reserviert. Wenn alle anderen Stellplätze im Parkhaus belegt sind und aus diesem Grund am Einfahrtskontrollgerät kein Ticket mehr gezogen werden kann, können Dauerparker trotzdem in das Parkhaus einfahren – oft über eine eigene Fahrspur. Die Stellplätze können besondere Merkmale aufweisen, z. B. besonders weit vom Eingang entfernt liegen und daher günstiger sein, besonders nah am Eingang liegen und dementsprechend teurer oder auch besonders groß sein (für größere Fahrzeuge).[12][13]

Sobald man die Parkfläche eines Supermarkts oder Einkaufszentrums befährt, geht man einen Vertrag mit demjenigen ein, der den Platz bewirtschaftet. Bei Verstößen gegen die Parkordnung wie dem Überschrieten der zulässigen Parkhöchstdauer, kann eine Vertragsstrafe anfallen.[14]

Wird ein Fahrzeug, das unbefugt auf einem Privatgrundstück in verbotener Eigenmacht abgestellt wird, im Auftrag des Grundstücksbesitzers im Wege der berechtigten Selbsthilfe entfernt, ist der Fahrzeughalter nach den Grundsätzen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz der für die Entfernung erforderlichen Aufwendungen verpflichtet.[15]

Einzelnachweise

  1. Bay VM 77, 17
  2. BVG DAR 66,193, NZV 91, 40
  3. Dauerparker: Was ist erlaubt? Deutsche Anwaltshotline, 12. Oktober 2018
  4. Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2), Richtzeichen
  5. Parkmöglichkeiten für behinderte Menschen Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 28. September 2016
  6. Bewohnerparkzonen Verkehrslexikon.de, abgerufen am 29. Juni 2019
  7. Stefan Bergmann: Parken in Städten und Gemeinden. Privilegierung bestimmter Benutzergruppen ADAC Expertenreihe, 27. März 2014
  8. BVerwG vom 11. Dezember 1996 BVerwGE 102, 316/320
  9. Bayerischer VGH, Urteil vom 17. April 2008 - 10 B 08.449 Rdnr. 18
  10. BVerwG a.a.O.
  11. VG Neustadt, Urteil vom 27. Januar 2015 - 5 K 444/14.NW
  12. Dauerparken: Die Flatrate fürs Parken Website eines kommerziellen Parkstättenbetreibers, abgerufen am 29. Juni 2019
  13. Dauerparkplätze Website eines kommerziellen Parkstättenbetreibers, abgerufen am 29. Juni 2019
  14. Berrit Gräber: Supermärkte gehen gegen Dauerparker vor Süddeutsche Zeitung, 24. Juni 2019
  15. BGH, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 102/15