Hofmark

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Hofmark ist ein Begriff aus dem mittelalterlichen Recht im Herzogtum Bayern und angrenzenden Gebieten.

Er lässt sich seit der Mitte des 12. Jahrhunderts nachweisen und bezeichnet den abgegrenzten Bezirk einer Grundherrschaft, der das Recht zur niederen Gerichtsbarkeit unterhalb des Malefizhändels hatte. Die Rechtsgrundlage dafür war die "Ottonische Handfeste" vom 5. Juni 1311, in der die niederbayerischen Stände dem Herzog Otto III. eine einmalige Steuer bewilligten, dafür aber die niedere Gerechtigkeit für ihre Besitzungen erhielten.

Es sind geschlossene und offene Hofmarken zu unterscheiden. In den geschlossenen Hofmarken unterstanden auch die in der Hofmark ansässigen Untertanen fremder Gerichtsherrn dem Hofmarksherrn. In den offenen Hofmarken dagegen erstreckte sich der Herrschaftsbereich des Inhabers nur auf die eigenen Gebäude und die Untertanen, die ihm gehörende Güter bebauten. Die nächsthöhere Verwaltungseinheit war das Landgericht.

Hofmarken konnten sowohl im Besitz kirchlicher als auch adliger Herren sein. Ihre Bedeutung liegt darin, dass hier unabhängig vom Landesherren Recht gesprochen und Fronarbeiten eingefordert werden konnte. 1818 entstanden aus den geschlossenen Hofmarken sogenannte Patrimonialgerichte. Die letzten Vorrechte der Hofmarksbesitzer wurden mit der Revolution in Bayern 1848 beseitigt.