Diskussion:Hupe
Warum wurde bei "wird sie auch zu folgenden Zwecken eingesetzt" das eingefügte "Um nicht-motorisierte Verkehrsteilnehmer, insbesondere Radfahrer, von der Fahrbahn zu vertreiben." wieder gelöscht? Es ist nicht im zweiten Punkte enthalten, da das "falsch verhalten" weder ersichtlich noch gegeben sein muß. 91.96.52.186 21:06, 28. Apr. 2010 (CEST)
- So, wie das im Artikel stand, war das Autofahrerbashing und nicht neutral. Es können sich schließlich beliebige Verkehrsteilnehmer gegenseitig anhupen, -klingeln oder -brüllen, unabh. davon ob wer motorisiert ist und ob sich vorher jemand falsch verhalten hat. Der StVO entspricht das alles nicht, und der Mehrwert einer solchen Aussage für den Artikel dürfte gegen null gehen.
- Totschlagargument, nicht ausreichend, du hast einen weiteren Versuch. 91.96.32.191 09:32, 19. Jun. 2010 (CEST)
- Lies genau (ich habe die Formulierung noch etwas eindeutiger gestaltet): Es handelt sich um eine Aufzählung, wozu die Hupe nicht zu benutzen ist. Eine solche Aufzählung braucht nicht erschöpfend zu sein. --Diogenes 3 14:09, 21. Jun. 2010 (CEST)
- Eher könnte man noch das Vertreiben von Wild von der Fahrbahn mit aufnehmen. --Dc2 14:18, 29. Apr. 2010 (CEST)
- Nö, das ist zulässig (man selbst ist gefährdet), und gehört deshalb nicht in diese Aufzählung. --Diogenes 3 14:09, 21. Jun. 2010 (CEST)
- Wie wärs, wenn man den Punkt "Aufwecken" durch folgenden ersetzt: "andere Verkehrsteilnehmer auf ein Fehlverhalten hinweisen"? Erlaubt ist die Hupe nur, um auf eine Gefahr hinzuweisen. Diese Gefahr kann natürlich durch ein Fehlverhalten hervorgerufen werden. Aber "einschlafen", halten wo es nicht erlaubt ist, oder die Benutzung eines Fahrstreifens, der für andere Fahrzeugarten vorgesehen ist (zB Füßgänger auf der Straße, Autos auf dem Radweg, Radfahrer auf dem Fußweg etc) ohne Gefährdung erlaubt das Hupen nicht.--134.28.124.153 11:55, 23. Aug. 2010 (CEST)
Sollte man "zum Ankündigen der Überholabsicht innerorts" in die Liste aufnehmen? Nur für besseres Verständnis?--134.28.124.153 11:57, 23. Aug. 2010 (CEST)
- Die ganze Liste ist wenig aufschlußreich und wird immer wieder für Diskussionen sorgen. Ursprünglich stand da, die Hupe würde für bestimmte Zwecke "mißbraucht", was natürlich Blödsinn ist, da nicht NPOV. Ich wäre dafür, daß wir hier §16 Abs. 1 StVO zitieren und fertig. --Dc2 19:08, 23. Aug. 2010 (CEST)
Funktionsweise
[Quelltext bearbeiten]Die Funktionsweise ist nicht gut erklärt: Der Wagnersche Hammer beschreibt nur ein System, mit dem eine Schwingung erregt werden kann. Was wird hier erregt? --134.28.124.153 15:41, 22. Jul. 2010 (CEST)
Feierlichkeiten
[Quelltext bearbeiten]Zu welchen Anlässen fährt man eigentlich hupend mit einen Autokonvoi durch die Gegend? Mir fällt da spontan das Abitur und die Hochzeit ein. --Nicor 18:27, 3. Jun. 2011 (CEST)
Nicht erlaubt, aber geduldet?
[Quelltext bearbeiten]Freilich sind Hupkonzerte nicht erlaubt (ob nun aufgrund einer Hochzeit oder der Meisterschaft des Lieblingsvereins), sie werden aber doch in aller Regel geduldet (wenn sie nicht gerade zu Stoßzeiten in der Innenstadt oder auf der Autobahn stattfinden). Dies sollte man vielleicht noch einfügen. Weiterhin strittig ist der Punkt „Aufwecken“ eines Verkehrsteilnehmers, denn er klärt nicht die Frage nach dem Verhalten, wenn ein Verkehrsteilnehmer tatsächlich eingeschlafen ist. Ich habe das auf dem Weg zur Arbeit schon mehrfach erlebt: Jemand schläft am Bahnübergang (oder einer roten Ampel) ein, die Schranken öffnen sich, er schläft weiter... Was kann ich als Autofahrer tun, wenn der Vordermann einfach nicht losfährt? --193.175.206.234 12:33, 22. Jan. 2013 (CET)
- Tjaaa... es handelt sich hier um die Straßenverkehrsordnung, nicht um die zehn Gebote. Also: Drängeln innerhalb der üblichen Reaktionszeiten eines, vielleicht langsamen, Verkehrsteilnehmers ist natürlich ungehörig. Wenn der aber wirklich nicht losfährt, dann probiert man erst die sanftere Lichthupe (eventuell schaltet man extra dazu das Licht ein) und dann eben die Hupe. Auch die übrigen schön penibel unter "unzulässig" gelisteten Tatbestände sind moralisch ganz durchaus zulässig. (Warnblinken bei Auffahrt auf einen Stau war übrigens auch mal verboten, bis der Verordnungsgeber irgendwann eingesehen hat, daß das die Leute sowieso machen und es auch sinnvoll ist.)--2001:A61:21E7:5001:D0E6:EBB:DC5B:E476 16:09, 19. Sep. 2015 (CEST)
Hupen im Bergbau
[Quelltext bearbeiten]In diesem Artikel steht nichts zum gebrauch von Hupen im Bergbau, jedoch werden sie als Warnung z.B. vor einer Sprengung genutzt. Gerwulf-05 (Diskussion) 21:59, 31. Aug. 2023 (CEST)