[go: nahoru, domu]

  • In Ihrem Browser ist Javascript deaktiviert. Damit alle Inhalte auf dieser Website in Ihrem Browser korrekt dargestellt werden, muss Javascript aktiviert sein.

Spiele

Computer- und Konsolenspiele dürfen nur dann Kindern oder Jugendlichen unter 18 Jahren verkauft, verliehen oder in anderer Weise zugänglich gemacht werden, wenn sie für die entsprechende Altersstufe eine Freigabe erhalten haben. Ausgenommen hiervon sind nur Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme, die offensichtlich nicht die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen. Solche Spiele können Anbieter selbst mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" kennzeichnen.

Folgende Altersfreigaben können vergeben werden:

Altersfreigaben bei Computerspielen

Die Prüfung, für welche Altersstufe Computer- und Konsolenspiele freigegeben werden, führt die Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK) durch. Die Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) benennen einen Ständigen Vertreter, der im Begutachtungsverfahren mitwirkt und schließlich auf der Grundlage der Empfehlungen des Prüfgremiums die Altersfreigabe erteilt.

Das Kennzeichen "Keine Jugendfreigabe" (ab 18) wird nur dann vergeben, wenn im Kennzeichnungsverfahren durch die Obersten Landesjugendbehörden eine mögliche Jugendgefährdung verneint wurde. Spiele, die mit "Keine Jugendfreigabe" gekennzeichnet sind, dürfen - ebenso wie nicht gekennzeichnete Spiele - ausschließlich Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Der Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Nicht gekennzeichnete Spiele können zudem auf Antrag oder Anregung indiziert werden. Ist ein Spiel indiziert, treten weitergehende Werbe- und Vertriebsbeschränkungen in Kraft. Diese Werbe- und Vertriebsbeschränkungen gelten für schwer jugendgefährdende Spiele auch dann, wenn sie nicht indiziert sind.

Mit Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes zum Jugendschutzgesetz am 1. Mai 2021 sollen die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Kennzeichnungsverfahrens über die Altersstufen hinaus Filme und Spielprogramme mit Symbolen und weiteren Mitteln kennzeichnen, mit denen die wesentlichen Gründe für die Altersfreigabe des Mediums und dessen potenzielle Beeinträchtigung der persönlichen Integrität angegeben werden. Die oberste Landesbehörde kann Näheres über die Ausgestaltung und Anbringung der Symbole und weiteren Mittel anordnen.

Das Alterskennzeichnungsverfahren gilt auch für elektronische Bildschirmspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit. Dafür ist die Automaten-Selbst-Kontrolle (ASK) im Zusammenwirken mit den OLJB zuständig.